Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Sicherungsübereignung: Schutz des Sicherungsgebers durch § 986 Abs. 2 BGB
S übereignet G zur Sicherung eines Kredits ihr Auto gem. §§ 929, 930 BGB. Hierbei haben sie die Rückübereignung schuldrechtlich vereinbart. Noch vor der vollständigen Zahlung überträgt G den Herausgabeanspruch am Auto abredewidrig an den Dritten D. D will das Auto keinesfalls rückübereignen.
Zivilrecht > Sachenrecht
Klage auf Verwendungsersatz, § 1001 BGB
K kauft von V gutgläubig ein Mountainbike, ohne von dessen psychischer Erkrankung zu wissen. Er tätigt notwendige Verwendungen. Als der Betreuer des V das Fahrrad herausfordert, gibt K es unter Vorbehalt des Ersatzes seiner Verwendungen heraus. V will nicht zahlen.
Zivilrecht > Sachenrecht
Nicht mehr berechtigte Besitzer - Werkunternehmer bei bestellerfremder Sache
K kauft von V einen Kleinbus unter Eigentumsvorbehalt. Noch vor vollständiger Zahlung lässt sie einen Motorschaden bei dem Werkunternehmer W reparieren. Während der Reparatur tritt V vom Kaufvertrag zurück und verlangt den Bus von W heraus.
Zivilrecht > Sachenrecht
(P) Nutzungsersatz bei unentgeltlichem Besitz, § 988 BGB - rechtsgrundloser Erwerb - Dreipersonenverhältnis
Der psychisch erkrankte G verkauft sein Lastenrad an V, der von der Krankheit nichts weiß. V verkauft das Lastenrad anschließend an den gutgläubigen K, wobei der Kaufvertrag nichtig ist. K vermietet das Fahrrad für einige Tage an M. G verlangt von K Herausgabe und Nutzungsersatz.
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Nicht so berechtigter Besitzer §§ 989, 990 BGB - Zweipersonenverhältnis
M mietet von V ein Tretboot. Bald schon merkt er, dass er nicht das schnellste Boot auf dem See hat. Vor Wut fährt er deshalb vorsätzlich mit dem Boot gegen eine Wand. Das Boot geht unter. V verlangt von M Schadensersatz.
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Mittelbarer Besitzer
V verkauft ein Lastenfahrrad an K unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB). Vor vollständiger Zahlung leiht K das Fahrrad jedoch seiner Schwester S aus. Als K zahlungsunfähig wird, tritt V zurück und verlangt von K "Herausgabe".
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Dingliches Besitzrechte
Zirkusmanagerin Z ist knapp bei Kasse. Um den Zirkus weiter betreiben zu können, bestellt sie zugunsten des Händlers H ein Pfandrecht an ihrem goldenen Fabergé-Ei (§ 1205 BGB). Kurz darauf verkauft und übereignet sie das Ei an den Sammler S. Z und S vereinbaren dabei, dass S den Herausgabeanspruch der Z gegen H erhalten soll. S fordert von H die Herausgabe (§ 985 BGB).