Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Veräußerung der streitbefangenen Sache durch den Kläger - Beklagter stimmt Übernahme durch Erwerber nicht zu
Als K erfährt, dass sich sein verloren geglaubtes Fahrrad im Besitz des B befindet, verlangt er klageweise dessen Herausgabe (§ 985 BGB). Noch bevor es zu einem Urteil kommt, übereignet er das Fahrrad an X. Dieser möchte den Prozess übernehmen, womit K, nicht aber B einverstanden ist.
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Abtretung des durch den Kläger geltend gemachten Anspruchs im Prozess & Zustimmung des Beklagten (§ 265 Abs. 2 S. 2 ZPO)
K hat B ein Segelboot verkauft. Da B sich weigert, den Kaufpreis dafür zu bezahlen, erhebt K diesbezüglich Klage. Kurz danach tritt er den Kaufpreiszahlungsanspruch an G erfüllungshalber ab, weil er diesem noch Geld schuldet. K und G erklären, dass G den Prozess weiterführen soll. B ist einverstanden.
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Rubrum, Tenor und Tatbestand bei gewillkürter Parteiänderung – Kostenbeschluss gegenüber altem Beklagten vorhanden
K hat E auf Zahlung von €800 verklagt. Noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung beantragt er einen Beklagtenwechsel. Statt E soll F Beklagter sein. E ist damit nicht einverstanden, F jedoch schon. Bezüglich Es Kosten ergeht ein Kostenbeschluss. F wird antragsgemäß verurteilt.
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Rubrum, Tenor und Tatbestand bei gewillkürter Parteiänderung
K hat B auf Zahlung von €4.000 verklagt. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung beantragt K einen Beklagtenwechsel. Statt B soll C Beklagter sein, womit auch B und C einverstanden sind. Gegen B ist noch kein Kostenbeschluss ergangen. C wird antragsgemäß verurteilt.
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Rubrumsberichtigung – Verortung in der Klausur
K möchte die B-GmbH verklagen, weil diese ihre vertragliche Verpflichtung ihm gegenüber nicht erfüllt hat. In seiner Klageschrift gibt er zwar die korrekte Adresse der B-GmbH an, benennt sie jedoch als B-OHG. Eine B-OHG existiert nicht. K möchte dies nun berichtigen lassen.
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Einführungsfall: gesetzlicher Parteiwechsel und gewillkürte Parteierweiterung
Vermieter V erhält schon seit einigen Monaten keine Mietzahlungen mehr für seine an die Eheleute E und F vermietete Wohnung. Da er weiß, dass F mehr verdient als E, erhebt er Zahlungsklage gegen F, verstirbt jedoch kurz darauf. Sein Sohn S (alleiniger Erbe) will die Klage auf E erweitern.
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Tenor teilweise Rücknahme - vorläufige Vollstreckbarkeit
K klagt gegen B auf €8.000. In der Zeit zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit zahlt B €4.000, woraufhin K die Klage in dieser Höhe zurücknimmt. Die Klage ist begründet. Auch hinsichtlich des zurückgenommenen Teils hätte K gewonnen.
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teilweiser Wegfall des Klageanlasses zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit
K klagt gegen B berechtigt auf Zahlung von €8.000. Nach Einreichung aber vor Zustellung der Klage zahlt B €2.000 an K. K nimmt daraufhin die Klage in Höhe des gezahlten Betrages zurück und beantragt, dem B die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
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Zulässigkeit der nachträglichen objektiven Klagehäufung - Einhaltung von Schriftsatzfrist einbauen
K stellt erst während der mündlichen Verhandlung einen weiteren Antrag. B widerspricht der Klageänderung. Die Klageänderung ist sachdienlich.
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Übergang von Erfüllung auf Surrogat
K klagt gegen B auf Übereignung eines antiken Schreibtisches. Infolge eines Brandes wird der Tisch vollständig zerstört. B hat gegen seine Versicherung Anspruch auf Geldersatz für den Tisch. K klagt nun auf Abtretung dieses Anspruchs.
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Klageänderung - Systematik (§§ 263, 264 ZPO)
K klagt gegen B auf Zahlung von €50, weil B ihren Anteil für das gemeinsame Netflix-Abo nicht gezahlt hat. Nach zwei weiteren Monaten, in denen zwei weitere Monatsbeträge fällig geworden sind, erweitert K die Klage auf €70. B widerspricht der Klageänderung.
Zivilrecht > Zivilprozessrecht
Sachdienlichkeit (§ 263 Alt. 2 ZPO)
K kauft von B ein Pferd. Das Pferd lahmt. K erklärt die Minderung und verklagt B auf Rückzahlung eines Kaufpreisanteils. Im weiteren Verlauf erklärt K stattdessen den Rücktritt und verlangt den Gesamtkaufpreis zurück. B widerspricht der Klageänderung.
Zivilrecht > Zivilprozessrecht
Anwendungsbereich von § 264 Nr. 3 ZPO
K tritt von einem Kaufvertrag über eine antike Vase zurück und verklagt B auf Rückgewähr der Kaufsache. Den Kaufpreis hat B trotz Übergabe und Übereignung der antiken Vase nicht gezahlt. Es stellt sich heraus, dass das Unikat schon vor Zustellung der Klage zerbrochen ist. Nun will K Schadenersatz.