Richtig.
„Übereinstimmend mit dem gemeinen Recht […] wird durch die bloße Besitzaufgabe eine bewegliche Sache nicht
herrenlos. Es muss vielmehr die erkennbare Absicht des Eigentümers hinzukommen, auf das Eigentum zu verzichten (animus derelinquendi). Die
Dereliktion stellt sich damit im Gegensatz zur
Aneignung als ein
Rechtsgeschäft dar […]. Und zwar handelt es sich grundsätzlich […] um ein einseitiges
Rechtsgeschäft […], das sich aus zwei Elementen zusammensetzt, nämlich einer Willensbetätigung […] und einem
Realakt
.“
Staudinger/Heinze BGB § 959 Rn. 1
„Im Gegensatz zur
Aneignung ist die Eigentumsaufgabe ein (einseitiges)
Rechtsgeschäft […], durch das der Berechtigte über sein Eigentum verfügt.
Verfügungsbefugnis des verzichtenden Eigentümers ist daher erforderlich. Die
Dereliktion setzt sich zusammen aus einer nicht empfangsbedürftigen
Willenserklärung […] und einem
Realakt
, der Besitzaufgabe.“
BeckOK BGB/Kindl BGB § 959 Rn. 1
„Die Aufgabe von Eigentum (
Dereliktion) an beweglichen Sachen erfordert die Besitzaufgabe, andererseits den Aufgabewillen (Entschlagungswille) des bisherigen Eigentümers. Dieser Entschlagungswille ist Rechtsfolgewille, die
Dereliktion daher
Rechtsgeschäft. […] Weil die Rechtsfolge (der Verlust des Eigentums) gewollt ist, ist die
Dereliktion
Rechtsgeschäft, genauer:
Verfügungsgeschäft.“
BeckOGK/Schermaier BGB § 959 Rn. 1 f.
„Die Aufgabe des Eigentums (auch
Dereliktion oder Entschlagung) beruht auf einer Verfügung über das Eigentum: Es handelt sich um ein
Rechtsgeschäft, dessen Rechtsfolge in der Aufhebung des Eigentums (=
Herrenlosigkeit) liegt.“
MüKoBGB/Oechsler BGB § 959 Rn. 1