Strafrecht

BT 4: Brandstiftungsdelikte

Brandstiftung, § 306 StGB

Brandstifung bei einem Buswartehäuschen (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Brandstifung bei einem Buswartehäuschen (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T zündet aus Langeweile im Buswartehäuschen an der B308 das dort in einem Mülleimer befindliche Papier an, um das Wartehäuschen abbrennen zu lassen. Zügig breiten sich die Flammen auf das gesamte Häuschen (geschlossene Holzbalkenkonstruktion mit Pultdach und breiter Türöffnung) aus.

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Einordnung des Falls

Brandstifung bei einem Buswartehäuschen (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn sie ein "fremdes Gebäude" oder eine "fremde Hütte" in Brand gesetzt hat.

Genau, so ist das!

§ 306 StGB ist eine Qualifikation der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB). Man spricht auch von einer "Sachbeschädigung durch Feuer". § 306 StGB ist - anders als die systematische Stellung suggeriert - nicht Grundtatbestand der Brandstiftungsdelikte. Taugliche Objekte der einfachen Brandstiftung sind die in § 306 Abs. 1 StGB aufgeführten Gegenstände. Trotz des Plural-Wortlauts genügt es dabei, wenn nur eines der dort genannten Objekte angezündet wird.
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2. Das Buswartehäuschen ist nach Auffassung des BayObLG eine "Hütte" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Hütten sind Bauwerke, bei denen an die Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringere Anforderungen gestellt werden als bei Gebäuden, die jedoch trotzdem ein selbstständiges, unbewegliches Ganzes bilden, das eine nicht nur geringfügige Bodenfläche bedeckt und ausreichend abgeschlossen ist. Abgeschlossenheit erfordert keine Verschlossenheit. Nach außen nicht fest abschließbare Anlagen wie Carports, Zelte und das hier in Rede stehende Buswartehäuschen sind nach h.M. keine Hütten. Nach anderer Auffassung ist das bis auf die breite Türöffnung mit Brettern konstruierte und über ein Pultdach verfügende Buswartehäuschen eine Hütte (§ 306 Abs. 1 StGB), da Abgeschlossenheit keine Verschlossenheit erfordert.

3. Sieht man das Buswartehäuschen als Hütte an, ist es für T auch "fremd" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

Die Fremdheit des Tatobjektes richtet sich nach den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen. Danach ist eine Sache für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht noch herrenlos ist. Das Wartehäuschen steht im Eigentum des Verkehrsbetriebs und ist für T mithin fremd.

4. Sieht man das Buswartehäuschen als Hütte an, hat T es auch "in Brand gesetzt" (§ 306 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn sie in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist. Erforderlich ist das Brennen eines für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentlichen Teils. Indem T das Papier im Mülleimer angezündet und so ein Feuer entfacht hat, das sich auf das gesamte Häuschen ausgedehnt hat, hat sie die fremde Hütte in Brand gesetzt.
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