Einstiegsfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und V schließen einen Kaufvertrag über ein Grundstück. Sie lassen den Kaufvertrag und die dingliche Einigung (Auflassung) notariell beurkunden. Mehr unternehmen sie nicht.
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Einordnung des Falls
Einstiegsfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Grundstückskaufvertrag muss notariell beurkundet werden.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. K und V haben sich nach § 929 S. 1 BGB über den Eigentumsübergang am Grundstück geeinigt.
Nein!
3. Der Eigentumserwerb an dem Grundstück setzt nach § 925 Abs. 1 S. 1 BGB die notarielle Beurkundung der Einigung voraus.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. In der Praxis ist es empfehlenswert, die Auflassung notariell beurkunden zu lassen.
Ja, in der Tat!
5. K hat Eigentum an dem Grundstück erworben.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
glaenzejenseitsvonnullundachtzehn
20.9.2022, 13:31:01
Warum wird die Frage bezüglich der Einigung zwischen K und V mit „stimmt nicht“ beantwortet? Der Eigentumserwerb des K scheitert doch nicht an der fehlenden Einigung sondern daran, dass keine Eintragung ins Grundbuch vorgenommen wurde. Daher müsste m.E. die Frage bezüglich der Einigung mit „stimmt“ beantwortet werden. Habe ich einen Denkfehler?
Nora Mommsen
23.9.2022, 11:08:24
Hallo glaenzejenseitsvonnullundachtzehn, die Frage ist, ob sich K und V gem.
§ 929 S. 1 BGBüber den Eigentumsübergang am Grundstück geeinigt haben. § 929 ff. BGB regeln den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb an beweglichen Sachen und sind für unbewegliche Sachen unanwendbar. Die Einigung über den Erwerb des Eigentums am Grundstück kann nur gem. § 925 BGB (Auflassung) erfolgen. Somit muss die richtige Antwort stimmt nicht sein. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
glaenzejenseitsvonnullundachtzehn
23.9.2022, 11:19:11
Oh - ja klar! Danke 🙏🏼
evanici
17.9.2023, 15:06:54
Gibt es eine logische Erklärung für die Regelungsreihenfolge im Sachenrecht so ist wie sie ist? Also Besitz-Grundstücke-Eigentum(Inhalt, Grundstücke, bewegliche Sachen, Ansprüche) etc.?
Eike-Christian
2.1.2024, 20:40:36
Können die Beteiligten wirklich vor dem Notar als zuständiger Stelle eine (Willens-)Erklärung abgeben, ohne dass dieser gem. § 8 ff. BeurkG darüber eine Niederschrift aufzunehmen hat? Und dürfte der Notar die Auflassung erklären lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass sie ohne Beurkundung und seine Bevollmächtigung zur Einreichung gem. § 13 Abs. 1 S. 3 GBO nicht vollziehbar ist? Das müsste jedenfalls beides ein deutlicher
Amtspflichtverstoß sein.
Blotgrim
10.4.2024, 17:42:39
Nach § 925 Abs. 1 S.2 kann die Auflassung vor dem Notar erklärt werden. Wenn ich § 8 BeurkG richtig verstehe bedarf es nur bei der Beurkundung von Willenserklärungen einer Niederschrift. Bei der Auflassung werden aber keine Willenserklärung beurkundet, die Willenserklärungen müssen lediglich vor einer zuständigen Stelle wie dem Notar erklärt werden. Das wäre zumindest mein Verständnis ich lasse mich da gerne korrigieren 😅 Wie es bezüglich der Pflicht ist auf die Notwendigkeit der Beurkundung für das Grundbuchamt hinzuweisen weiß ich nicht.
Jonas22
5.5.2024, 13:34:29
ERKLÄRUNG In der Praxis wird die Auflassung in der Regel auch notariell beurkundet: (1) um den verfahrensrechtlichen Vorschriften der Grundbuchordnung (§ 29 GBO) zu entsprechen und (2) weil dies verhindert, dass die Parteien die Auflassung bis zur Eintrag [Eintragung] ins Grundbuch widerrufen können (§ 873 Abs. 2 BGB).