Hallo @[Timurso](197555),
hallo @[Paulah](135148),
ich kann verstehen, was Euch hier irritiert.
Die Hinweise von @[Ruhe im Sturm](193403) gehen allerdings schon genau in die richtige Richtung: Das ist eben die Definition eines
Realakts im ZivilR, wie man sie zB auch in klassischer Ausbildungsliteratur wie dem Köhler, BGB AT oder auch "dickeren Wälzern" wie dem Larenz/Wolf findet. Gegenstimmen dazu habe ich bei meiner kurzen Recherche (wie auch @[WayanMajere](278428)) nicht gefunden.
Spontane Idee zur inhaltlichen Rechtfertigung: Rein tatsächliches Handeln, das keinerlei rechtliche Folgen mit sich bringt (zB Atmen oder das von Timurso genannte Öffnen der Wohnungstür), hat juristisch zunächst mal keine Relevanz. Dementsprechend müssen wir uns damit nicht in Form einer eigenen Kategorie näher befassen. Deutlich interessanter ist für uns die Abgrenzung zwischen verschiedenem Verhalten, das eben rechtliche Folgen hat: Willenserklärung,
Realakt,
geschäftsähnliche Handlung.
Und ja, das Verständnis des
Realakts im ÖffR ist nicht komplett deckungsgleich mit dem
Realakt im ZivilR. Unser Betrachtungswinkel ist nun mal ein anderer: Im ZivilR geht es um das Verhalten von Zivilrechtssubjekten und deren rechtliche Beziehungen zueinander, im ÖffR um Handeln des Staates und die Abgrenzung zum Verwaltungsakt.
Unsere Aufgabe und die verwendete Definition ist jedenfalls in Ordnung und die Aufgabe kann mE so stehen bleiben.
Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team