Zivilrechtliche Nebengebiete > Handelsrecht
Das Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB), Betriebszugehörigkeit, § 344 Abs. 2 HGB
Kaufmann K schließt mit der Bank B schriftlich einen Darlehensvertrag, um seinen Traum von einem Eigenheim zu verwirklichen. Zur Bestätigung der Auszahlung und als Anerkenntnis seiner Rückzahlungsverpflichtung unterschreibt K einen Darlehensschuldschein mit seiner Firma. Seine Ehefrau E unterzeichnet auch.