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Gegenwärtigkeit eines Angriffs nach § 32 Abs. 2 StGB (unmittelbar bevorstehend)
Sachverhalt
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Notwehr nach § 32 Abs. 1 StGB – Gegenwärtigkeit (unmittelbar bevorstehend)
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Notwehr nach § 32 Abs. 1 StGB – nicht gegenwärtig (noch nicht unmittelbar bevorstehend)
T erfährt von einem bevorstehenden Überfall auf sein Bordell. Eine halbe Stunde vor dem Überfall begibt sich T zum 100 m entfernten Treffpunkt der Angreifer und vertreibt dieselben mit einer Flinte.