Sicherungsfähiger Anspruch

4. April 2025

16 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S schenkt seinem Neffen N ein Grundstück. S möchte seinen Anspruch auf Rückübereignung, sollte N sich grob undankbar verhalten (§ 530 BGB), durch eine Vormerkung sichern lassen. N bewilligt eine Vormerkung zugunsten des S. Die Vormerkung wird im Grundbuch eingetragen.

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Einordnung des Falls

Sicherungsfähiger Anspruch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks führt automatisch zum Eigentumsrückfall an den Schenker.

Nein!

Durch den Widerruf der Schenkung bleibt die dingliche Rechtslage unverändert. S muss vielmehr aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB gegen N vorgehen, um seinen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums geltend zu machen.
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2. Der Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums im Falle groben Undanks ist ein sicherungsfähiger Anspruch im Rahmen des § 883 Abs. 1 BGB.

Genau, so ist das!

Die Vormerkung dient der Sicherung von Ansprüchen, die auf eine dingliche Änderung von Grundstücksrechten gerichtet sind (§ 883 Abs. 1 S. 1 BGB). Auch für bedingte Ansprüche kann eine Vormerkung bestellt werden (§ 883 Abs. 1 S. 2 BGB). Bedingte und künftige Ansprüche genießen nach Ansicht des BGH aber nur dann Vormerkungsschutz, wenn für die künftige Gestaltung des Anspruchs nicht lediglich eine bloße mehr oder weniger aussichtsreiche tatsächliche Möglichkeit besteht, sondern bereits eine feste, die Gestaltung des Anspruchs bestimmende Grundlage (Rechtsboden) vorhanden ist.Der Rückübertragungsanspruch ist hier aufschiebend bedingt. Er hängt vom Verhalten des Beschenkten ab. Die Umstände, unter denen der Rückübertragungsanspruch besteht, sind auch nicht lediglich vage, sondern durch § 530 BGB umrissen.

3. S hat wirksam eine Vormerkung erworben.

Ja, in der Tat!

Der Erwerb einer Vormerkung (§ 883 ff. BGB) setzt voraus: (1) Bestehen eines sicherungsfähigen Anspruchs, § 883 Abs. 1 BGB, (2) Bewilligung der Vormerkung, (3) Berechtigung des Bewilligenden, (4) Eintragung ins Grundbuch, §§ 883, 885 BGB. Der Eigentumsrückübertragungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB im Falle groben Undanks (§ 530 BGB) ist ein sicherungsfähiger Anspruch. Die Vormerkung wurde von N als Berechtigtem bewilligt. Die Vormerkung wurde auch eingetragen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Rick-energie🦦

Rick-energie🦦

15.6.2022, 21:27:18

Ich habe noch nicht alle Fälle durch, aber sofern nicht vorhanden sind Fälle des gutgl. Erst- und

Zweiterwerb

s der

Vormerkung

extrem

examensrelevant

. Gleiches gilt für die Hypothek. Vielleicht könnt Ihr (JuraFuchs) dazu was erstellen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.6.2022, 09:22:11

Hallo Rick-dich, hierzu gibt es bereits einige Fälle. DIese findest Du entweder über die Suchfunktion oder indem Du auf der Levelübersicht nach unten navigierst. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Edward Hopper

Edward Hopper

1.2.2024, 16:24:31

Vormerkung

ist doch streng accesorrisch, welche Anspruch wird den geschützten? der aus 812?

LELEE

Leo Lee

3.2.2024, 14:20:17

Hallo Edward Hopper, vielen Dank für diese sehr gute Frage! Vorliegend ergibt sich ein solcher Anspruch infolge eines Widerrufs der Schenkung wegen groben Undanks aus §§ 530, 531 Abs. 2, 812 (hier dann Abs. 1 S. 2 Fall 1), wobei diese AGL vom OLG Hamm stammt; da jedoch der BGH hierauf nicht eingeht und auch dieser auch nicht widerspricht, dürfte die „Richtigkeit“ dieser AGL gegeben sein. Diese AGL findest du unter Rn. 10 der Entscheidung (die du wiederum hier findest: https://lexetius.com/2002,1027) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

CR7

CR7

2.5.2024, 19:51:10

Hey Leo, unter dem Link lässt sich leider kein Urteil finden. Gibt es ggf. eine andere Fundstelle? Besten Dank

IudexNonCalculat

IudexNonCalculat

24.5.2024, 10:21:43

@[CR7](145419) https://lexetius.com/2002,1027

IudexNonCalculat

IudexNonCalculat

24.5.2024, 10:26:05

Ok, das hat auch nicht geklappt... Jedenfalls gehört das ",1027" am Ende noch zur URL dazu. Jurafuchs entfernt den Teil aber offenbar leider. Hilft also nur manuelles Hinzufügen in der Browser-Adresszeile. ^^

jura🐈

jura🐈

13.11.2024, 20:17:15

https://lexetius.com/2002,1027

Juraddicted

Juraddicted

13.1.2025, 16:23:18

Hier Rn 10 (und die drum herum) aus der verlinkten Quelle: [9] Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, die (vertraglichen) Rückübertragungsansprüche der Veräußerer im Falle groben Undanks könnten durch eine

Vormerkung

g

esi

chert werden. Der Eintragung solcher

Vormerkung

en stehe nicht der Bestimmtheitsgrundsatz des Grundbuchs entgegen. Denn dieser gebiete nicht, daß das auslösende Ereignis für den Eintritt einer Bedingung oder das Entstehen eines künftigen Anspruchs sogleich und ohne Meinungsverschiedenheit oder Streit über sein Vorliegen feststellbar sei. Vielmehr sei seine

Vormerkung

sfähigkeit nur dann zu verneinen, wenn die zur Beschreibung des anspruchsbegründenden Ereignisses verwendeten Begriffe zu ungenau seien, um eine objektive Best(…) [10] Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Hamm in seiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 23. Mai 2000 (Rpfleger 2000, 449 ff = MittBayNot 2000, 429 ff) die Auffassung, eine zur Sicherung des gesetzlichen

Rückübertragungsanspruch

es des Schenkers nach §§ 530, 531 Abs. 2, 812 BGB bewilligte

Vormerkung

könne nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Das in §

530 BGB

geregelte Widerrufsrecht knüpfe in seinen Voraussetzungen an unbestimmte Rechtsbegriffe an. Damit bleibe die Entstehung eines solchen Anspruchs so vage, daß seine Sicherung im Wege der

Vormerkung

mit der Publizitätsfunktion des Grundbuchs unvereinbar sei. Offenbleiben könne daneben, ob die

Vormerkung

sfähigkeit des gesetzlichen

Rückübertragungsanspruch

s bei grobem Undank auch daran scheitere, daß die erfolgte Schenkung möglicherweise keinen hinreichend sicheren Rechtsboden für diesen künftigen Anspruch begründe. [11] Die Divergenz dieser beiden Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorlage, wenngleich sie auf eine unterschiedliche Auslegung materiell-rechtlicher Bestimmungen (§§ 883, 530 Abs. 1 BGB) zurückzuführen ist. Denn das Grundbuch betreffende Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO sind alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht außer acht gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat BGHZ 123, 297, 300; 129, 1, 3; 130, 342, 343 ff; Beschl. v. 5. Dezember 1996, V ZB 27/96, NJW 1997, 861, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 134, 182). Daß Gegenstand des Vorlagebeschlusses vertraglich vereinbarte

Rückübereignung

sansprüche sind, während sich das Oberlandesgericht Hamm mit einem gesetzlichen

Rückübertragungsanspruch

zu befassen hatte, steht der Vorlage ebenfalls nicht entgegen. Denn in beiden Fällen stellt sich gleichermaßen die jeweils für entscheidungserheblich erachtete Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein

Rückübertragungsanspruch

bei grobem Undank vor seiner Entstehung bestimmbar und damit

vormerkung

sfähig ist.

HAGE

hagenhubl

11.9.2024, 14:34:10

Ihr habt wieder eine lustige Zeichnung gemalt. Eure Zeichner sind super begabt. Die App ist Weltklasse.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

12.9.2024, 08:04:46

Hallo hagenhubl, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für das Jurafuchs-Team


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