Zivilrechtliche Nebengebiete

Handelsrecht

Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)

Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht als Recht zum Besitz (§ 986 BGB, § 369 Abs. 2 HGB)

Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht als Recht zum Besitz (§ 986 BGB, § 369 Abs. 2 HGB)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Galerie Eigenart GmbH hält wegen einer fälligen Forderung ein in ihrem Besitz befindliches Gemälde der gewerblichen Kunstsammlerin K nach § 369 HGB zurück. K benötigt dringend Geld und veräußert das Gemälde unter Abtretung des Herausgabeanspruchs an X (§ 931 BGB). X verlangt von der Galerie Eigenart GmbH Herausgabe.

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Einordnung des Falls

Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht als Recht zum Besitz (§ 986 BGB, § 369 Abs. 2 HGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. X könnte gegen die Galerie Eigenart GmbH einen Anspruch auf Herausgabe des Gemäldes aus § 985 BGB haben.

Genau, so ist das!

Der Eigentümer einer Sache kann vom Besitzer Herausgabe verlangen (§ 985 BGB). Voraussetzung ist, dass (1) die Sache im Eigentum des Anspruchstellers steht und, (2) dass der Anspruchsgegner im Besitz der Sache ist, ohne (4) ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) zu haben.
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2. X ist Eigentümer des Gemäldes geworden (§ 931 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Übereignung nach § 931 BGB setzt (1) eine Einigung über den Eigentumsübergang, (2) die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer (§ 931 BGB) und (3) die Verfügungsbefugnis des Veräußerers voraus. Ursprünglich war K Eigentümerin des Gemäldes (§ 950 Abs. 1 S. 1 BGB). K und X haben sich über den Übergang des Eigentums geeinigt. K hat ihren Herausgabeanspruch gegen die Galerie Eigenart GmbH, welche im Besitz des Gemäldes ist, abgetreten (§ 931 BGB). Als Eigentümerin des Gemäldes war sie zur Verfügung über das Eigentum befugt. X ist Eigentümer geworden.

3. Die Galerie Eigenart GmbH ist Besitzerin des Gemäldes (§ 985 BGB).

Ja!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die (1) von einem Besitzwillen getragene (2) tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Die Galerie Eigenart GmbH ist eine juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Eine juristische Person ist selbst nicht in der Lage, Sachherrschaft über eine Sache auszuüben. Dies übernehmen ihre Organe für sie. Ist ein Organ innerhalb seines Tätigkeitsbereichs als solches Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft, wird diese der juristischen Person zugerechnet (Organbesitz).

4. Die Galerie Eigenart GmbH hat ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB), welches dem Anspruch aus § 985 BGB entgegensteht.

Genau, so ist das!

Der Besitzer kann die Herausgabe verweigern, wenn er ein Recht zum Besitz hat (§ 986 Abs. 1 S. 1 BGB) (=Einwendung). Wird die Sache nach § 931 BGB veräußert, schützt § 986 Abs. 2 BGB den Besitzer: Ein Recht zum Besitz, das gegenüber dem ursprünglichen Eigentümer bestand, bleibt auch gegenüber dem Erwerber bestehen. Die Galerie Eigenart GmbH hat gegenüber der ursprünglichen Eigentümerin K das Zurückbehaltungsrecht aus § 369 HGB geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung begründet ein einredeweise geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht ein Recht zum Besitz (§ 986 Abs. 1 BGB). Nachdem K das Eigentum gem. § 931 BGB auf X übertragen hat, kann die Galerie Eigenart GmbH das Zurückbehaltungsrecht auch X entgegenhalten (§ 986 Abs. 2 BGB, klarstellend auch § 369 Abs. 2 HGB).

5. X kann von der Galerie Eigenart GmbH die Herausgabe des Gemäldes verlangen (§ 985 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB setzt voraus, dass der Besitzer gegenüber dem Eigentümer kein Recht zum Besitz hat (§ 986 BGB). Die Galerie Eigenart GmbH hatte gegenüber der ursprünglichen Eigentümerin K ein Recht zum Besitz aus dem einredeweise geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht aus § 369 Abs. 1 HGB. Sie kann X, der das Eigentum an dem Gemälde nach § 931 BGB erworben hat, dieselben Einwendungen entgegenhalten, die ihm gegen den abgetretenen Herausgabeanspruch der Schuldnerin K entgegenstehen (§ 986 Abs. 2 BGB). Daher auch das Zurückbehaltungsrecht aus § 369 Abs. 1 HGB (klarstellend § 369 Abs. 2 HGB). Bis zu dessen Erlöschen (etwa durch Tilgung der Forderung), kann die Galerie Eigenart GmbH die Herausgabe daher auch X gegenüber verweigern.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JEN

Jenn_

23.9.2022, 12:51:46

Ich hätte eine kurze Verständnisfrage: Wieso kann hier der Anspruch aus § 985 abgetreten werden? Dieser ist ja nicht selbstständig abtretbar, da er untrennbar mit dem Eigentum verbunden ist. Aber hier scheint er ja wirksam abgetreten worden zu sein. Was verstehe ich hier nicht? Vielen Dank schonmal! :)

Juraluchs

Juraluchs

5.10.2022, 17:57:13

Genau, einen Anspruch aus § 985 kann man nicht abtreten. Welcher Anspruch hier genau abgetreten wurde ist scheinbar offengelassen worden. Allerdings wird es wohl einen schuldrechtlichen Anspruch aus dem zugrundeliegenden Überlassungsvertrag gegeben haben und falls nicht kann i.R.d. § 931 auch die bloße Einigung genügen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.11.2022, 17:39:57

Hallo ihr beiden, vielen Dank für eure Anmerkungen. Wie Juraluchs schon ganz richtig erläutert hat, geht es hier nicht um die Abtretung des Vindikationsanspruches, da dieser nicht selbstständig abtretbar ist. Durch die Überlassung des Besitzes an dem Gemälde sind die Galerie und die Sammlerin aber schuldrechtlich verbunden (offen gelassen ist, ob der Überlassung eine

Leihe

oder ein Mietverhältnis zugrunde liegt). Aus dem jeweiligen Überlassungsvertrag resultiert wiederum ein Herausgabeanspruch (zB § 604 Abs. 1 BGB oder §

546 BGB

). Dieser kann abgetreten werden und damit eine Eigentumsübertragung nach § 929 S. 1, 9

31 BGB

bewirkt werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SH

Showstehler

3.7.2023, 20:35:43

Die wohl h.M. lässt aber auch einen Eigentumsübergang gem. § 9

31 BGB

durch bloße Einigung genügen, wenn dem Veräußerer außer dem Vindikationsanspruch aus §

985 BGB

kein anderer Herausgabeanspruch zusteht. (Auch wenn ein solcher allerdings eig. immer durch §§ 812, 823 BGB bestehen sollte.) In diesem Sinne: Als Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass die schlichte Einigung zur Eigentumsübertragung ausreicht, wenn außer dem Vindikationsanspruch kein anderer Herausgabeanspruch besteht. (Staudinger/C Heinze (2020) BGB § 931, Rn. 16)

JACOB

Jacob

11.2.2023, 15:47:03

Ist § 986 BGB nach h.M. nicht eine Einrede, denn Paragraph enthält das Wort „kann“?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.2.2023, 11:59:43

Hallo Jacob, trotz des entgegenstehenden Wortlauts entspricht es heute der ganz hM, dass es sich hierbei um eine Einwendung handelt (zB BGH NJW 1999, 3716, 3717). Begründet wird dies u.a. mit der Ähnlichkeit des § 986 BGB gegenüber § 1004 Abs. 2 BGB (systematisches Argument), der eindeutig als Einwendung formuliert ist. Zudem wird angeführt, dass es unbillig sei, den Beklagten zur Herausgabe zu verurteilen, wenn sich schon aus dem Klägervortrag ergebe, dass ein

Besitzrecht

bestehe (MüKoBGB/Baldus, 9. Aufl. 2023, BGB § 986 RdNr. 94). Würde man § 986 BGB dagegen als Einrede qualifizieren, käme eine Klageabweisung nur in Betracht, wenn der Beklagte sein

Besitzrecht

auch geltend machen würde. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

GO

GO

17.1.2024, 10:46:26

Ich verstehe nicht so ganz, warum man bei

§ 369 HGB

ein Recht zum Besitz annimmt. Soweit ich das richtig in Erinnerung habe, stellt das doch gerade kein Recht zum Besitz dar, da es nach §274 BGB zu einer "Zug um Zug" Verurteilung kommt.

ZI

Ziromak

11.2.2024, 12:04:48

Nach Literatur entsteht durch ein Zurückbehaltungsrecht kein Recht auf Besitz. Die Rechtsprechung hat allerdings die Auffassung, dass das Zurückbehaltungsrecht ein Recht zum Besitz iSv 986 BGB gibt. Nur ist hierbei die Ausnahme, dass eine Herausgabeklage nicht abzuweisen ist, sondern daraus eine Verurteilung Zug-um-Zug folgt (bspw. BGH NJW 2002, 1050)

GO

GO

11.2.2024, 15:01:18

Du hast Recht, dass nach der Literatur eine andere Ansicht vertreten wird. Ich habe das im Fall leider nicht so ganz verstanden, da -soweit ich mich richtig daran erinnere- nur auf diese eine Ansicht gestützt wurde und das obwohl dies nicht die h.M. ist. Trotzdem vielen Dank für deine Antwort!

Sassun

Sassun

1.8.2024, 15:22:21

Könnte vielleicht in der Fragestellung ergänzt werden, ob ein Zurückbehaltungsrecht nach Rspr. vorliegt? Meiner Ansicht und Erfahrung nach wird die Lit. Lösung, also Prüfungspunkt "IV. Zurückbehaltungsrecht" nach III. § 986 I / II, in Examensklausuren häufiger vertreten.


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