Persönlicher Schutzbereich: Deutsche - Nicht-EU-Bürger


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US-Staatsbürger X nimmt an einer Demonstration gegen US-Präsident Trump in Deutschland teil. Als er der Aufforderung der Polizei, den Platz zu räumen, nicht nachkommt, wird er von einem von der Polizei eingesetzten Wasserwerfer getroffen.

Einordnung des Falls

Persönlicher Schutzbereich: Deutsche - Nicht-EU-Bürger

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit setzt nach dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 GG voraus, dass X Deutscher ist.

Genau, so ist das!

Es handelt sich bei Art. 8 Abs. 1 GG um ein Deutschen-Grundrecht, auf das sich nur Deutsche berufen können. Deutscher im Sinne des GG ist insbesondere, wer die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt (Art. 116 Abs. 1 GG). X ist nicht deutscher Staatsbürger, sondern US-Bürger. Der persönliche Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ist nicht eröffnet.

2. X kann den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG in gleicher Weise über die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als Auffang-Grundrecht beanspruchen.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Grundgesetz unterscheidet zwischen Jedermann-Grundrechten und Deutschen-Grundrechten. Es ist anerkannt, dass das Jedermann-Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als Auffang-Grundrecht die Freiheit allgemein, also stets dann schützt, wenn kein spezielles Freiheitsgrundrecht einschlägig ist. Art. 2 Abs. 1 GG kann damit ausländischen Staatsbürgern eingeschränkt die Schutzwirkungen der Deutschen-Grundrechte vermitteln, jedoch nicht mit dem gleichen Schutzniveau. Würde dem X über Art. 2 Abs. 1 GG der gleiche Schutz wie aus Art. 8 Abs. 1 GG zustehen, widerspräche dies der Grundrechtssystematik.

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