Öffentliches Recht
Grundrechte
Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG)
Erhebung von Verkehrsdaten/ Staatlich verordnetes Abhören
Erhebung von Verkehrsdaten/ Staatlich verordnetes Abhören
20. April 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (2.970 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der BND hört Telefongespräche und E-Mails von Terror-Verdächtigen ab. Nach Verabschiedung einer neuen gesetzlichen Grundlage, die Telekommunikationsanbieter dazu verpflichtet, Verkehrsdaten zu erheben, für sechs Monate zu speichern und an staatliche Stellen weiterzuleiten, kann der BND sich nun seine Arbeit sparen.
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Einordnung des Falls
Erhebung von Verkehrsdaten/ Staatlich verordnetes Abhören
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Schutz von unkörperlicher Kommunikation, wie Telefonaten oder E-Mails, fällt in den Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses aus Art. 10 GG.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das eigenständige Abhören von Telefongesprächen und E-Mails von Terror-Verdächtigen durch den BND selbst stellt einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis dar.
Genau, so ist das!
3. Die neu erlassene gesetzliche Regelung greift in den Schutzbereich von Art. 10 GG ein.
Ja, in der Tat!
4. Der BND greift jeweils in den Schutzbereich von Art. 10 GG ein, wenn er auf die weitergeleiteten Daten zugreift und diese auswertet.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FW
17.7.2024, 14:46:59
Hi, das versteh ich nicht ganz. Ich dachte, dass Telekommunikationsgeheimnis schützt nur vor Daten bei laufender Kommunikation. Sofern jedoch keine Kommunikation mehr stattfindet - wie hier das Abspeichern auf den Servern der Telekommunikationsdienstleister - wird doch durch das Weiterleiten nicht mehr in einen Kommunikationsvorgang eingegriffen, sondern lediglich der Inhalt ausgewertet. Das ist doch dann hinreichend vom
Recht auf informationelle Selbstbestimmungoder dem Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität von informationstechnischen Systemen.

Nora Mommsen
23.7.2024, 15:22:27
Hallo FW, danke für deine Frage. Das Telekommunikationsgeheimnis schützt den gesamten Kommunikationsvorgang. Dazu gehört beispielsweise auch der Zeitpunkt des der Kommunikation und die Teilnehmenden. Das TKG ist dadurch nicht weniger verletzt, wenn die Kommunikation bereits in der Vergangenheit liegt, aber eben jene Daten trotzdem noch überprüft werden können. Daher fällt auch die Speicherung von Telekommunikationsdaten und der Kommunikationsinhalte in den Schutzbereich und nicht lediglich das "Live" mithören/lesen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Amelie7
10.11.2024, 16:47:13
Ich habe mich das gleiche gefragt und bin der Meinung dass das bei vorherigen Aufgaben zu Online-Durchsuchungen dann etwas missverständlich aufgeschrieben ist.

Skra8
20.2.2025, 17:59:11
Hi @[
Nora Mommsen](178057), Entschuldigung, aber hier würde ich gerne noch einmal nachfragen, denn so richtig erschließt sich mir diese Abgrenzung noch nicht, und ich meine auch, dass die Aufgaben in dieser Frage ein widersprüchlich sind: Ich habe es nun so verstanden, dass der Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses zeitlich dann beginnt, wenn der Absender die Mitteilung „aus der Hand gibt“, indem er sie versendet, und dass der Schutz aus Art. 10 Abs. 1 Var. 3 GG bis zum Abschluss des Kommunikationsvorgangs andauert. (BeckOK GG/Ogorek, 59. Ed. 15.6.2024, GG Art. 10 Rn. 44, beck-online) Nach Abschluss dieses Kommunikationsvorgangs wird die Vertraulichkeit der Daten beispielsweise durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geschützt. (BVerfGE 115, 166) Im Hinblick auf Telefongespräche und in Übertragung auf den vorliegenden Fall ergibt sich meines Verständnisses nach: Wenn der BND das Telefonat direkt erhebt, greift selbstverständlich der Schutz aus Art. 10 Abs. 1 Var. 3 GG. Zeichnet allerdings der hier private Telekommunikationsanbieter das Gespräch für den BND auf, könnte zwar ein Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG) vorliegen, aber mangels direkter Grundrechtsbindung kein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 Var. 3 GG. Das spätere Auslesen dieser vom privaten Telekommunikationsanbieter erhobenen Aufnahmen fällt dann – in Anbetracht des zeitlichen Ablaufs des Gesprächs – nicht mehr in den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 Var. 3 GG, gerade weil der Kommunikationsvorgang bereits abgeschlossen ist. Von diesem Zeitpunkt an unterliegen die Aufzeichnungen meines Verständnisses nach dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Dieses Verständnis deckt sich auch mit dem Fall „Schutzbereich Telekommunikationsgeheimnis: Kontrafall“ aus derselben Lektion unter dem Reiter „Sachlicher Schutzbereich Telekommunikationsgeheimnis“. Auch hier heißt es in der Maßstabserklärung zur Frage „Die Online-Durchsuchung, also der heimliche Eingriff in ein fremdes informationstechnisches System, ist vom Schutzbereich des Art. 10 GG erfasst“, dass sobald ein Vorgang abgeschlossen ist, der Schutzbereich des Art. 10 GG nicht mehr eröffnet ist. Zwar erhalten die Daten von Clan-Mitglied C in diesem Fall keinen Schutz durch das Grund
recht auf informationelle Selbstbestimmung, sondern durch das
Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, aber der Rest des Falles stellt sich meines Verständnisses nach zumindest vergleichbar dar. Daher meine Frage: Was genau übersehe ich, dass der eine Fall in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 Var. 3 GG fällt, der andere aus der vorliegenden Lektion jedoch nicht? Lieben Dank im Voraus für die Erklärung!
okalinkk
14.3.2025, 11:19:52
@[Skra8](184520) genau so hatte ich es auch verstanden. Der Fall verwirrt mich ehrlicherweise. Es wäre schön wenn hierzu ang
esichts der Wichtigkeit Stellung genommen wird @[
Nora Mommsen](178057)