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Hypothetische Einwilligung
: Eine von der Rechtsprechung eng anerkannte Einwilligungsfiktion für ärztliche Heileingriffe, die medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt wurden, bei denen aber die Aufklärung fehlte. Abgrenzung: Anders als bei der mutmaßlichen Einwilligung hätte hier tatsächlich aufgeklärt werden können. In der Klausur: Tatbestand der §§ 223 ff. (+), Rechtswidrigkeit: Rechtfertigung aus hypothetischer Einwilligung nur in diesem Arzt‑Aufklärungsfall (ansonsten regelmäßig abzulehnen).
- Notwehr/
Nothilfe/Notstand: Notwehr (§ 32) schützt dich und Dritte;
Nothilfe ist nur Notwehr zugunsten eines Dritten. Raum für Notstand (§ 34): bei Gefahren ohne menschlichen Angriff (z.B. Natur, Tiere, technische Defekte) oder bei Güterkollisionen.
- Trutzwehr vs. Schutzwehr: Trutzwehr = aktives Niederkämpfen des Angreifers; Schutzwehr = defensives Ausweichen/Blocken/Flucht. Beides ist von § 32 gedeckt, solange erforderlich.
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Nothilfe: Anzunehmen, wenn bei einem Dritten eine Notwehrlage besteht; sie ist ein Unterfall der Notwehr (§ 32), nicht des Notstands.
- Sterbehilfe und Notstand: Aktive Tötung ist durch § 34 nicht gerechtfertigt. Zulässig sind Behandlungsabbruch oder palliative Maßnahmen bei (mutmaßlicher) Patientenentscheidung über Einwilligung; Notstand rechtfertigt hier nicht die Tötung.
- Kein Notwehr im Nötigungsfall zum Raub: Gegen den unbeteiligten Raubopfer liegt kein gegenwärtiger
rechtswidriger Angriff vor; Notwehr richtet sich gegen den Nötiger. In Betracht kommt allenfalls § 35 (entschuldigender Notstand), § 34 scheitert regelmäßig an der Angemessenheit/Interessenabwägung.
- Anderer Operateur als zugesagt: Hat der Patient seine Einwilligung auf einen bestimmten Arzt beschränkt, fehlt die wirksame Einwilligung, wenn ein anderer operiert. Rechtfertigung dann nur bei Notfall über
mutmaßliche Einwilligung;
hypothetische Einwilligung
wird für bloßen Operateurwechsel überwiegend abgelehnt.
- Unwahre Erfolgs