Zivilrecht > Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Pflichten des Dienstgläubigers – Vergütungspflicht ohne Dienstleistung: Kurzzeitige Verhinderung, § 616 BGB
Intendant I hat mit Opernsängerin O einen Dienstvertrag für 25 Vorstellungen von „Die Zauberflöte" geschlossen, die jeweils Freitagabend stattfinden. Für jede Vorstellung ist eine Vergütung von €800 vereinbart. Kurz vor der letzten Vorstellung erkrankt die nicht krankenversicherte O an einer Erkältung, sodass sie nicht singen kann.