Persönlicher Schutzbereich: Deutsche - Nicht-EU-Bürger
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
US-Staatsbürger X nimmt an einer Demonstration gegen US-Präsident Trump in Deutschland teil. Als er der Aufforderung der Polizei, den Platz zu räumen, nicht nachkommt, wird er von einem von der Polizei eingesetzten Wasserwerfer getroffen.
Einordnung des Falls
Persönlicher Schutzbereich: Deutsche - Nicht-EU-Bürger
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit setzt nach dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 GG voraus, dass X Deutscher ist.
Genau, so ist das!
2. X kann den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG in gleicher Weise über die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als Auffang-Grundrecht beanspruchen.
Nein, das trifft nicht zu!