Konkretisierung 1 (§ 243 Abs. 2 BGB): 2 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

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Die 2 beliebtesten Fälle zum Thema Konkretisierung 1 (§ 243 Abs. 2 BGB)

Diese Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Konkretisierung 1 (§ 243 Abs. 2 BGB) wurden von den Jurafuchs-Wissen-Nutzern zuletzt am häufigsten aufgerufen.
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Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gattungsschuld: Zeitpunkt der Konkretisierung bei Holschuld mit Abnahmefrist

Bei Leistungen, die nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt sind (=Gattungsschuld), schuldet der Schuldner eine Sache mittlerer Art und Güte (§ 243 BGB). Geht die geschuldete Sache unter, so erlischt die Leistungspflicht deshalb nur, wenn der Schuldner bereits alles zur Leistung Erforderliche getan hat und der Leistungsgegenstand dadurch „konkretisiert“ wurde (§ 243 Abs. 2 BGB). Der vorliegende Fall behandelt die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Konkretisierung eintritt, wenn der Gläubiger verpflichtet ist, den Leistungsgegenstand abzuholen (Holschuld) und hierfür auch eine Abnahmefrist vereinbart wurde.

Die neuesten Fälle zum Thema Konkretisierung 1 (§ 243 Abs. 2 BGB)

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Gattungsschuld: Zeitpunkt der Konkretisierung bei Holschuld mit Abnahmefrist

Bei Leistungen, die nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt sind (=Gattungsschuld), schuldet der Schuldner eine Sache mittlerer Art und Güte (§ 243 BGB). Geht die geschuldete Sache unter, so erlischt die Leistungspflicht deshalb nur, wenn der Schuldner bereits alles zur Leistung Erforderliche getan hat und der Leistungsgegenstand dadurch „konkretisiert“ wurde (§ 243 Abs. 2 BGB). Der vorliegende Fall behandelt die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Konkretisierung eintritt, wenn der Gläubiger verpflichtet ist, den Leistungsgegenstand abzuholen (Holschuld) und hierfür auch eine Abnahmefrist vereinbart wurde.