Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Strafmodifizierende besondere persönlichen Merkmale
Strafmodifizierende besondere persönlichen Merkmale
10. Juli 2025
17 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der todkranke O will sein Leben beenden und bittet ernsthaft und ausdrücklich um Sterbehilfe. Seine Schwester S wollte ihn sowieso töten, um ihn nicht mehr besuchen zu müssen. Sie bittet Ärztin A vergeblich, das Leben des O nach dessen Wunsch zu beenden. A lehnt entschieden ab.
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Einordnung des Falls
Strafmodifizierende besondere persönlichen Merkmale
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat S sich der Anstiftung zum Totschlag strafbar gemacht, indem sie versuchte, A zu überreden, O zu töten (§§ 212 Abs. 1, 26 StGB)?
Nein!
2. O hat ernsthaft und ausdrücklich um aktive Sterbehilfe gebeten. Wäre die Anstiftung erfolgreich gewesen, so wäre S deswegen nur nach §§ 216 Abs. 1, 26 StGB zu bestrafen gewesen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Hätte A sich nach § 216 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, wenn sie O auf seinen Wunsch hin getötet hätte?
Ja, in der Tat!
4. Eine versuchte Anstiftung ist nur zu einem Verbrechen möglich (§ 30 Abs. 1 StGB).
Ja!
5. Sowohl Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB) als auch Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 1 StGB) stellen Verbrechen dar.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Bei einer Anstiftung zu einem Verbrechen nach § 30 Abs. 1 StGB kommt es unstrittig darauf an, dass sich die Tat für den Anstiftenden als Verbrechen darstellt.
Nein, das trifft nicht zu!
7. Nach der Rechtsprechung hat sich S wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag strafbar gemacht (§§ 212 Abs. 1, 30 Abs. 1 StGB).
Nein!
8. Nach der herrschenden Lehre hat sich S wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag strafbar gemacht (§§ 212 Abs. 1, 30 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
9. Die beiden Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Ein Streitentscheid ist damit nötig.
Ja, in der Tat!
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