Strafrecht AT | Vorsatz | Das Wissen um die Tatbestandsverwirklichung, § 16 Abs. 1 S. 1 StGB (Vermeintliches Wildschwein)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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S, der nicht gut sehen kann, geht auf die Jagd. Als es im Gebüsch raschelt und sich etwas Schwarzes bewegt, nimmt er an, ein Wildschwein vor sich zu haben und drückt ab. In Wirklichkeit handelt es sich aber um seinen Jägerkollegen J, der tödlich getroffen zusammenbricht.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S hat J vorsätzlich getötet (§ 212 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Nicht vorsätzlich handelt, wer „bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört“ (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB). Kenntnis der konkreten Tatumstände verlangt Wissen, wobei auch ein Für-möglich-Halten genügt.Indem S sich vorstellte, auf ein Wildschwein zu schießen, hatte er eine Fehlvorstellung. Er kannte den Umstand nicht, dass er auf einen Menschen schießt und hielt dies auch nicht für möglich. S unterlag einem Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB).

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