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Hypothetische Einwilligung: Eine von der Rechtsprechung eng anerkannte Einwilligungsfiktion für ärztliche Heileingriffe, die medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt wurden, bei denen aber die Aufklärung fehlte. Abgrenzung: Anders als bei der mutmaßlichen Einwilligung hätte hier tatsächlich aufgeklärt werden können. In der Klausur: Tatbestand der §§ 223 ff. (+), Rechtswidrigkeit: Rechtfertigung aus hypothetischer Einwilligung nur in diesem Arzt‑Aufklärungsfall (ansonsten regelmäßig abzulehnen).
- Notwehr/Nothilfe/Notstand: Notwehr (§ 32) schützt dich und Dritte; Nothilfe ist nur Notwehr zugunsten eines Dritten. Raum für Notstand (§ 34): bei Gefahren ohne menschlichen Angriff (z.B. Natur, Tiere, technische Defekte) oder bei Güterkollisionen.
- Trutzwehr vs. Schutzwehr: Trutzwehr = aktives Niederkämpfen des Angreifers; Schutzwehr = defensives Ausweichen/Blocken/Flucht. Beides ist von § 32 gedeckt, solange erforderlich.
- Nothilfe: Anzunehmen, wenn bei einem Dritten eine Notwehrlage besteht; sie ist ein Unterfall der Notwehr (§ 32), nicht des Notstands.
- Sterbehilfe und Notstand: Aktive Tötung ist durch § 34 nicht gerechtfertigt. Zulässig sind Be
handlungsabbruch oder palliative Maßnahmen bei (mutmaßlicher) Patientenentscheidung über Einwilligung; Notstand rechtfertigt hier nicht die Tötung.
- Kein Notwehr im Nötigungsfall zum Raub: Gegen den unbeteiligten Raubopfer liegt kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vor; Notwehr richtet sich gegen den Nötiger. In Betracht kommt allenfalls § 35 (entschuldigender Notstand), § 34 scheitert regelmäßig an der Angemessenheit/Interessenabwägung.
- Anderer Operateur als zugesagt: Hat der Patient seine Einwilligung auf einen bestimmten Arzt beschränkt, fehlt die wirksame Einwilligung, wenn ein anderer operiert. Rechtfertigung dann nur bei Notfall über mutmaßliche Einwilligung;
hypothetische Einwilligung wird für bloßen Operateurwechsel überwiegend abgelehnt.
- Unwahre Erfolgsversprechen, sonst fehlerfreier Eingriff: Aufklärungsfehler → Einwilligung unwirksam; Rechtfertigung kann aus hypothetischer Einwilligung folgen, wenn sicher feststeht, dass der Patient bei richtiger Aufklärung trotzdem zugestimmt hätte. Nur in diesem engen Aufklärungsbereich.
- Hund greift an: Notwehr (-), weil kein menschlicher Angriff. Vorrangig § 228 BGB (defensiver Notstand) bei Beschädigung/Zerstörung des Hundes als Sache; daneben § 34 StGB, wenn andere Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Meist zuerst § 228 prüfen.
- Überzeugungs-/Gewissenstäter in der Schuld: Regelmäßig Verbotsirrtum (§ 17), der in aller Regel vermeidbar ist → keine Entschuldigung. Nur ausnahmsweise unvermeidbar.
- Putativnotwehrexzess: § 33 setzt eine reale Notwehrlage voraus und greift deshalb nicht. Lösung: Liegt ein Irrtum über rechtfertigende Umstände vor (Putativnotwehr), analog § 16 (Erlaubnistatbestandsirrtum) mit ggf. Fahrlässigkeitsprüfung; geht es nur um die rechtlichen Grenzen, § 17 (Erlaubnisirrtum).
- § 323c StGB beim Notwehrausübenden: Während der fortdauernden Notwehrlage besteht regelmäßig keine zumutbare Hilfemöglichkeit → § 323c (-). Nach Ende der Gefahr kann eine Hilfeleistungspflicht entstehen.