Ausbaukosten

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Anwältin A kauft beim Hagebaumarkt (H) einen Eimer goldene Farbe, um ihr Büro zu streichen. Die Farbe ist jedoch unerkennbar verunreinigt, weshalb die getrocknete Farbe voller Blasen und Unreinheiten ist. A lässt die Farbe professionell für €1.000 entfernen.

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Einordnung des Falls

Ausbaukosten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB).

Ja!

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen (§ 437 Nr. 1 BGB). Er kann dabei als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) verlangen (§ 439 Abs. 1 BGB). An eine einmal getroffene Wahl ist der Käufer nach hM bis zur Vornahme der Nacherfüllung grundsätzlich nicht gebunden (Grenze: § 242 BGB). Der Käufer muss bei der Geltendmachung des Nacherfüllungsverlangen anbieten, dem Verkäufer am Erfüllungsort eine Untersuchung der erhobenen Mängelrügen zu ermöglichen.
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2. H muss die Entfernungskosten ersetzen, weil A einen Nacherfüllungsanspruch hat (§ 439 Abs. 3 BGB).

Genau, so ist das!

Hat der Käufer eine mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer im Rahmen der Nacherfüllung die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen (§ 439 Abs. 3 BGB). Der Anspruch setzt kein Verschulden voraus. Unter die Regelung fällt dabei nicht nur der Einbau von Fliesen, sondern auch vergleichbare Vorgänge wie das Anbringen von Baumaterialien (Dachrinnen, Farben, Lacke etc.).A hat eine mangelhafte Sache an die Wand angebracht.

3. A hätte auch von H verlangen können, dass dieser im Rahmen der Nacherfüllung die Farbe entfernt, weil § 439 Abs. 3 BGB nur das Recht des Verkäufers zum Ausbau/Einbau ausschließt, nicht aber seine Pflicht hierzu.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach hM ist der Verkäufer weder verpflichtet noch berechtigt, die betreffenden Arbeiten selbst vorzunehmen. Denn im Wortlaut des § 439 Abs. 3 ist ein solches Wahlrecht nicht verankert. Außerdem stellt § 439 Abs. 3 eine eigenständige Vorschrift für Einbaufälle dar, die außerhalb der Grundregelung des § 439 Abs. 1 und damit auch außerhalb der eigentlichen Nacherfüllungspflicht des Verkäufers steht.
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