Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Verwendungsersatz bei eigener Arbeitsleistung
Verwendungsersatz bei eigener Arbeitsleistung
4. April 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (12.060 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V gutgläubig ein Auto, nicht wissend, dass dieser psychisch erkrankt ist. Nach einigen Tagen tritt ein Motorfehler auf. Da K Kfz-Mechaniker ist, repariert er das Auto selbst. Kurz darauf fordert der gesetzliche Vertreter des V das Auto heraus.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verwendungsersatz bei eigener Arbeitsleistung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann von V Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn die Voraussetzungen des Verwendungsersatzanspruchs nach § 994 Abs. 1 BGB vorliegen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bestand eine Vindikationslage als K das Auto reparierte?
Genau, so ist das!
3. Stellt die Arbeitsleistung des K eine „Verwendung“ dar (§ 994 Abs. 1 BGB)?
Ja, in der Tat!
4. War die Verwendung auch „notwendig“ (§ 994 Abs. 1 BGB)?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Edward Hopper
23.2.2023, 14:03:46
Hier sollte man die Frage anders formulieren es wird gefragt ob Arbeit Verwendung ist ja oder nein. dann wird gesagt dies sei strittig dadurch hat an ne falsche antwort obwohl nicht falsch

Paulah
14.7.2024, 09:27:25
Es wird die Frage gestellt, ob die Arbeit des K eine Verwendung ist. Ja - nach beiden Ansichten.
Diaa
8.10.2023, 19:26:38
Der Klausurhinweis ist wirklich sehr sehr gut!!! Dankeschön ☺️
Maikenglmnn
18.11.2024, 18:49:25
Ich frage mich, ob ich bei so einer Aufgabe in einer Klausur nicht zuerst das schuldrechtliche Gewährleistungsrecht wegen dem Kaufvertrag prüfen sollte. Prüft man dann beides und schließen die Ansprüche sich aus?
Boris Pistorius
26.1.2025, 22:52:05
Der Veräußerer war hier unerkannt geisteskrank, weshalb der Kaufvertrag nach § 105 I nicht zustande gekommen ist und genau deshalb greift hier der
Verwendungsersatzdes EBV.