Gegenwärtigkeit eines Angriffs nach § 32 Abs. 2 StGB (unmittelbar bevorstehend)


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Auf einer Party behauptet A, dass B sein Handy gestohlen habe. B wendet sich genervt ab. Daraufhin packt A den B an der Schulter und kündigt an, ihn zu durchsuchen. Zur Verteidigung sticht B den A mit einem Küchenmesser nieder.

Einordnung des Falls

Gegenwärtigkeit eines Angriffs nach § 32 Abs. 2 StGB (unmittelbar bevorstehend)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB erfüllt.

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Ja!

Eine körperliche Misshandlung (§ 223 Abs. 1 StGB) ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.Das Stechen mit dem Messer beeinträchtigt die körperliche Unversehrtheit in unangemessener Art und Weise. Das Küchenmesser ist ein gefährliches Werkzeug, also ein Gegenstand der nach seiner Beschaffenheit und der Art und Weise der konkreten Verwendung erhebliche Verletzungen hervorrufen kann.

2. Eine Durchsuchung des B durch den A wäre ein "Angriff" (§ 32 Abs. 2 StGB).

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Genau, so ist das!

Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Darunter fallen strafrechtlich geschützte Rechtsgüter, sowie sonstige rechtlich geschützte Interessen. Eine körperliche Durchsuchung stellt eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des A (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) dar, genauer: in die Intimsphäre.

3. Der Angriff des A ist "gegenwärtig" (§ 32 Abs. 2 StGB).

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Ja, in der Tat!

Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, bereits stattfindet oder noch fortdauert. Unmittelbar bevorstehend ist dabei ein Verhalten, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann.A möchte B umgehend körperlich durchsuchen. Damit wäre eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des B, verbunden. Dieser Angriff steht hier unmittelbar bevor und ist damit gegenwärtig. Zu erörtern wäre im Weiteren, ob die Handlung erforderlich und geboten war. Zu einer Prüfung bedürfte es dann allerdings noch konkreterer Feststellungen zum Kampfgeschehen und eventuellen Alternativen des A.

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