Zivilrecht > Sachenrecht
Einrede gegen die Forderung
K schuldet H Kaufpreiszahlung. Der Anspruch des H wird durch eine Hypothek am Grundstück des K gesichert. Gegen den Anspruch des H kann K aufgrund eines Mangels die Einrede nach § 320 BGB erheben. Nach Kündigung der Hypothek möchte H in das Grundstück vollstrecken.
Zivilrecht > Sachenrecht
§ 1137 BGB
V ist Inhaber einer Buchhypothek am Grundstück des E, die einen Kaufpreiszahlungsanspruch des V gegen K sichert. V tritt die Forderung an H ab. Dies wird im Grundbuch eingetragen. H will bei Fälligkeit in das Grundstück vollstrecken. K steht gegen die Forderung ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) zu.
Zivilrecht > Sachenrecht
Isolierte Forderungsabtretung
G ist Inhaber einer Buchgrundschuld am Grundstück des Schuldners S und Gläubiger der gesicherten Forderung. Der Sicherungsvertrag bestimmt, dass Forderung und Grundschuld nur zusammen abgetreten werden dürfen. Dennoch überträgt G die Grundschuld an E und die Forderung an Z.
Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Sicherungszession: Bei auflösender Bedingung § 161 Abs. 2 BGB
S tritt G zur Sicherung eines Kredits eine Forderung ab. Hierbei haben sie vereinbart, dass die Forderung nach vollständiger Zahlung wieder an S zurückfällt. Noch vor der vollständigen Zahlung überträgt G S‘ Forderung abredewidrig an den Dritten D.
Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Sicherungszession: Kein § 986 Abs. 2 BGB; kein Abtretungsverbot
S tritt G zur Sicherung eines Kredits eine Forderung ab. Hierbei haben sie die Rückabtretung schuldrechtlich vereinbart. Noch vor der vollständigen Zahlung überträgt G S‘ Forderung abredewidrig an den Dritten D. S möchte ihre Forderung zurück.
Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Sicherungsübereignung: Schutz des Sicherungsgebers durch § 986 Abs. 2 BGB
S übereignet G zur Sicherung eines Kredits ihr Auto gem. §§ 929, 930 BGB. Hierbei haben sie die Rückübereignung schuldrechtlich vereinbart. Noch vor der vollständigen Zahlung überträgt G den Herausgabeanspruch am Auto abredewidrig an den Dritten D. D will das Auto keinesfalls rückübereignen.