Zivilrecht

Sachenrecht

Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Bösgläubigkeit beim Aufschwingen vom Fremd- zum Eigenbesitzer II

Bösgläubigkeit beim Aufschwingen vom Fremd- zum Eigenbesitzer II

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A verleiht ihren Computer an ihre Freundin B. Als B stirbt, verkauft ihr Erbe E den gesamten Hausrat und verkennt dabei grob fahrlässig, dass der Computer nicht der B gehörte.

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Einordnung des Falls

Bösgläubigkeit beim Aufschwingen vom Fremd- zum Eigenbesitzer II

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zwischen A und B bestand von Beginn an eine Vindikationslage.

Nein, das trifft nicht zu!

Diese setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ist. Durch die Leihe bestand ein relatives Recht zum Besitz der B aus § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Der Erbe E trat im Wege der Universalsukzession in dieses Rechtsverhältnis ein. Das Besitzrecht entfiel erst mit dem Aufschwingen des E vom Fremd- zum Eigenbesitzer bei dem Verkauf des Computers, da das Besitzrecht auf den Fremdbesitz beschränkt war. Dadurch entstand die Vindikationslage.
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2. Es ist umstritten, ob das Aufschwingen vom Fremd- zum Eigenbesitzer einen (neuen) Besitzerwerb nach § 990 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt.

Ja!

Hat der Besitzer bei Besitzerwerb positive Kenntnis von seinem fehlenden Besitzrecht bzw. fahrlässige Unkenntnis, so haftet er nach §§ 990 Abs. 1 S. 1, 989 BGB. Wird der Besitzer dagegen erst nach Besitzerwerb bösgläubig, so haftet er erst ab positiver Kenntniserlangung (§§ 990 Abs. 1 S. 2, 989 BGB). Beim Aufschwingen des Fremdbesitzers zum Eigenbesitzer ist streitig, ob es sich hierbei um einen erstmaligen Besitzerwerb handelt, sodass bereits grobe Fahrlässigkeit zur Haftung führt oder in diesem Fall lediglich positive Kenntnis die Haftung begründet.

3. Stellt man im Hinblick auf den Besitzerwerb auf die tatsächliche Sachherrschaft ab, so hat sich E durch die Veräußerung nach §§ 990 Abs. 1 S. 1, 989 BGB schadensersatzpflichtig gemacht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Teil der Literatur versteht unter dem Besitzerwerb in § 990 Abs. 1 S. 1 BGB die Erlangung der Sachherrschaft (vgl. § 854 S. 1 BGB). Die bloße Veränderung des Besitzwillens sei dem nicht gleichzustellen. Anderenfalls würde die Wertung des § 990 Abs. 1 S. 2 BGB umgangen, nach der gerade nur die nachträgliche positive Kenntnis von der fehlenden Besitzberechtigung schädlich sei.Auch als Fremdbesitzer hatte E Sachherrschaft. Die Wandlung des Besitzwillens stellt danach keinen neuen Besitzerwerb dar, sodass eine Haftung lediglich bei positiver Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht in Betracht käme. Da E lediglich grob fahrlässig verkannte, dass ihm kein Recht zum Verkauf des Computers zustand, scheidet nach dieser Auffassung eine Haftung aus §§ 990, 989 BGB aus.

4. Nach der Rechtsprechung stellt die Umwandlung in Eigenbesitz einen neuen Besitzerwerb dar.

Ja, in der Tat!

Nach der Rechtsprechung stelle auch die Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz einen neuen Besitzerwerb iSd § 990 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Das liege daran, dass Eigen- und Fremdbesitz ihrem Wesen nach verschieden seien und daher nicht gleichgesetzt werden können.Dies hat zur Konsequenz, dass eine Haftung in diesem Fall nicht nur bei positiver Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht (§ 990 Abs. 1 S. 2 BGB), sondern bereits bei fahrlässiger Unkenntnis zum Zeitpunkt der Umwandlung des Besitzwillens in Betracht kommt.

5. Hat A nach der Rspr. einen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 990 Abs. 1, 989 BGB gegen E.

Ja!

Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus §§ 990 Abs. 1, 989 BGB sind (1) das Vorliegen einer Vindikationslage, (2) Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe, (3) Bösgläubigkeit des Besitzers, (4) ein Verschulden des Besitzers und (5) ein Schaden beim Eigentümer. Zum Zeitpunkt der Veräußerung bestand eine Vindikationslage. Durch die Veräußerung (§§ 929 S. 1, 932 BGB) des Computers ist die Herausgabe für E unmöglich geworden. Da die Rspr. in der Umwandlung zum unrechtmäßigen Eigenbesitz einen Besitzerwerb sieht, reicht grob fahrlässige Unkenntnis vom fehlenden Besitzrecht für die Haftung aus (§ 990 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Veräußerung erfolgte schuldhaft. Der Eigentumsverlust stellt einen Schaden des A dar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

8.11.2022, 11:57:58

Warum reicht nach der Methode der Rechtssprechung die grobe Fahrlässigkeit aus?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

11.11.2022, 13:19:13

Hallo DeliktusMaximus, dies hängt damit zusammen dass § 990 Abs. 1 BGB grobe

fahrlässige Unkenntnis

des fehlenden

Besitzrecht

s bei Besitzerwerb ausreichend lässt, bei bestehendem Besitz aber eine

positive Kenntnis

erlangung erfolgen muss. Teile der Literatur werten das Aufschwingen des Fremd- zum Eigenbesitzers als einen einheitlichen Besitzakt, sodass

positive Kenntnis

erforderlich ist. Diese liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung führt das Aufschwingen vom Fremd- zum Eigenbesitzer zu einer neuen Besitzbegründung. Es sind somit die Regeln zum Erwerb des Besitzes aus § 990 Abs. 1 BGB anwendbar, somit reicht auch

grob fahrlässige Unkenntnis

aus. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Anastasia

Anastasia

25.9.2023, 18:51:21

Weil es in diesem konkreten Streitfall einfach gerechtere Lösung wäre :)

Positive Kenntnis

zu beweisen, ist außerdem viel schwieriger.

Edward Hopper

Edward Hopper

17.2.2023, 16:22:49

Wann würde E eigenbesitzer? Beim Verkauf oder bei der

universalsukzession

?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

17.2.2023, 18:06:49

Hallo Edward Hopper, da Eigenbesitz den Willen zum Eigenbesitz erfordert, ist dies ab Kenntnis gegeben. Mit dem Erbfall geht der Besitz auf den Erben über, unabhängig von den Gewahrsamsverhältnissen. Es ist also nicht gleichzusetzen mit Eigenbesitz. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Edward Hopper

Edward Hopper

18.2.2023, 09:42:18

Danke, aber was heißt das für meine Frage? Also ab welchen Zeitpunkt ist der Erbe hier eigenbesitzer?

Tobias Krapp

Tobias Krapp

31.10.2024, 11:32:46

Hallo @[Edward Hopper](174080), das ist beim Besitz des Erben etwas speziell. Normalerweise liegt das

Aufschwingen zum Eigenbesitzer

zu dem Zeitpunkt vor, in dem der zunächst berechtigte Fremdbesitzer seinen Besitzwillen in Richtung Eigenbesitz ändert. Seinen Besitzwillen ändert E hier ja eigentlich überhaupt nicht, er hat nie B als Oberbesitzerin anerkannt. Beim Erben geht die Besitzlage, wie von Nora geschrieben, aber genauso auf den Erben über, wie sie vor dem Erbfall war, § 857 BGB. Daher kommt es nach hM hier nicht auf die eigene Willensrichtung des Erben an, vgl. MüKoBGB § 857 Rn. 9, BGH Urteil vom 23.09.1953 - VI ZR 313/52. Das heißt, mit dem Erbfall erwirbt der Erbe Fremdbesitz. Daher ist es in solchen Konstellationen mE angebracht, zu dem Zeitpunkt Eigenbesitz anzunehmen, in dem man als Eigenbesitzer auftritt. Das ist hier der Fall in dem Moment, in dem E den Laptop verkauft. Damit hat man dann auch einen Gleichlauf zu den sonstigen Fällen des Aufschwingens, denn dort wäre auch im Zeitpunkt des Verkaufs eine Änderung des Besitzwillens gegeben und damit ein Aufschwingen. Ich hoffe, das hat deine Frage nun geklärt :) Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias

TI

Timurso

19.2.2023, 16:21:31

Wieso liegt vorliegend überhaupt ein Fall des Aufschwingens vom Fremd- zum Eigenbesitzer vor? E hatte doch nie Fremdbesitz, er ging von Anfang an davon aus, dass er Erbe ist. Oder wird der Fremdbesitz der B hier nach § 857 BGB "vererbt", weshalb ab Zeitpunkt des Todes Fremdbesitz und ab Zeitpunkt der Kenntnis vom Tod Eigenbesitz besteht?

MAR

Marvin

28.4.2023, 09:16:25

E tritt gem. § 1922 BGB in alle Rechte und Pflichten der B ein. Das bedeutet hinsichtlich des Besitzes auch, dass E unmittelbarer Fremdbesitzer des Computers wird. Laut Sachverhalt verkennt er aber grob fahrlässig, dass der Computer der B gar nicht gehörte als er ihn verkauft. In dem Moment wo er ihn zum Verkauf anbietet schwingt er sich zum Eigenbesitzer auf. Der Besitz wandelt sich also um und da setzt der Streit an, ob das spätere Überschreiten des Besitzerwerbs von Fremd- in Eigenbesitz einen neuen Erwerbsakt darstellt und damit grob fahrlässige Kenntnis genügt (Rspr.) oder ob für eine Haftung aus § 990 Abs. 1 S. 2 eine

positive Kenntnis

erforderlich ist.

der unerkannt geisteskranke E

der unerkannt geisteskranke E

15.9.2024, 18:50:33

Dem würde ich widersprechen. Fremdbesitz setzt einen

Fremdbesitzwille

voraus, also ein subjeltives Element. E hat den Besitz gem. § 857 BGB mit dem Tod von B erlangt. Bereits zu diesem Zeitpunkt hat E keinen

Fremdbesitzwille

, war also von Anfang an Eigenbesitzer.

HGWrepresent

HGWrepresent

14.10.2024, 08:54:52

Ich verstehe nicht, wofür es diese Konstruktion ernsthaft benötigt, wenn der Leihvertrag weiter besteht? A hat gegen B einfach einen Anspruch wegen Unmöglichkeit der Leitung (der Rückgabe des Leihguts) und fertig. Wird dann ernsthaft noch das SachenR angewendet?

MAR

Marvin

14.10.2024, 09:01:03

Der Leihvertrag hat aber nichts mit der sachenrechtlichen Bewertung zu tun um die es hier geht. Schuldrechtlich ist es denkbar, dass der Erbe auch in die Rechte und Pflichten des Leihvertrags eingetreten ist und hier evtl. schadensersatzpflichtig handelt.

HGWrepresent

HGWrepresent

15.10.2024, 09:14:39

(Die 987ff sind auch Schuldrecht) Es hat insofern etwas damit zu tun, als dass die Ansprüche aus dem Leihvertrag vorrangig zu prüfen sind. Darüber hinaus ist diese umwegige Konstruktion nicht notwendig, was bei der Prüfung thematisiert werden sollte, oder sehe ich das falsch?

MAR

Marvin

15.10.2024, 09:56:14

Das stimmt. Aber es geht doch hier um die Frage nach dem Besitz, oder nicht? Danach entscheidet sich ja auch, ob ein gesetzliches Schuldverhältnis (hier EBV) entsteht.

Tobias Krapp

Tobias Krapp

31.10.2024, 13:16:24

Hallo in die Runde @[Timurso](197555) @[Marvin](74083) @[der

unerkannt geisteskrank

e E](199982) @[HGWrepresent](149544)! @[Marvin](74083) hat es schon der Sache nach vollkommen richtig ausgeführt, lediglich zu einer Kleinigkeit: Der Übergang des Erben in die Besitzstellung des Erblassers folgt nach ganz hM nicht aus § 1922 BGB, sondern aus § 857 BGB. § 1922 BGB ist nicht einschlägig, da die Gesamtrechtsnachfolge nur Rechte bzw. Rechtsverhältnisse erfasst. Der Erbe rückt also nur in

Besitzrecht

e ein (wie hier den Leihvertrag), nicht aber in den Besitz selbst, dieser ist nur die tatsächliche (nicht rechtliche) Sachherrschaft und endet denklogisch mit dem Tod. Gerade hier den Übergang der

besitzrecht

lichen Stellung des Erblassers auf den Erben zu ermöglichen, ist Normzweck des § 857 BGB. Daraus folgert die hM dann auch, dass nach § 857 BGB die Besitzstellung des Erblassers genauso auf den Erben übergeht, wie sie vor dem Erbfall war. Es kommt deswegen nicht auf die eigene Willensrichtung des Erben an, vgl. MüKoBGB § 857 Rn. 9, BGH Urteil vom 23.09.1953 - VI ZR 313/52. Das heißt, mit dem Erbfall erwirbt der Erbe Fremdbesitz, obwohl er den von @[der

unerkannt geisteskrank

e E](199982) erwähnten Fremdbesitzerwillen nie aufweist - das ist hier ein Sonderfall. Zu dem von @[HGWrepresent](149544) erwähnten Punkt: Genau so ist es, das ist in der Tat auch ein Argument gegen die Ansicht der Rechtsprechung. Denn auch die Rechtsprechung nimmt hier keine

Sperrwirkung des EBV

s auf vertragliche Ansprüche an (sonst würde das ja durchaus einen Unterschied machen, da sich dann der vertraglich gebundene Besitzer durch Aufschwung der vertraglichen Haftung entziehen und sich den für ihn vorteilhafteren §§ 987 ff. BGB unterstellen könnte). Vielmehr geht es hier nur um ergänzende Ansprüche (zu diesem Punkt ausführlich Rodi, Jura 2018, 319-329). Vertragliche und deliktische Haftungsansprüche sind hier, so die hL, ausreichend. Man muss zu diesem Punkt noch hinzusagen, dass der Fall, in dem der BGH die hier besprochene Ansicht des Aufschwungs mit der Anwendung der §§ 987 ff. BGB entwickelte, ein besonderer war, dort bestanden nämlich keine vertraglichen Ansprüche. Ich bezweifle ehrlich gesagt, dass der BGH das in einem Fall, in dem vertragliche Ansprüche greifen, heute so entscheiden würde. Ich hoffe, das hat alle Restfragen beseitigt! Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias

LO

Lorenz

1.9.2023, 11:33:58

Müsste es nicht heißen “…bei Umwandlung in Eigenbesitz…” statt in Fremdbesitz? Bei Frage 4 glaube ich.

LELEE

Leo Lee

2.9.2023, 20:04:45

Hallo Lorenz, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben dies nun entsprechend korrigiert :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

Jonas22

Jonas22

25.1.2024, 16:19:21

In dem einen Text steht „busgläubig [sic]“.

LELEE

Leo Lee

27.1.2024, 14:01:51

Hallo Jonas22, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen. Wir haben den Fehler nun korrigiert und danken dir vielmals, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

FalkTG

FalkTG

30.10.2024, 13:17:34

Ein SE Anspruch aus §§ 989, 990 BGB setzt ja voraus, dass zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ein EBV besteht. Wenn erst durch den Verkauf ein EBV begründet wird ist es m.W. nach Auffassung von Alpmann Schmidt zu spät, da das schädigende Ereignis ja zeitgleich stattfindet (und nicht erst danach).

Tobias Krapp

Tobias Krapp

31.10.2024, 12:13:15

Hallo @[

FalkTG

](241044), da legst du genau den Finger in die Wunde! Es besteht keine

Vindikationslage

vor dem Verkauf. Der BGH hat es hier als ausreichend angesehen, dass schädigendes Ereignis und Begründung der

Vindikationslage

zeitlich zusammenfallen. Es gibt zu dem Aufschwingen relativ viele unterschiedliche Ansichten, die Aufgabe hier beschränkt sich auf die zentralen. Eine Ansicht verlangt in der Tat mit dem von dir angeführten Argument, dass §§ 987 ff. BGB nur dann anzuwenden sind, wenn bereits zum Zeitpunkt des Aufschwingens eine

Vindikationslage

bestand. Dann bestand also schon von vornherein kein berechtigter Fremdbesitz und es wird quasi nur die Bösgläubigkeit durch § 990 BGB neu bewertet. Ob AS das in ihren Unterlagen so drin hat weiß ich nicht, ich war bei den Kollegen in türkis :) Unabhängig davon, welche Meinung man hier im Detail vertritt, kann man das Argument aber auf jeden Fall noch ergänzend für die hL anführen, die die pauschale Anwendung der §§ 987 ff. BGB beim Aufschwingen ablehnt. Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias


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