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Bösgläubigkeit beim Erwerb durch Besitzdiener
V beauftragt ihren (bislang) äußerst zuverlässigen Angestellten A damit, Kameras zu kaufen. A erwirbt von D 10 Kameras für €1000 und damit weit unter ihrem Wert. A wundert sich, hakt aber nicht nach. D hatte die Kameras zuvor dem E gestohlen. Die Kameras werden kurz darauf zerstört.