Definition: Bereicherungsabsicht (§ 259 Abs. 1 StGB)
26. Dezember 2025
5 Kommentare
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Definiere den Begriff „Bereicherungsabsicht“ (§ 259 Abs. 1 StGB):
Der Täter handelt mit Bereicherungsabsicht, wenn es ihm – im Sinne zielgerichteten Wollens (dolus directus 1. Grades) – auf irgendeinen zusätzlichen geldwerten Vorteil für sich oder einen Dritten ankommt, der nicht stoffgleich zu sein braucht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
maurice146
16.6.2025, 18:19:58
Ich verstehe nicht ganz den Punkt der
Stoffgleichheit. Hatte man in den vorigen Aufgaben nicht den § 259 abgelehnt, weil der Erlös durch den Verkauf nur noch das Geld darstellt und nicht mehr die Sache selbst? Irgendwo habe ich da einen Knoten. Lieben Dank
benjaminmeister
6.7.2025, 19:36:20
Da ging es um die durch die
Vortaterlangte Sache und die Hehler
handlung(
objektiver Tatbestand). Diese durch die
Vortaterlangte Sache muss sich/einem Dritten verschafft, abgesetzt oder bei deren Absatz Hilfe geleistet werden. Die Bereichungsabsicht kann sich auf andere zusätzliche geldwerte Vorteile beziehen: Dazu war der JF-Fall, dass jemand sich die Sache verschafft, um sie weiter zu veräußern. Allerdings konnte durch diese einzelne Weiterveräußerung kein Gewinn erzielt werden. Der Hehler versprach sich aber andere zusätzliche geldwerten Vorteile dadurch, dass er mit der Abnahme der Sache die Geschäftsbeziehung zum Vortäter beginnen konnte, die dann später geldwerte Vorteile bringen sollte.
Willow
25.11.2025, 12:27:36
Erfordert die
Bereicherungsabsichtnicht zusätzlich, dass der erstrebte Vermögensvorteil rechtswidrig ist?
Foxxy
25.11.2025, 12:28:19
Nein. § 259 Abs. 1 StGB verlangt nur die zielgerichtete Absicht, dir selbst oder einem Dritten irgendeinen zusätzlichen geldwerten Vorteil zu verschaffen; die Rechtswidrigkeit bezieht sich auf die
Vortat, nicht auf den Vorteil. Ob der Vorteil tatsächlich eintritt, ist unerheblich.
Tim Gottschalk
26.11.2025, 12:04:47
Hallo @[Willow](324216), Foxxy hat die Frage richtig beantwortet. Bereits der Wortlaut von
§ 259 StGBsetzt anders als etwas §§ 242,
263 StGBnicht die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung voraus. Grund ist, dass
§ 259 StGBein anderes Rechtsgut schützt: Nicht das Vermögen, sondern die Vertiefung der bestehenden rechtswidrigen Lage. Für diese ist es unerheblich, ob der Täter des
§ 259 StGBeinen Anspruch hat oder nicht. So jedenfalls die h.M. (MüKoStGB/Maier, 5. A. 2025, StGB § 259 RdNr. 150; BeckOK StGB/Ruhmannseder, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 259 RdNr. 48) Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
