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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S schenkt seinem Neffen N ein Grundstück. S möchte seinen Anspruch auf Rückübereignung, sollte N sich grob undankbar verhalten (§ 530 BGB), durch eine Vormerkung sichern lassen. N bewilligt eine Vormerkung zugunsten des S. Die Vormerkung wird im Grundbuch eingetragen.

Einordnung des Falls

Sicherungsfähiger Anspruch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks führt automatisch zum Eigentumsrückfall an den Schenker.

Nein!

Durch den Widerruf der Schenkung bleibt die dingliche Rechtslage unverändert. S muss vielmehr aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB gegen N vorgehen, um seinen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums geltend zu machen.

2. Der Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums im Falle groben Undanks ist ein sicherungsfähiger Anspruch im Rahmen des § 883 Abs. 1 BGB.

Genau, so ist das!

Die Vormerkung dient der Sicherung von Ansprüchen, die auf eine dingliche Änderung von Grundstücksrechten gerichtet sind (§ 883 Abs. 1 S. 1 BGB). Auch für bedingte Ansprüche kann eine Vormerkung bestellt werden (§ 883 Abs. 1 S. 2 BGB). Bedingte und künftige Ansprüche genießen nach Ansicht des BGH aber nur dann Vormerkungsschutz, wenn für die künftige Gestaltung des Anspruchs nicht lediglich eine bloße mehr oder weniger aussichtsreiche tatsächliche Möglichkeit besteht, sondern bereits eine feste, die Gestaltung des Anspruchs bestimmende Grundlage (Rechtsboden) vorhanden ist.Der Rückübertragungsanspruch ist hier aufschiebend bedingt. Er hängt vom Verhalten des Beschenkten ab. Die Umstände, unter denen der Rückübertragsanspruch besteht, sind auch nicht lediglich vage, sondern durch § 530 BGB umrissen.

3. S hat wirksam eine Vormerkung erworben.

Ja, in der Tat!

Der Erwerb einer Vormerkung (§ 883 ff. BGB) setzt voraus: (1) Bestehen eines sicherungsfähigen Anspruchs, § 883 Abs. 1 BGB, (2) Bewilligung der Vormerkung, (3) Berechtigung des Bewilligenden, (4) Eintragung ins Grundbuch, §§ 883, 885 BGB. Der Eigentumsrückübertragungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB im Falle groben Undanks (§ 530 BGB) ist ein sicherungsfähiger Anspruch. Die Vormerkung wurde von N als Berechtigtem bewilligt. Die Vormerkung wurde auch eingetragen.

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