Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen („Fraport“)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A plant eine Demo gegen Abschiebungen im Flughafen der F-AG (F), welche zu 70 % im Eigentum der öffentlichen Hand und zu 30 % in privatem Eigentum steht. F ist dagegen und erteilt A ein Hausverbot.
Einordnung des Falls
Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen („Fraport“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die von A geplante Demonstration fällt unter den Versammlungsbegriff.
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Genau, so ist das!
2. Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG erfasst als geschütztes Verhalten auch die Wahl des Versammlungsortes.
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Ja, in der Tat!
3. Aktiengesellschaften können sich auf das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) berufen.
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Ja!
4. Die F-AG kann sich gegenüber A ihrerseits auf ihr Grundrecht aus Art. 14 GG berufen.
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Nein, das ist nicht der Fall!
5. Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ist eröffnet, weil die F-AG unmittelbar an Grundrechte gebunden ist.
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Ja, in der Tat!
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Ira
9.8.2021, 13:27:30
Verstehe nicht - erst steht „kann nicht“ dann „kann - in Grenzen“. Das ist verwirrend!

Ferdinand
9.8.2021, 21:43:35
Falls du dich auf die letzte Frage/Antwort des Falls beziehst: Da die F-AG mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand ist, kann sie sich nicht auf Art. 14 GG berufen (Konfusionsargument: Man kann nicht gleichzeitig dem Grundrechtsschutz verpflichtet sein und selbst geschützt werden). Eine andere Frage ist die Ausübung des Hausrechts. Selbstverständlich können auch staatliche Institutionen/Behörden oder eben eine AG, die mehrheitlich von der öffentlichen Hand beherrscht wird, in ihren Räumlichkeiten ein (einfachgesetzliches) Hausrecht ableiten. Man denke bspw. an den Klausurklassiker des Hausverbots im Rathaus.

Ira
10.8.2021, 10:43:21
Vielen Dank!