Zivilrecht

Sachenrecht

Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Bösgläubigkeit beim Aufschwingen vom Fremd- zum Eigenbesitzer

Bösgläubigkeit beim Aufschwingen vom Fremd- zum Eigenbesitzer

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A verleiht ihr Auto an ihre Freundin B. Kurz darauf veräußert B das Auto an die gutgläubige C.

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Einordnung des Falls

Bösgläubigkeit beim Aufschwingen vom Fremd- zum Eigenbesitzer

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zwischen A und B bestand von Beginn an eine Vindikationslage.

Nein!

Diese setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ist. Durch die Leihe bestand ein relatives Recht zum Besitz der B aus § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Dieses entfiel erst mit dem Aufschwingen der B vom Fremd- zum Eigenbesitzer bei dem Verkauf des Autos, da das Besitzrecht auf den Fremdbesitz beschränkt war. Dadurch entstand die Vindikationslage.
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2. Stellt man darauf ab, dass als „Besitzerwerb“ iSv § 990 Abs. 1 S. 1 BGB nur der Erwerb der tatsächlichen Sachherrschaft in Betracht kommt, scheidet eine Haftung der B aus §§ 990, 989 BGB mangels Bösgläubigkeit aus.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Teil der Literatur sieht in dem Aufschwingen des Fremdbesitzers zum Eigenbesitzer keinen neuen Besitzerwerb iSv § 990 Abs. 1 S. 1 BGB. Hat der Fremdbesitzer allerdings zum Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses positive Kenntnis von seinem fehlenden Besitzrecht, so haftet er auch nach dieser Ansicht zumindest nach § 990 Abs. 1 S. 2, 989 BGB. Durch die Veräußerung des Autos ist die Herausgabe für B unmöglich geworden. Da sie vorsätzlich gegen ihr Besitzrecht verstieß, war sie jedenfalls bösgläubig nach § 990 Abs. 1 S. 2 BGB. Zudem liegt ein Verschulden der B vor und durch den Eigentumsverlust ein Schaden bei A.Schwingt sich der Fremdbesitzer also vorsätzlich zum Eigenbesitzer auf, so kommen beide Ansichten zu einer Haftung aus §§ 990, 989 BGB.
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