Minderung des Kaufpreises bei unerheblichem Mangel
9. Mai 2025
12 Kommentare
4,8 ★ (18.513 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Senior-Partner P kauft bei Mercedes-Händler M einen neuen Mercedes-AMG G 63 zum objektiven Wert von €200.000. Zu Hause angekommen bemerkt er, dass an einer Felge ein 1cm langer oberflächlicher Kratzer ist, dessen Behebung €50 kosten würde und den Wert des Autos um €50 mindert. Die von P gesetzte Frist verstreicht fruchtlos.
Diesen Fall lösen 80,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Minderung des Kaufpreises bei unerheblichem Mangel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer unter weiteren Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt liegen vor (§§ 437 Nr. 2, 323 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Statt zurückzutreten kann der Käufer auch den Kaufpreis mindern (§ 437 Nr. 2, 441 BGB).
Ja!
4. P könnte wirksam mindern (§ 437 Nr. 2, 441 BGB).
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
GO
29.12.2023, 19:15:50
Hier besteht auch neben der Minderung ein Anspruch auf den kleinen
Schadensersatz statt der Leistungaus §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 iHv 50 Euro wegen den Reparaturkosten. Richtig?
Leo Lee
30.12.2023, 13:14:01
Hallo GO, ein kleiner SE ist immer möglich neben der Minderung, da das Äquivalenzverhältnis durch diese Art von SE nicht berührt wird (insofern kommt der § 325 zur Anwendung, da man mindert „statt“ zurückzutreten). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von Müko-BGB 8. Auflage, Westermann § 441 Rn. 3 sehr empfehlen, in der auch der mittlerweile berühmte Fall des BVerfGs zur Minderung +
Schadensersatz statt der Leistungteilw. Besprochen wird :). Einen guten Rutsch ins neue Jahr wünscht dir das Jurafuchsteam!
GO
30.12.2023, 19:01:32
Super, vielen Dank für die schnelle Antwort! Euch auch einen guten Rutsch ins neue Jahr:D!
Lorenz
17.4.2025, 15:04:58
Ganz so einfach ist es nicht. 280 erfordert nämlich ein Vertretenmüssen. Davon ist hier nicht die Rede.

ajboby90
30.4.2025, 10:43:53
Aber moment mal, dann würde er doch zweimal 50 Euro bekommen. Einmal durch die Minderung und dann noch als SE? Das kann doch nicht sein.
Lorenz
30.4.2025, 10:50:31
Neben im Sinne von
Anspruchskonkurrenz. Aber durchgehen würde nur einer. Wenn er gemindert hat, fällt der
Schadenim 280 weg. Aber nochmal: ohne Vertretenmüssen, geht der 280 ohnehin nicht. Wenn der Gegner die PV aber zu vertreten hat, ist regelmäßig SE besser, da z.B. auch der entgangene Gewinn erfasst wird.

ajboby90
30.4.2025, 11:09:21
Danke. Aber zum
vertreten müssen- es wird doch vermutet, daher sind keine besonderen Angaben im SV nötig.