Sicherungsfähiger Anspruch
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S schenkt seinem Neffen N ein Grundstück. S möchte seinen Anspruch auf Rückübereignung, sollte N sich grob undankbar verhalten (§ 530 BGB), durch eine Vormerkung sichern lassen. N bewilligt eine Vormerkung zugunsten des S. Die Vormerkung wird im Grundbuch eingetragen.
Einordnung des Falls
Sicherungsfähiger Anspruch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks führt automatisch zum Eigentumsrückfall an den Schenker.
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Nein!
2. Der Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums im Falle groben Undanks ist ein sicherungsfähiger Anspruch im Rahmen des § 883 Abs. 1 BGB.
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Genau, so ist das!
3. S hat wirksam eine Vormerkung erworben.
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Ja, in der Tat!
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Rick-energie🦦
15.6.2022, 21:27:18
Ich habe noch nicht alle Fälle durch, aber sofern nicht vorhanden sind Fälle des gutgl. Erst- und Zweiterwerbs der Vormerkung extrem examensrelevant. Gleiches gilt für die Hypothek. Vielleicht könnt Ihr (JuraFuchs) dazu was erstellen?

Lukas_Mengestu
16.6.2022, 09:22:11
Hallo Rick-dich, hierzu gibt es bereits einige Fälle. DIese findest Du entweder über die Suchfunktion oder indem Du auf der Levelübersicht nach unten navigierst. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team