Minderung bei unerheblichem Mangel
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Senior-Partner P kauft bei Mercedes-Händler M einen neuen Mercedes-AMG G 63 zum objektiven Wert von €200.000. Zu Hause angekommen bemerkt er, dass an einer Felge ein 1cm langer oberflächlicher Kratzer ist, dessen Behebung €50 kosten würde und den Wert des Autos um €50 mindert. Die von P gesetzte Frist verstreicht fruchtlos.
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Einordnung des Falls
Minderung bei unerheblichem Mangel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer unter weiteren Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt liegen vor (§§ 437 Nr. 2, 323 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Statt zurückzutreten kann der Käufer auch den Kaufpreis mindern (§ 437 Nr. 2, 441 BGB).
Ja!
4. P könnte wirksam mindern (§ 437 Nr. 2, 441 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
GO
29.12.2023, 19:15:50
Hier besteht auch neben der Minderung ein Anspruch auf den kleinen Schadensersatz statt der Leistung aus §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 iHv 50 Euro wegen den Reparaturkosten. Richtig?
Leo Lee
30.12.2023, 13:14:01
Hallo GO, ein kleiner SE ist immer möglich neben der Minderung, da das Äquivalenzverhältnis durch diese Art von SE nicht berührt wird (insofern kommt der § 325 zur Anwendung, da man mindert „statt“ zurückzutreten). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von Müko-BGB 8. Auflage, Westermann § 441 Rn. 3 sehr empfehlen, in der auch der mittlerweile berühmte Fall des BVerfGs zur Minderung + Schadensersatz statt der Leistung teilw. Besprochen wird :). Einen guten Rutsch ins neue Jahr wünscht dir das Jurafuchsteam!
GO
30.12.2023, 19:01:32
Super, vielen Dank für die schnelle Antwort! Euch auch einen guten Rutsch ins neue Jahr:D!