Willenserklärung (vor § 104 BGB)
Definiere den Begriff „Willenserklärung“:
Eine Willenserklärung ist eine auf den Eintritt eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtete private Willensäußerung.
Definiere den Begriff „Willenserklärung“:
Eine Willenserklärung ist eine auf den Eintritt eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtete private Willensäußerung.
Vanessa io
17.6.2021, 11:50:32
Toller Aufgabentyp!
TheLama
16.5.2023, 12:34:07
hallo Alle, Klasse mit der KI, jedoch ist die rechen Zeit etwas lang so das der „Flow“ häufig gebrochen wird. Besteht die Möglichkeit der KI etwas in den hintern zu treten? :)
Law_yal_life
18.9.2023, 11:19:22
Wozu kann man nochmal die WE abgrenzen?
Lukas_Mengestu
16.5.2023, 13:27:14
:D da sind wir gerade dran! Freut uns aber sehr, dass es Dir im Übrigen gefällt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Lukas_Mengestu
18.6.2021, 01:15:02
Vielen Dank, V4!
ParagraphenRitter
31.5.2022, 16:23:14
Kann ich nur unterschreiben!
Avilan
11.1.2024, 16:56:58
Vllt meinst du Rechtsgeschäft/Gefälligkeit? Bei einer reinen Gefälligkeit liegt mangels Rechtsbindungswillen keine Willenserklärung vor
0815jurafuchs
23.3.2024, 14:24:09
Die WE ist abzugrenzen zur geschäftsähnlichen Handlung und dem
realakt. Die geschäftsähnliche handlung ist eine willensäußerung deren rechtsfolgen unabhängig vom Willen des Erklärenden kraft Gesetzes eintreten (bspw. Mahnung ode aufforderung zur genehmigung). Entsprechend sind die Vorschriften zu WE wie bspw. Zur anfechtung nur analog anwendbar. Beim
realakthandelt es sich um eine tatsächliche Handlung, die bestimmte Rechtsfolgen kraft Gesetzes auslöst bspw. Verarbeitung von Sachen, Besitzerwerb oder Eigentumsaufgabe. Hier sind die Vorschriften zu WE wie Anfechtung oder schwebende Unwirksamkeit bei Minderjährigen nicht anwendbar. Nimmt daher bspw. ein Minderjährigen einen
Realaktvor, treten die damit verbundenen Rechtsfolgen auch ein.