Zivilrecht > Kaufrecht
§ 476 Abs. 2 S. 1 BGB - Keine Verkürzung der gesetzlichen Verjährung
Studentin S kauft bei Fahrradhändler H ein neues Pegasus-Fahrrad. Sie vereinbaren, dass Mängelrechte in 18 Monaten ab Ablieferung verjähren sollen. Nach 13 Monaten bricht wegen eines Materialfehlers der Rahmen des Rads in der Mitte durch.
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§ 476 Abs. 2 S. 1 BGB - Keine Verkürzung der gesetzlichen Verjährung
Studentin S kauft bei Fahrradhändler H ein neues Pegasus-Fahrrad. Sie vereinbaren, dass Mängelrechte in 18 Monaten ab Ablieferung verjähren sollen. Nach 13 Monaten bricht wegen eines Materialfehlers der Rahmen des Rads in der Mitte durch.
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Verjährungsfristen, Verjährungsbeginn
Studentin S bestellt bei Ikea (I) am 1.3.2018 ein Billy-Regal, das sie am 1.4.2018 dort abholen soll. In der Folge bestreitet S jedoch die Wirksamkeit des Kaufvertrags. Nachdem ein Gericht die Wirksamkeit des Vertrags festgestellt hat, holt S das Regal am 1.5.2020 ab und stellt beim Aufbau fest, dass es komplett verzogen ist. I beruft sich auf Verjährung.