Einstiegsfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und V schließen einen Kaufvertrag über ein Grundstück. Sie lassen den Kaufvertrag und die dingliche Einigung (Auflassung) notariell beurkunden. Mehr unternehmen sie nicht.
Einordnung des Falls
Einstiegsfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Grundstückskaufvertrag muss notariell beurkundet werden.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
2. K und V haben sich nach § 929 S. 1 BGB über den Eigentumsübergang am Grundstück geeinigt.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein!
3. Der Eigentumserwerb an dem Grundstück setzt nach § 925 Abs. 1 S. 1 BGB die notarielle Beurkundung der Einigung voraus.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. In der Praxis ist es empfehlenswert, die Auflassung notariell beurkunden zu lassen.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
5. K hat Eigentum an dem Grundstück erworben.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein!
Jurafuchs kostenlos testen

glaenzejenseitsvonnullundachtzehn
20.9.2022, 13:31:01
Warum wird die Frage bezüglich der Einigung zwischen K und V mit „stimmt nicht“ beantwortet? Der Eigentumserwerb des K scheitert doch nicht an der fehlenden Einigung sondern daran, dass keine Eintragung ins Grundbuch vorgenommen wurde. Daher müsste m.E. die Frage bezüglich der Einigung mit „stimmt“ beantwortet werden. Habe ich einen Denkfehler?

Nora Mommsen
23.9.2022, 11:08:24
Hallo glaenzejenseitsvonnullundachtzehn, die Frage ist, ob sich K und V gem. § 929 S. 1 BGB über den Eigentumsübergang am Grundstück geeinigt haben. § 929 ff. BGB regeln den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb an beweglichen Sachen und sind für unbewegliche Sachen unanwendbar. Die Einigung über den Erwerb des Eigentums am Grundstück kann nur gem. § 925 BGB (Auflassung) erfolgen. Somit muss die richtige Antwort stimmt nicht sein. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

glaenzejenseitsvonnullundachtzehn
23.9.2022, 11:19:11
Oh - ja klar! Danke 🙏🏼
evanici
17.9.2023, 15:06:54
Gibt es eine logische Erklärung für die Regelungsreihenfolge im Sachenrecht so ist wie sie ist? Also Besitz-Grundstücke-Eigentum(Inhalt, Grundstücke, bewegliche Sachen, Ansprüche) etc.?