Sicherungsfähiger Anspruch
19. Juli 2025
16 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S schenkt seinem Neffen N ein Grundstück. S möchte seinen Anspruch auf Rückübereignung, sollte N sich grob undankbar verhalten (§ 530 BGB), durch eine Vormerkung sichern lassen. N bewilligt eine Vormerkung zugunsten des S. Die Vormerkung wird im Grundbuch eingetragen.
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