Bestimmung des Leistungsverhältnisses bei irrtümlicher Leistung


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

E vereinbart mit Architektin A die Errichtung eines Wohnhauses zu einem Festpreis. A tritt gegenüber dem Bauunternehmer U als Vertreter des E auf. Nach Fertigstellung der Bauleistungen durch U verlangt U von E Zahlung des vereinbarten Preises. E meint, er habe mit U nichts zu tun.

Einordnung des Falls

Bestimmung des Leistungsverhältnisses bei irrtümlicher Leistung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. U hat einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung gegen E (§ 631 BGB).

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Nein, das ist nicht der Fall!

Zwischen U und E ist unmittelbar keine Einigung zustande gekommen. Es kommt alleinfalls ein Vertragsschluss im Wege der Stellvertretung (§ 164 Abs. 1 BGB) in Betracht. Voraussetzung dessen ist (1) eine eigene Willenserklärung, (2) das Handeln des Vertreters im Namen des Vertretenen und (3) die Vertretungsmacht des Vertreters. A hat eine eigene Willenserklärung im Namen des E abgegeben. Allerdings hat A keine Vertretungsmacht. Anhaltspunkte für eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht liegen nicht vor. E hat den schwebend unwirksamen Vertrag nicht genehmigt (§ 177 Abs. 1 BGB). Vertragliche Zahlungsansprüche scheidet somit aus.

2. U könnte ein Anspruch gegen E aus Leistungskondiktion zustehen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

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Ja, in der Tat!

Voraussetzung eines Anspruchs aus Leistungskondiktion ist, dass der Bereicherungsgläubiger (1) etwas (2) durch Leistung des Bereicherungsschuldners (3) ohne Rechtsgrund erlangt hat. Etwas im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jede Verbesserung der Vermögenslage.E hat hier Besitz an den Baumaterialen erlangt.Das Eigentum erwirbt E hier kraft Gesetzes durch Verbindung mit dem Grundstück (§§ 946, 94 Abs. 1, 95 Abs. 1 S. 2 BGB.)

3. E hat den Besitz der Materialien durch Leistung des U erlangt.

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Nein!

Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Nach der herrschenden Lehre vom Empfängerhorizont ist der Leistende in Mehrpersonenverhältnissen grundsätzlich aus Sicht des objektiven Zuwendungsempfängers zu bestimmen. Für eine Leistung des U an E spricht, dass U eine Verbindlichkeit gegenüber E erfüllen wollte. Denn er ging von einem mit E geschlossenen Vertrag aus. Aus Sicht des E stellt sich Us Handeln objektiv aber als Leistung des A dar, mit dem er den entsprechenden Vertrag geschlossen hat.Ungeachtet Us tatsächlichem Willen stellt sich sein Handeln objektiv damit als Leistung an A dar, der wiederum hierdurch seine Leistungspflicht an E erbringt.

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