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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft von dem unerkannt geisteskranken V gutgläubig ein Auto. Nach einigen Tagen tritt ein Motorfehler auf. Da K Kfz-Mechaniker ist, repariert er das Auto selbst. Kurz darauf fordert der gesetzliche Vertreter des V das Auto heraus.

Einordnung des Falls

Verwendungsersatz bei eigener Arbeitsleistung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K kann von V Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn die Voraussetzungen des Verwendungsersatzanspruchs nach § 994 Abs. 1 BGB vorliegen.

Ja!

Die Voraussetzungen für einen Verwendungsersatzanspruch aus § 994 Abs. 1 BGB sind (1) eine Vindikationslage, (2) Vornahme einer notwendigen Verwendung durch den Besitzer und (3) Gutgläubigkeit und Unverklagtheit des Besitzers.

2. Bestand eine Vindikationslage als K das Auto reparierte?

Genau, so ist das!

Dazu musste ein Vindikationsanspruch vorliegen. Dieser setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ist. V war ursprünglich Eigentümer. Da er nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, ist die dingliche Einigung nichtig. K war Besitzer. Mangels wirksamen Vertragsverhältnisses bestand auch kein Besitzrecht zugunsten des K. Die Vindikationslage bestand.

3. Stellt die Arbeitsleistung des K eine „Verwendung“ dar (§ 994 Abs. 1 BGB)?

Ja, in der Tat!

Umstritten ist, wann selbst erbrachte Arbeitsleistungen als Verwendungen angesehen werden können. Nach einer Ansicht sei jede eigene Arbeitsleistung auch eine Verwendung, da es nur darauf ankäme, dass fremde Arbeitskraft eingespart wird. Nach anderer Ansicht komme es darauf an, ob die Arbeitskraft anderweitig entgeltlich verwertet werden könnte. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Arbeitsleistung der beruflichen Tätigkeit des Besitzers entspricht. Da K Kfz-Mechaniker ist, ist die von ihm getätigte Reparatur nach beiden Ansichten als Verwendung anzusehen. Lerne in Zusammenhängen! Dieses Problem begegnet Dir auch im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag.

4. War die Verwendung auch „notwendig“ (§ 994 Abs. 1 BGB)?

Ja!

Notwendige Verwendungen sind solche, die objektiv erforderlich sind, um die Sache in ihrer Substanz oder ihrer Nutzbarkeit zu erhalten. Ohne die Behebung des Motorschadens kann das Auto nicht fahren und somit nicht für seinen vorhergesehenen Zweck genutzt werden. Die Reparatur war dementsprechend objektiv notwendig, um die Nutzbarkeit wiederherzustellen.

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Edward Hopper

Edward Hopper

23.2.2023, 14:03:46

Hier sollte man die Frage anders formulieren es wird gefragt ob Arbeit Verwendung ist ja oder nein. dann wird gesagt dies sei strittig dadurch hat an ne falsche antwort obwohl nicht falsch

Paulah

Paulah

14.7.2024, 09:27:25

Es wird die Frage gestellt, ob die Arbeit des K eine Verwendung ist. Ja - nach beiden Ansichten.

DIAA

Diaa

8.10.2023, 19:26:38

Der Klausurhinweis ist wirklich sehr sehr gut!!! Dankeschön ☺️


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