Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Gerichtszuständigkeit
Gerichtsbarkeit im Arbeitsrecht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) ArbGG
Gerichtsbarkeit im Arbeitsrecht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) ArbGG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Angestellte A ist krank. Chef C besucht sie um 17 Uhr zuhause und legt ihr einen Aufhebungsvertrag (Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Abfindung) vor. A unterschreibt unter dem Einfluss von Medikamenten und Müdigkeit. Als A gesund ist, möchte sie Klage auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erheben.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gerichtsbarkeit im Arbeitsrecht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) ArbGG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Streitigkeit sind die Zivilgerichte zuständig, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem A ihren Anspruch ableitet, bürgerlich-rechtlicher Natur ist (§ 13 GVG).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Rechtsverhältnis, aus dem A ihren Anspruch herleitet, ist bürgerlich-rechtlicher Natur.
Genau, so ist das!
3. Erhebt A Klage vor einem Amts- oder Landgericht (statt einem Arbeitsgericht), wird die Klage abgewiesen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Der Weg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ist bei bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten dann nicht eröffnet, wenn der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.
Ja!
5. Die Frist des § 4 S. 1 KSchG ist im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung erst gewahrt, wenn das angerufene Amts- oder Landgericht die Klage rechtzeitig an das zuständige Arbeitsgericht übergibt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TeamRahad 🧞
7.1.2021, 08:32:35
Müsste nicht genau genommen statt von "Arbeitsgericht" jeweils von "Gericht für Arbeitssachen" die Rede sein? Letzteres ist, soweit ich weiß, der Oberbegriff für ArbG, LAG und BAG. Zumindest im Unirep wurde Wert auf diese begriffliche Unterscheidung gelegt 🤷
Eigentum verpflichtet 🏔️
7.1.2021, 18:02:51
An welcher Uni bist du denn? 😅 Darauf besonderen Wert zu legen halte ich ehrlicherweise für überzogen. In der Praxis reden die Richter*innen alle von "Arbeitsgerichten*.
TeamRahad 🧞
7.1.2021, 18:20:12
War an der LMU ;) und ich glaube die haben sich an § 1 ArbGG orientiert mit der Differenzierung. Bin mal gespannt wie das im Arbeitsrechtslehrgang im Ref (ab Montag) gehandhabt wird :D
Eigentum verpflichtet 🏔️
7.1.2021, 19:01:46
Der steht bei mir auch demnächst an ;) Bist du für das Ref auch in München?
TeamRahad 🧞
7.1.2021, 20:27:26
Yes, du auch oder wie?
Eigentum verpflichtet 🏔️
8.1.2021, 10:15:05
Ne meinte "auch" iS. dass du davor an der LMU warst 😉 Bin in Mainz. 🙂
TeamRahad 🧞
8.1.2021, 12:38:27
Ah ok 😄 dann Grüße nach Mainz und viel Erfolg noch im Ref! 😊🍀
Eigentum verpflichtet 🏔️
8.1.2021, 14:44:58
Wünsche ich dir auch 😉
TeamRahad 🧞
18.1.2021, 08:54:30
Soeben hat unser Dozent darauf hingewiesen, dass manche Korrektoren im Zweiten Examen allergisch reagieren auf "Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten" 😅
Isabell
19.3.2021, 15:19:14
Also in Mönchengladbach hängt am Gericht ein Schild "Arbeitsgericht Mönchengladbach" 😅
TeamRahad 🧞
19.3.2021, 15:25:57
Ok, und in dem Gebäude ist nicht nur das Arbeitsgericht untergebracht oder wie? Mir geht es ja nicht darum, dass es die Bezeichnung "Arbeitsgericht" nicht gäbe, sondern dass damit spezifisch die erstinstanzlichen Gerichte für Arbeitssachen bezeichnet werden. Der Oberbegriff für Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und Bundesarbeitsgericht ist eben genau genommen "Gerichte für Arbeitssachen". Deswegen dann auch "Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen" und nicht zu den Arbeitsgerichten, wenn man so genau sein will ;)
leftdepression_reached18p
21.8.2022, 15:05:48
Interessanter Hinweis, Danke.