Beweisverwertungsverbot, § 261 StPO
5. April 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A baut mit 1,67 Promille einen Autounfall und flieht vom Tatort. Polizist P sieht dies und findet As Führerschein. Kurz danach trifft P auf A und befragt ihn, um ihn zu überführen, ohne Weiteres zum Geschehen. A verstrickt sich in Widersprüchen. Im Prozess schweigt A und wird trotz Protesten nach Ps Aussage verurteilt.
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Einordnung des Falls
Beweisverwertungsverbot, § 261 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Liegt ein Beweisverwertungsverbot vor, ist die Verwertung des Beweismittels im Urteil unzulässig (§ 261 StPO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Beweisverwertungsverbot kann sich aus einem Fehler im Ermittlungsverfahren ergeben. Indem P den A ohne Belehrung zum Tathergang befragte, verstieß er gegen § 136 Abs. 1 StPO.
Genau, so ist das!
3. Kann A die durch P unterlassene Belehrung (§ 136 Abs. 1 StPO) in der Revision direkt rügen?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Jeder Gesetzesverstoß im Ermittlungsverfahren hat automatisch ein Beweisverwertungsverbot zur Folge (§ 261 StPO).
Nein!
5. Der Verstoß gegen § 136 StPO wiegt so schwer, dass hieraus ein Beweisverwertungsverbot folgt. Durch die Verwertung der Aussage des P hat das Gericht gegen § 261 StPO verstoßen.
Genau, so ist das!
6. Damit A die Verwertung von Ps Aussage in der Revision rügen kann, musste er bereits in der Verhandlung der Verwertung widersprechen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Nocebo
9.7.2024, 15:00:28
Die Antwort ist hier zu pauschal. Die Widerspruchslösung gilt für einen unverteidigten Angeklagten, wie hier, nur nach vorherigem Hinweis des Gerichts. Da das im SV nicht erwähnt wird, ist er nicht erfolgt. Ergo kein Widerspruch erforderlich.

Mathis
25.11.2024, 15:12:22
Stimme meinem Vorredner zu. Außerdem wäre es schön, wenn "Verhandlung" durch "Hauptverhandlung" ersetzt werden würde :)
SimonRe1995
10.1.2025, 22:06:06
Es liegt ein Verstoß gegen § 136 Abs. 1 S. 1, 2 iVm. § 163a Abs. 4 StPO vor und nicht nur gegen § 136 Abs. 1 StPO. Deswegen ist es verwirrend, wieso die Antwort "Stimmt" lauten soll, obwohl die Frage nur von § 136 Abs. 1 StPO spricht.
sparfüchsin
25.3.2025, 17:24:44
Häufig soll man in der Klausur die Erfolgaussichten der eingelegten Revision begutachten. Wenn ich dann einen Widerspruch im Protokoll habe, aber der Meinung bin, dass kein BVV vorliegt, ist der Widerspruch doch ohne Bedeutung, richtig? Wenn im Urteil das Gericht sich auch schon damit auseinander gesetzt hat, ob ein BVV vorliegt und dies verneint hat, dann überprüfe ich das umfassend oder? Also nicht reine
Ermessensfehlerprüfung