Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)
Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht als Recht zum Besitz (§ 986 BGB, § 369 Abs. 2 HGB)
Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht als Recht zum Besitz (§ 986 BGB, § 369 Abs. 2 HGB)
3. April 2025
14 Kommentare
4,9 ★ (8.098 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die Galerie Eigenart GmbH hält wegen einer fälligen Forderung ein in ihrem Besitz befindliches Gemälde der gewerblichen Kunstsammlerin K nach § 369 HGB zurück. K benötigt dringend Geld und veräußert das Gemälde unter Abtretung des Herausgabeanspruchs an X (§ 931 BGB). X verlangt von der Galerie Eigenart GmbH Herausgabe.
Diesen Fall lösen 85,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht als Recht zum Besitz (§ 986 BGB, § 369 Abs. 2 HGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. X könnte gegen die Galerie Eigenart GmbH einen Anspruch auf Herausgabe des Gemäldes aus § 985 BGB haben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. X ist Eigentümer des Gemäldes geworden (§ 931 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Die Galerie Eigenart GmbH ist Besitzerin des Gemäldes (§ 985 BGB).
Ja!
4. Die Galerie Eigenart GmbH hat ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB), welches dem Anspruch aus § 985 BGB entgegensteht.
Genau, so ist das!
5. X kann von der Galerie Eigenart GmbH die Herausgabe des Gemäldes verlangen (§ 985 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jenn_
23.9.2022, 12:51:46
Ich hätte eine kurze Verständnisfrage: Wieso kann hier der Anspruch aus § 985 abgetreten werden? Dieser ist ja nicht selbstständig abtretbar, da er untrennbar mit dem Eigentum verbunden ist. Aber hier scheint er ja wirksam abgetreten worden zu sein. Was verstehe ich hier nicht? Vielen Dank schonmal! :)

Juraluchs
5.10.2022, 17:57:13
Genau, einen Anspruch aus § 985 kann man nicht abtreten. Welcher Anspruch hier genau abgetreten wurde ist scheinbar offengelassen worden. Allerdings wird es wohl einen schuldrechtlichen Anspruch aus dem zugrundeliegenden Überlassungsvertrag gegeben haben und falls nicht kann i.R.d. § 931 auch die bloße Einigung genügen.

Lukas_Mengestu
17.11.2022, 17:39:57
Hallo ihr beiden, vielen Dank für eure Anmerkungen. Wie Juraluchs schon ganz richtig erläutert hat, geht es hier nicht um die
Abtretungdes
Vindikationsanspruches, da dieser nicht selbstständig abtretbar ist. Durch die Überlassung des B
esitzes an dem Gemälde sind die Galerie und die Sammlerin aber schuldrechtlich verbunden (offen gelassen ist, ob der Überlassung eine Leihe oder ein Mietverhältnis zugrunde liegt). Aus dem jeweiligen Überlassungsvertrag resultiert wiederum ein Herausgabeanspruch (zB § 604 Abs. 1 BGB oder §
546 BGB). Dieser kann abgetreten werden und damit eine Eigentumsübertragung nach § 929 S. 1,
931 BGBbewirkt werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Showstehler
3.7.2023, 20:35:43
Die wohl h.M. lässt aber auch einen Eigentumsübergang gem. §
931 BGBdurch bloße Einigung genügen, wenn dem Veräußerer außer dem
Vindikationsanspruchaus § 985 BGB kein anderer Herausgabeanspruch zusteht. (Auch wenn ein solcher allerdings eig. immer durch §§ 812,
823 BGBbestehen sollte.) In diesem Sinne: Als Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass die schlichte Einigung zur Eigentumsübertragung ausreicht, wenn außer dem
Vindikationsanspruchkein anderer Herausgabeanspruch besteht. (Staudinger/C Heinze (2020) BGB § 931, Rn. 16)
Jacob
11.2.2023, 15:47:03
Ist § 986 BGB nach h.M. nicht eine Einrede, denn Paragraph enthält das Wort „kann“?

Lukas_Mengestu
13.2.2023, 11:59:43
Hallo Jacob, trotz des entgegenstehenden Wortlauts entspricht es heute der ganz hM, dass es sich hierbei um eine Einwendung handelt (zB BGH NJW 1999, 3716, 3717). Begründet wird dies u.a. mit der Ähnlichkeit des § 986 BGB gegenüber § 1004 Abs. 2 BGB (systematisches Argument), der eindeutig als Einwendung formuliert ist. Zudem wird angeführt, dass es unbillig sei, den Beklagten zur Herausgabe zu verurteilen, wenn sich schon aus dem Klägervortrag ergebe, dass ein B
esitzrecht bestehe (MüKoBGB/Baldus, 9. Aufl. 2023, BGB § 986 RdNr. 94). Würde man § 986 BGB dagegen als Einrede qualifizieren, käme eine Klageabweisung nur in Betracht, wenn der Beklagte sein B
esitzrecht auch geltend machen würde. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
GO
17.1.2024, 10:46:26
Ich verstehe nicht so ganz, warum man bei
§ 369 HGBein
Recht zum Besitzannimmt. Soweit ich das richtig in Erinnerung habe, stellt das doch gerade kein
Recht zum Besitzdar, da es nach §274 BGB zu einer "Zug um Zug" Verurteilung kommt.
Ziromak
11.2.2024, 12:04:48
Nach Literatur entsteht durch ein
Zurückbehaltungsrechtkein Recht auf B
esitz. Die Rechtsprechung hat allerdings die Auffassung, dass das
Zurückbehaltungsrechtein
Recht zum BesitziSv 986 BGB gibt. Nur ist hierbei die Ausnahme, dass eine Herausgabeklage nicht abzuweisen ist, sondern daraus eine Verurteilung Zug-um-Zug folgt (bspw. BGH NJW 2002, 1050)
GO
11.2.2024, 15:01:18
Du hast Recht, dass nach der Literatur eine andere Ansicht vertreten wird. Ich habe das im Fall leider nicht so ganz verstanden, da -soweit ich mich richtig daran erinnere- nur auf diese eine Ansicht gestützt wurde und das obwohl dies nicht die h.M. ist. Trotzdem vielen Dank für deine Antwort!

Sassun
1.8.2024, 15:22:21
Könnte vielleicht in der Fragestellung ergänzt werden, ob ein
Zurückbehaltungsrechtnach Rspr. vorliegt? Meiner Ansicht und Erfahrung nach wird die Lit. Lösung, also Prüfungspunkt "IV.
Zurückbehaltungsrecht" nach III. § 986 I / II, in Examensklausuren häufiger vertreten.

Linne_Karlotta_
11.10.2024, 17:02:12
Hallo Sassun, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
Ryd
21.12.2024, 23:03:55
Bei der ursprünglichen Eigentümerstellung der K wird auf § 950 I S.1 BGB verwiesen, was implizieren würde, dass die gewerbliche Kunstsammlerin K das Gemälde selber hergestellt hat. Aus der Tätigkeit als gewerbliche Kunstsammlerin ergibt sich nun nicht, dass die K selber die Gemälde malt und im Sachverhalt ist dies auch überhaupt nicht erwähnt. Insofern ist der Verweis auf § 950 I S.1 BGB anhand des vorliegenden Sachverhalts nicht überzeugenden.