Öffentliches Recht
Grundrechte
Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG)
Erhebung von Verkehrsdaten/ Staatlich verordnetes Abhören
Erhebung von Verkehrsdaten/ Staatlich verordnetes Abhören
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der BND hört Telefongespräche und E-Mails von Terror-Verdächtigen ab. Nach Verabschiedung einer neuen gesetzlichen Grundlage, die Telekommunikationsanbieter dazu verpflichtet, Verkehrsdaten zu erheben, für sechs Monate zu speichern und an staatliche Stellen weiterzuleiten, kann der BND sich nun seine Arbeit sparen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Erhebung von Verkehrsdaten/ Staatlich verordnetes Abhören
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Schutz von unkörperlicher Kommunikation, wie Telefonaten oder E-Mails, fällt in den Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses aus Art. 10 GG.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das eigenständige Abhören von Telefongesprächen und E-Mails von Terror-Verdächtigen durch den BND selbst stellt einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis dar.
Genau, so ist das!
3. Die neu erlassene gesetzliche Regelung greift in den Schutzbereich von Art. 10 GG ein.
Ja, in der Tat!
4. Der BND greift jeweils in den Schutzbereich von Art. 10 GG ein, wenn er auf die weitergeleiteten Daten zugreift und diese auswertet.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
FW
17.7.2024, 14:46:59
Hi, das versteh ich nicht ganz. Ich dachte, dass
Telekommunikationsgeheimnisschützt nur vor Daten bei laufender Kommunikation. Sofern jedoch keine Kommunikation mehr stattfindet - wie hier das Abspeichern auf den Servern der Telekommunikationsdienstleister - wird doch durch das Weiterleiten nicht mehr in einen Kommunikationsvorgang eingegriffen, sondern lediglich der Inhalt ausgewertet. Das ist doch dann hinreichend vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder dem Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität von informationstechnischen Systemen.
Nora Mommsen
23.7.2024, 15:22:27
Hallo FW, danke für deine Frage. Das
Telekommunikationsgeheimnisschützt den gesamten Kommunikationsvorgang. Dazu gehört beispielsweise auch der Zeitpunkt des der Kommunikation und die Teilnehmenden. Das TKG ist dadurch nicht weniger verletzt, wenn die Kommunikation bereits in der Vergangenheit liegt, aber eben jene Daten trotzdem noch überprüft werden können. Daher fällt auch die Speicherung von Telekommunikationsdaten und der Kommunikationsinhalte in den Schutzbereich und nicht lediglich das "Live" mithören/lesen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Amelie7
10.11.2024, 16:47:13
Ich habe mich das gleiche gefragt und bin der Meinung dass das bei vorherigen Aufgaben zu Online-Durchsuchungen dann etwas missverständlich aufgeschrieben ist.