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Die 20-jährige A hat ihren konservativen Vater auch überzeugt, dass sie für Einlegung der Verfassungsbeschwerde keinen Anwalt braucht. Der Vater meint aber, in der mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG müsse sie sich nun anwaltlich vertreten lassen.

Einordnung des Falls

Postulationsfähigkeit 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Prozessfähigkeit im Zusammenhang eines Gerichtsverfahrens bedeutet die Fähigkeit, einen Prozess zu führen und Prozesshandlungen vorzunehmen.

Ja!

Die Prozessfähigkeit beinhaltet die Fähigkeit, einen Prozess zu führen, also die maßgeblichen Prozesshandlungen selbst vorzunehmen bzw. entgegenzunehmen. Die Regelungen aus anderen Verfahrensordnungen werden für die Prozessfähigkeit im Rahmen der Verfassungsbeschwerde entsprechend angewandt (vgl. §§ 62 VwGO, 51 ZPO). Für die Vornahme von Verfahrenshandlungen vor dem BVerfG besteht die Möglichkeit, sich anwaltlich vertreten zu lassen (§ 22 Abs. 1 S. 1 BVerfGG). Als Volljährige ist A prozessfähig und für die Vornahme von Verfahrenshandlungen auch postulationsfähig. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 BVerfGG ist in der mündlichen Verhandlung nicht nur die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, sondern auch die Vertretung durch einen Rechtslehrer, also einen Juraprofessor, zulässig.

2. Für die mündliche Verhandlung vor dem BVerfG muss A sich anwaltlich vertreten lassen.

Genau, so ist das!

Für Verfahren vor dem BVerfG gilt ausweislich § 22 Abs. 1 S. 1 BVerfGG die Möglichkeit („kann“), sich vertreten zu lassen, jedoch grundsätzlich kein Anwaltszwang. Etwas anderes gilt nach § 22 Abs. 1 S.1 Hs. 2 BVerfGG für die mündliche Verhandlung vor dem BVerfG, für diese herrscht Anwaltszwang. Die Beteiligten können sich statt durch einen Rechtsanwalt auch durch einen Hochschulprofessor vertreten lassen.Für die mündliche Verhandlung vor dem BVerfG muss A sich anwaltlich vertreten lassen.

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TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

28.4.2021, 10:42:06

Sehr schönes Kapitel! 👍😊


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