Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis

Bestimmung des Leistungsverhältnisses bei irrtümlicher Leistung

Bestimmung des Leistungsverhältnisses bei irrtümlicher Leistung

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

E vereinbart mit Architektin A die Errichtung eines Wohnhauses zu einem Festpreis. A tritt gegenüber dem Bauunternehmer U als Vertreter des E auf. Nach Fertigstellung der Bauleistungen durch U verlangt U von E Zahlung des vereinbarten Preises. E meint, er habe mit U nichts zu tun.

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Einordnung des Falls

Bestimmung des Leistungsverhältnisses bei irrtümlicher Leistung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. U hat einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung gegen E (§ 631 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Zwischen U und E ist unmittelbar keine Einigung zustande gekommen. Es kommt alleinfalls ein Vertragsschluss im Wege der Stellvertretung (§ 164 Abs. 1 BGB) in Betracht. Voraussetzung dessen ist (1) eine eigene Willenserklärung, (2) das Handeln des Vertreters im Namen des Vertretenen und (3) die Vertretungsmacht des Vertreters. A hat eine eigene Willenserklärung im Namen des E abgegeben. Allerdings hat A keine Vertretungsmacht. Anhaltspunkte für eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht liegen nicht vor. E hat den schwebend unwirksamen Vertrag nicht genehmigt (§ 177 Abs. 1 BGB). Vertragliche Zahlungsansprüche scheidet somit aus.
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2. U könnte ein Anspruch gegen E aus Leistungskondiktion zustehen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Voraussetzung eines Anspruchs aus Leistungskondiktion ist, dass der Bereicherungsgläubiger (1) etwas (2) durch Leistung des Bereicherungsschuldners (3) ohne Rechtsgrund erlangt hat. Etwas im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jede Verbesserung der Vermögenslage.E hat hier Besitz an den Baumaterialen erlangt.Das Eigentum erwirbt E hier kraft Gesetzes durch Verbindung mit dem Grundstück (§§ 946, 94 Abs. 1, 95 Abs. 1 S. 2 BGB.)

3. E hat den Besitz der Materialien durch Leistung des U erlangt.

Nein!

Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Nach der herrschenden Lehre vom Empfängerhorizont ist der Leistende in Mehrpersonenverhältnissen grundsätzlich aus Sicht des objektiven Zuwendungsempfängers zu bestimmen. Für eine Leistung des U an E spricht, dass U eine Verbindlichkeit gegenüber E erfüllen wollte. Denn er ging von einem mit E geschlossenen Vertrag aus. Aus Sicht des E stellt sich Us Handeln objektiv aber als Leistung des A dar, mit dem er den entsprechenden Vertrag geschlossen hat.Ungeachtet Us tatsächlichem Willen stellt sich sein Handeln objektiv damit als Leistung an A dar, der wiederum hierdurch seine Leistungspflicht an E erbringt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BASA

Barbara Salesch

10.2.2023, 14:01:54

Ich verstehe nicht ganz wieso sich hier das Handeln des U objektiv als Leistung des A darstellen soll? Wenn ich ein Haus errichten lasse und einen Vertrag mit einem Architekten geschlossen habe, dann weiß ich ja auch, dass die Leute die auf meiner Baustelle rumlaufen nicht alles Mitarbeiter des A sind, sondern eben eigenständigen Unternehmen angehören

Nora Mommsen

Nora Mommsen

11.2.2023, 12:41:05

Hallo Barbara Salesch, danke für deine Frage. Aus Sicht des E ist es die vertragliche Pflicht des A das Haus zu errichten. Die Errichtungsbeiträge stellen sich für ihn daher als Leistung des A dar. Dies gilt unabhängig davon, dass klar ist dass A das Haus nicht komplett eigenhändig errichtet sondern ggfs. auch Subunternehmer beauftragt. Diese Handeln aus Sicht des E dazu die von A geschuldete Leistung zu erbringen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

DIAA

Diaa

7.9.2023, 19:42:30

Wenn dies der Fall ist,dann verstehe ich gerade nicht, wieso eine Vertretung abgelehnt wird?

MenschlicherBriefkasten

MenschlicherBriefkasten

4.10.2023, 17:27:18

Ich ebenfalls. Da ist der Sachverhalt unklar. Es steht ja drin, dass A als Vertreter auftritt.

LS2024

LS2024

14.4.2024, 13:00:52

Aber es besteht ja keine Vertretungsmacht. Damit ist eine Vertretung abzulehnen. Wo ist das Problem?

CR7

CR7

4.7.2024, 22:12:42

E hat A beauftragt, ein schlüsselfertiges Wohnhaus nach den Wünschen des E zu errichten (§ 6

31 BGB

). Wie A das anstellt, ist jetzt nunmehr seine Sache. Seine vertraglichen Pflichten stehen ja fest. A kann daher unter Zuhilfenahme des Bauunternehmen seine vertragliche Pflicht erfüllen. E hat daher zwar

etwas erlangt

, aber aus seiner Sicht nicht von U.


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