Zivilrecht > Kaufrecht
Beschränkung des § 439 III auf den gutgläubigen Einbau
Hobby-Gärtner G will in seinem Garten Rollrasen verlegen. Dafür bestellt er im Geschäft des Rasenhändlers R 50m² Rollrasen. Als dieser geliefert wird, sieht G, dass der Rasen mit Läusen befallen ist, die – wie er weiß – den Rasen zerstören könnten. Dennoch lässt er den Rollrasen für €1000 verlegen. Nach einer Woche ist der Rasen aufgefressen; G will neuen Rasen und Ersatz der angefallenen Ausbau- und Einbaukosten.