Definition: Realakt (vor § 104 BGB)
1. September 2025
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Definiere den Begriff „Realakt“:
Ein Realakt ist eine rein tatsächliche Handlung, die eine Rechtsfolge kraft Gesetzes unabhängig vom Willen des Handelnden hervorruft.
Beispiele für Realakte sind etwa § 854 Abs. 1 BGB (Erlangung der tatsächlichen Gewalt), § 856 BGB (Aufgabe oder Verlust tatsächlicher Gewalt), § 958 BGB (Aneignung), § 965 BGB (Ansichnahme des Fundes), §§ 946ff. BGB (Verbindung und Vermischung), § 950 BGB (Verarbeitung) und der § 959 BGB (Dereliktion)
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