Zivilrechtliche Nebengebiete

Handelsrecht

Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)

Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht als Recht zum Besitz (§ 986 BGB, § 369 Abs. 2 HGB)

Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht als Recht zum Besitz (§ 986 BGB, § 369 Abs. 2 HGB)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Galerie Eigenart GmbH hält wegen einer fälligen Forderung ein in ihrem Besitz befindliches Gemälde der gewerblichen Kunstsammlerin K nach § 369 HGB zurück. K benötigt dringend Geld und veräußert das Gemälde unter Abtretung des Herausgabeanspruchs an X (§ 931 BGB). X verlangt von der Galerie Eigenart GmbH Herausgabe.

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Einordnung des Falls

Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht als Recht zum Besitz (§ 986 BGB, § 369 Abs. 2 HGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. X könnte gegen die Galerie Eigenart GmbH einen Anspruch auf Herausgabe des Gemäldes aus § 985 BGB haben.

Genau, so ist das!

Der Eigentümer einer Sache kann vom Besitzer Herausgabe verlangen (§ 985 BGB). Voraussetzung ist, dass (1) die Sache im Eigentum des Anspruchstellers steht und, (2) dass der Anspruchsgegner im Besitz der Sache ist, ohne (4) ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) zu haben.
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2. X ist Eigentümer des Gemäldes geworden (§ 931 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Übereignung nach § 931 BGB setzt (1) eine Einigung über den Eigentumsübergang, (2) die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer (§ 931 BGB) und (3) die Verfügungsbefugnis des Veräußerers voraus. Ursprünglich war K Eigentümerin des Gemäldes (§ 950 Abs. 1 S. 1 BGB). K und X haben sich über den Übergang des Eigentums geeinigt. K hat ihren Herausgabeanspruch gegen die Galerie Eigenart GmbH, welche im Besitz des Gemäldes ist, abgetreten (§ 931 BGB). Als Eigentümerin des Gemäldes war sie zur Verfügung über das Eigentum befugt. X ist Eigentümer geworden.

3. Die Galerie Eigenart GmbH ist Besitzerin des Gemäldes (§ 985 BGB).

Ja!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die (1) von einem Besitzwillen getragene (2) tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Die Galerie Eigenart GmbH ist eine juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Eine juristische Person ist selbst nicht in der Lage, Sachherrschaft über eine Sache auszuüben. Dies übernehmen ihre Organe für sie. Ist ein Organ innerhalb seines Tätigkeitsbereichs als solches Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft, wird diese der juristischen Person zugerechnet (Organbesitz).

4. Die Galerie Eigenart GmbH hat ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB), welches dem Anspruch aus § 985 BGB entgegensteht.

Genau, so ist das!

Der Besitzer kann die Herausgabe verweigern, wenn er ein Recht zum Besitz hat (§ 986 Abs. 1 S. 1 BGB) (=Einwendung). Wird die Sache nach § 931 BGB veräußert, schützt § 986 Abs. 2 BGB den Besitzer: Ein Recht zum Besitz, das gegenüber dem ursprünglichen Eigentümer bestand, bleibt auch gegenüber dem Erwerber bestehen. Die Galerie Eigenart GmbH hat gegenüber der ursprünglichen Eigentümerin K das Zurückbehaltungsrecht aus § 369 HGB geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung begründet ein einredeweise geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht ein Recht zum Besitz (§ 986 Abs. 1 BGB). Nachdem K das Eigentum gem. § 931 BGB auf X übertragen hat, kann die Galerie Eigenart GmbH das Zurückbehaltungsrecht auch X entgegenhalten (§ 986 Abs. 2 BGB, klarstellend auch § 369 Abs. 2 HGB).

5. X kann von der Galerie Eigenart GmbH die Herausgabe des Gemäldes verlangen (§ 985 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB setzt voraus, dass der Besitzer gegenüber dem Eigentümer kein Recht zum Besitz hat (§ 986 BGB). Die Galerie Eigenart GmbH hatte gegenüber der ursprünglichen Eigentümerin K ein Recht zum Besitz aus dem einredeweise geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht aus § 369 Abs. 1 HGB. Sie kann X, der das Eigentum an dem Gemälde nach § 931 BGB erworben hat, dieselben Einwendungen entgegenhalten, die ihm gegen den abgetretenen Herausgabeanspruch der Schuldnerin K entgegenstehen (§ 986 Abs. 2 BGB). Daher auch das Zurückbehaltungsrecht aus § 369 Abs. 1 HGB (klarstellend § 369 Abs. 2 HGB). Bis zu dessen Erlöschen (etwa durch Tilgung der Forderung), kann die Galerie Eigenart GmbH die Herausgabe daher auch X gegenüber verweigern.
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