Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis
Bestimmung des Leistungsverhältnisses bei irrtümlicher Leistung
Bestimmung des Leistungsverhältnisses bei irrtümlicher Leistung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E vereinbart mit Architektin A die Errichtung eines Wohnhauses zu einem Festpreis. A tritt gegenüber dem Bauunternehmer U als Vertreter des E auf. Nach Fertigstellung der Bauleistungen durch U verlangt U von E Zahlung des vereinbarten Preises. E meint, er habe mit U nichts zu tun.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bestimmung des Leistungsverhältnisses bei irrtümlicher Leistung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. U hat einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung gegen E (§ 631 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. U könnte ein Anspruch gegen E aus Leistungskondiktion zustehen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. E hat den Besitz der Materialien durch Leistung des U erlangt.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Barbara Salesch
10.2.2023, 14:01:54
Ich verstehe nicht ganz wieso sich hier das Handeln des U objektiv als Leistung des A darstellen soll? Wenn ich ein Haus errichten lasse und einen Vertrag mit einem Architekten geschlossen habe, dann weiß ich ja auch, dass die Leute die auf meiner Baustelle rumlaufen nicht alles Mitarbeiter des A sind, sondern eben eigenständigen Unternehmen angehören
Nora Mommsen
11.2.2023, 12:41:05
Hallo Barbara Salesch, danke für deine Frage. Aus Sicht des E ist es die vertragliche Pflicht des A das Haus zu errichten. Die Errichtungsbeiträge stellen sich für ihn daher als Leistung des A dar. Dies gilt unabhängig davon, dass klar ist dass A das Haus nicht komplett eigenhändig errichtet sondern ggfs. auch Subunternehmer beauftragt. Diese Handeln aus Sicht des E dazu die von A geschuldete Leistung zu erbringen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Diaa
7.9.2023, 19:42:30
Wenn dies der Fall ist,dann verstehe ich gerade nicht, wieso eine Vertretung abgelehnt wird?
MenschlicherBriefkasten
4.10.2023, 17:27:18
Ich ebenfalls. Da ist der Sachverhalt unklar. Es steht ja drin, dass A als Vertreter auftritt.
LS2024
14.4.2024, 13:00:52
Aber es besteht ja keine Vertretungsmacht. Damit ist eine Vertretung abzulehnen. Wo ist das Problem?
CR7
4.7.2024, 22:12:42
E hat A beauftragt, ein schlüsselfertiges Wohnhaus nach den Wünschen des E zu errichten (§ 6
31 BGB). Wie A das anstellt, ist jetzt nunmehr seine Sache. Seine vertraglichen Pflichten stehen ja fest. A kann daher unter Zuhilfenahme des Bauunternehmen seine vertragliche Pflicht erfüllen. E hat daher zwar
etwas erlangt, aber aus seiner Sicht nicht von U.
Kind als Schaden
26.11.2024, 13:35:45
so wie @[CR7](145419) es sieht, wird man es wohl zu sehen haben. Ich kann aber auch die Leute verstehen, die aufgrund der knappen Sachverhaltsdarstellungen eine wirksame Stellvertretung für möglich halten. Dass ein Architekt ein Haus nicht "mit den eigenen Händen" bauen kann, ist logisch, daher KÖNNTE man auch andenken, dass in der Erteilung des Auftrags an den Architekten gleichsam auch die Erteilung einer Generalvollmacht für das Heranziehen Dritter Bauunternehmer liegt. Wiegesagt i.E. wird man wohl sagen müssen, dass dem nicht so ist und die Beziehung zu den Bauunternehmern eher in den Pflichtenkreis des A fällt und A sich einem eigenen Leistungsverhältnis betreffend der Hilfe Dritter bedient.