Bestimmung der statthaften Klageart (Einführungsfall)
4. Juli 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Lawra (L) sitzt nach ihrem Jurastudium auf einem Berg „BAföG-Schulden“. Die zuständige Behörde B fordert L schließlich auf, die gewährte Förderung i.H.v. €19.000 zurückzuzahlen. L weiß, dass sie nur €10.000 zurückzahlen muss. B weigert sich, die Rückforderung zu „korrigieren“.
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Einordnung des Falls
Bestimmung der statthaften Klageart (Einführungsfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L fragt sich, was sie nun tun kann. Könnte grundsätzlich eine Klage vor dem Verwaltungsgericht in Betracht kommen?
Ja, in der Tat!
2. L möchte klagen. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (§ 54 BAföG). Gibt es in der VwGO nur eine einzige Klageart?
Nein!
3. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Möchte L gegen Bs Forderung der Zahlung vorgehen?
Genau, so ist das!
4. L möchte gegen Bs Zahlungsforderung vorgehen. Kommt es für die statthafte Klageart darauf an, wie diese Rückforderung rechtlich einzuordnen ist (vgl. z.B. § 42 Abs. 1 VwGO)?
Ja, in der Tat!
5. Bs Rückforderung ist ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG). Kommt deswegen die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO als statthafte Klageart in Betracht?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted
21.5.2025, 22:24:31
trägt sie dann nicht das Kostenrisiko, wenn sie nicht vollständig recht bekommt? wäre nicht eine
Verpflichtungsklagesicherer, indem sie verlangt, den Betrag auf den für sie „angemessenen“ Betrag reduzieren zu lassen? oder geht das nicht? vielen Dank :)

Lexpecto Patronum
5.6.2025, 19:16:58
@[Juraddicted](96780) Ich habs so verstanden, dass der Kläger auch nur die teilweise Aufhebung eines VA begehren kann, sich hier also spezifisch gegen die "9k€ zu viel" richten kann und iE dann einen rechtmäßigen VA hätte ("soweit" in §
113 I 1 VwGO; problematisch nur bei
Nebenbestimmungen(str. ob überhaupt
Anfechtungsklageoder
Verpflichtungsklage) oder modifizierenden Auflagen (dann
Verpflichtungsklage)). Dann sollte sich das Problem ja eigentlich nicht stellen, oder? :)