Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Sicherungszession: Bei auflösender Bedingung § 161 Abs. 2 BGB
S tritt G zur Sicherung eines Kredits eine Forderung ab. Hierbei haben sie vereinbart, dass die Forderung nach vollständiger Zahlung wieder an S zurückfällt. Noch vor der vollständigen Zahlung überträgt G S‘ Forderung abredewidrig an den Dritten D.
Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Sicherungszession: Kein § 986 Abs. 2 BGB; kein Abtretungsverbot
S tritt G zur Sicherung eines Kredits eine Forderung ab. Hierbei haben sie die Rückabtretung schuldrechtlich vereinbart. Noch vor der vollständigen Zahlung überträgt G S‘ Forderung abredewidrig an den Dritten D. S möchte ihre Forderung zurück.