Zivilrecht > Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, § 612 Abs. 1 BGB (-)
Frau F möchte ihren Garten für den Frühling auf Vordermann bringen. Allerdings hat sie leider keinen grünen Daumen. Ihr Nachbar N, der Rentner ist und gerne im Garten arbeitet, bietet der F an, ihr unentgeltlich beizubringen, wie man Hecken schneidet und Beete anlegt. F ist damit einverstanden.