Sicherungsfähiger Anspruch
4. April 2025
16 Kommentare
4,8 ★ (14.253 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S schenkt seinem Neffen N ein Grundstück. S möchte seinen Anspruch auf Rückübereignung, sollte N sich grob undankbar verhalten (§ 530 BGB), durch eine Vormerkung sichern lassen. N bewilligt eine Vormerkung zugunsten des S. Die Vormerkung wird im Grundbuch eingetragen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sicherungsfähiger Anspruch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks führt automatisch zum Eigentumsrückfall an den Schenker.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums im Falle groben Undanks ist ein sicherungsfähiger Anspruch im Rahmen des § 883 Abs. 1 BGB.
Genau, so ist das!
3. S hat wirksam eine Vormerkung erworben.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Rick-energie🦦
15.6.2022, 21:27:18
Ich habe noch nicht alle Fälle durch, aber sofern nicht vorhanden sind Fälle des gutgl. Erst- und
Zweiterwerbs der
Vormerkungextrem
examensrelevant. Gleiches gilt für die Hypothek. Vielleicht könnt Ihr (JuraFuchs) dazu was erstellen?

Lukas_Mengestu
16.6.2022, 09:22:11
Hallo Rick-dich, hierzu gibt es bereits einige Fälle. DIese findest Du entweder über die Suchfunktion oder indem Du auf der Levelübersicht nach unten navigierst. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Edward Hopper
1.2.2024, 16:24:31
ist doch streng accesorrisch, welche Anspruch wird den geschützten? der aus 812?
Leo Lee
3.2.2024, 14:20:17
Hallo Edward Hopper, vielen Dank für diese sehr gute Frage! Vorliegend ergibt sich ein solcher Anspruch infolge eines Widerrufs der Schenkung wegen groben Undanks aus §§ 530, 531 Abs. 2, 812 (hier dann Abs. 1 S. 2 Fall 1), wobei diese AGL vom OLG Hamm stammt; da jedoch der BGH hierauf nicht eingeht und auch dieser auch nicht widerspricht, dürfte die „Richtigkeit“ dieser AGL gegeben sein. Diese AGL findest du unter Rn. 10 der Entscheidung (die du wiederum hier findest: https://lexetius.com/2002,1027) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

CR7
2.5.2024, 19:51:10
Hey Leo, unter dem Link lässt sich leider kein Urteil finden. Gibt es ggf. eine andere Fundstelle? Besten Dank

IudexNonCalculat
24.5.2024, 10:21:43
@[CR7](145419) https://lexetius.com/2002,1027

IudexNonCalculat
24.5.2024, 10:26:05
Ok, das hat auch nicht geklappt... Jedenfalls gehört das ",1027" am Ende noch zur URL dazu. Jurafuchs entfernt den Teil aber offenbar leider. Hilft also nur manuelles Hinzufügen in der Browser-Adresszeile. ^^

jura🐈
13.11.2024, 20:17:15
https://lexetius.com/2002,1027

Juraddicted
13.1.2025, 16:23:18
Hier Rn 10 (und die drum herum) aus der verlinkten Quelle: [9] Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, die (vertraglichen) Rückübertragungsansprüche der Veräußerer im Falle groben Undanks könnten durch eine
Vormerkungg
esichert werden. Der Eintragung solcher
Vormerkungen stehe nicht der Bestimmtheitsgrundsatz des Grundbuchs entgegen. Denn dieser gebiete nicht, daß das auslösende Ereignis für den Eintritt einer Bedingung oder das Entstehen eines künftigen Anspruchs sogleich und ohne Meinungsverschiedenheit oder Streit über sein Vorliegen feststellbar sei. Vielmehr sei seine
Vormerkungsfähigkeit nur dann zu verneinen, wenn die zur Beschreibung des anspruchsbegründenden Ereignisses verwendeten Begriffe zu ungenau seien, um eine objektive Best(…) [10] Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Hamm in seiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 23. Mai 2000 (Rpfleger 2000, 449 ff = MittBayNot 2000, 429 ff) die Auffassung, eine zur Sicherung des gesetzlichen
Rückübertragungsanspruches des Schenkers nach §§ 530, 531 Abs. 2, 812 BGB bewilligte
Vormerkungkönne nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Das in §
530 BGBgeregelte Widerrufsrecht knüpfe in seinen Voraussetzungen an unbestimmte Rechtsbegriffe an. Damit bleibe die Entstehung eines solchen Anspruchs so vage, daß seine Sicherung im Wege der
Vormerkungmit der Publizitätsfunktion des Grundbuchs unvereinbar sei. Offenbleiben könne daneben, ob die
Vormerkungsfähigkeit des gesetzlichen
Rückübertragungsanspruchs bei grobem Undank auch daran scheitere, daß die erfolgte Schenkung möglicherweise keinen hinreichend sicheren Rechtsboden für diesen künftigen Anspruch begründe. [11] Die Divergenz dieser beiden Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorlage, wenngleich sie auf eine unterschiedliche Auslegung materiell-rechtlicher Bestimmungen (§§ 883, 530 Abs. 1 BGB) zurückzuführen ist. Denn das Grundbuch betreffende Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO sind alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht außer acht gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat BGHZ 123, 297, 300; 129, 1, 3; 130, 342, 343 ff; Beschl. v. 5. Dezember 1996, V ZB 27/96, NJW 1997, 861, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 134, 182). Daß Gegenstand des Vorlagebeschlusses vertraglich vereinbarte
Rückübereignungsansprüche sind, während sich das Oberlandesgericht Hamm mit einem gesetzlichen
Rückübertragungsanspruchzu befassen hatte, steht der Vorlage ebenfalls nicht entgegen. Denn in beiden Fällen stellt sich gleichermaßen die jeweils für entscheidungserheblich erachtete Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein
Rückübertragungsanspruchbei grobem Undank vor seiner Entstehung bestimmbar und damit
vormerkungsfähig ist.
hagenhubl
11.9.2024, 14:34:10
Ihr habt wieder eine lustige Zeichnung gemalt. Eure Zeichner sind super begabt. Die App ist Weltklasse.

Christian Leupold-Wendling
12.9.2024, 08:04:46
Hallo hagenhubl, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für das Jurafuchs-Team