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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V und K schließen einen Kaufvertrag über ein Motorrad. K verkauft das Motorrad weiter an O. K fordert V auf, das Motorrad direkt an O zu liefern.

Einordnung des Falls

Geheißperson auf Erwerberseite

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat Besitz an dem Motorrad erlangt.

Nein, das trifft nicht zu!

K hat keinen unmittelbaren Besitz an dem Motorrad erlangt. O ist nicht Besitzdiener (§ 855 BGB) des K, da es an dem für die Besitzdienerschaft typischen Weisungs- und Unterordnungsverhältnis fehlt. Zwischen K und O besteht auch kein Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB), aufgrund dessen K mittelbaren Besitz innehätte. O hat keinen Fremdbesitzerwillen.

2. V hat K das Motorrad "übergeben" (§ 929 S. 1 BGB).

Ja!

Die Übergabe nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers und (2) Besitzerwerb auf Erwerbererseite (3) auf Veranlassung des Veräußerers. K hatte selbst nie Besitz an dem Motorrad. Die Übergabe kann jedoch auch durch Einschaltung einer Person erfolgen, die weder Besitzdiener, noch Besitzmittler ist (Geheißperson). K bestimmt den tatsächlichen Verlauf der Besitzübertragung, indem er den V anweist, direkt an O zu liefern. O ist dabei Geheißperson auf Erwerberseite. Obwohl K das Motorrad nicht in Besitz hat, kann er sich durch die Anweisung dennoch den wirtschaftlichen Wert der Sache zu eigen machen. Das Innehaben der Besitzverschaffungsmacht ist dem Innehaben einer Besitzposition gleichgestellt.

3. K hat nach § 929 S. 1 BGB von V Eigentum erlangt.

Genau, so ist das!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. V und K haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. Auch die Übergabe ist erfolgt (vgl. letzte Antwort). K und V waren auch im Zeitpunkt der Übergabe über den Eigentumsübergang einig. V war auch verfügungsbefugt.

4. O hat nach § 929 S. 1 BGB von K Eigentum erlangt.

Ja, in der Tat!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. O und K haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. Auch die Übergabe ist erfolgt: Durch die Weisung des K an V, direkt an O zu liefern, liegt eine Übergabe vor (Geheißperson auf Veräußererseite). K und O waren auch im Zeitpunkt der Übergabe über den Eigentumsübergang einig. K war auch verfügungsbefugt. Durch die Anweisung des K werden zwei Übereignungen erfüllt: Zunächst erlangt K von V für eine sogenannte "juristische Sekunde" Durchgangseigentum, anschließend erwirbt O von K dieses Eigentum.

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Hamburger Michel

Hamburger Michel

5.10.2020, 19:11:19

Bei der

Geheißperson auf Erwerberseite

wird davon gesprochen, dass V nie im Besitz des Motorrads war - dies ist jedoch beim zweiten Fall nicht so, oder?

DC20

dC20

22.11.2020, 07:22:12

@Hamburger Michel: Du meinst sicher die Aussage: "V hat K das Motorrad "übergeben" )§ 929 S. 1 BGB)."?! Da ist mir zumindest auch aufgefallen, dass da steht "V hatte selbst nie Besitz an dem Motorrad.". Ich denke, da müsste es heißen "K hatte nie...".

Hamburger Michel

Hamburger Michel

22.11.2020, 10:32:36

@dC20: Danke für deine Antwort! Da es schon länger her ist, dass ich den Fall gelöst habe, kann ich mich nicht mehr genau an die Stelle in der Antwort erinnern, aber ich glaube, dass das an der von dir genannten Stelle war. 🙂 Vielleicht kann der Ersteller der Aufgabe nochmal an dieser Stelle nachschauen. 🙂 Viele Grüße!

FABY

Faby

26.11.2020, 23:16:42

Ja, das ist genau die Stelle. Ist mir auch gerade aufgefallen und wollte es hier auch gerade vermerken :)

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

24.12.2020, 02:12:10

Hallo ihr drei, wir haben die Stelle korrigiert! Frohe Weihnachten! 🎅🤶

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

6.12.2020, 07:54:18

War dann beim Fall davor (V und K schließen Kaufvertrag, Lieferant L soll auf Anweisung des V direkt an K liefern) K auch

Geheißperson auf Erwerberseite

, sodass V Eigentum von L erworben hat? Oder gibt es zwischen den beiden Fällen einen entscheidenden Unterschied diesbezüglich?

Nebenbesitzer einer Fräsmaschine

Nebenbesitzer einer Fräsmaschine

22.12.2020, 18:43:35

Liebes Team, bitte beachtet die bisherigen Kommentare. Anscheinend gab es es paar Verwechslungen bei den Buchstaben, die leider sehr verwirren.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

24.12.2020, 02:13:24

Haben wir korrigiert! Frohe Weihnachten! 🎄

Justice

Justice

14.1.2022, 00:10:14

Müsste K nicht mindestes für eine juristische Sekunde Besitz erlangt haben ?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.1.2022, 18:53:14

Hallo Justice, in diesen Fällen des

Geheißerwerb

es wird zwar fingiert, dass das "Eigentum" für eine juristische Sekunde von K erlangt wurde. Dies dient allerdings allein dazu, die Rückabwicklung innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehung zu ermöglichen. Eine Fiktion, dass der Besitz für eine juritische Sekunde bei Kk liegt, ist dagegen nicht notwendig. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JO

Jone

8.12.2022, 09:22:00

Müsste -um den Eigentumserwerb des O in der letzten Frage bejahen zu können- der Sachverhalt nicht insoweit präzisiert werden, als V dem O die Sache auch tatsächlich übergeben hat?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

8.12.2022, 17:57:03

Hallo Jone, die Tatsache, dass V der Bitte des K nachkommt ist tatsächlich vorausgesetzt und ergibt sich auch aus den vorangegangenen Fragen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

VALA

Vanilla Latte

27.9.2023, 16:39:51

Kann es nicht doch Konstellationen geben, in denen der Dritte eben doch Besitzmittler ist oder habe ich da einen Denkfehler? Bsp: V und K schließen einen Kaufvertrag. K vermietet die Sache sodann an D. K weist V an, die Sache direkt dem D zu liefern. 1) Im Verhältnis V-K ist D

Geheißperson

des K, also auf Erwerberseite. D ist aber auch Besitzmittler aufgrund des Mietvertrags mit K. Somit ist er dann doch beides) 2) Im Verhältnis K-D ist V

Geheißperson

des K auf Veräußererseite. Er ist nicht Besitzmittler. Dort ergeben sich keine Probleme. LG :)

LELEE

Leo Lee

30.9.2023, 15:01:18

Hallo Vanilla Latte, deine Gedanken ergeben grundsätzlich Sinn. Einziges Problem ist dabei jedoch, dass wenn K die Sache vermietet hat an den D, der K auch davor Besitzer gewesen sein muss. Da mit der

Geheißperson

aber gerade der Besitz begründet wird (indem u.a. auf die Übergabe an den eigentlichen Käufer verzichtet wird), wäre das Prinzip hier nicht einschlägig :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam – Leo

VALA

Vanilla Latte

30.9.2023, 15:35:51

Vielen Dank für die Antwort. So ganz verstehe ich das leider dennoch nicht. Wieso muss ich Besitzer einer Mietsache sein, wenn ich sie vermiete? Kann ich das nicht auch ohne ET oder Besitzer zu sein? Ich muss als Vermieter den Besitz nur irgendwie verschaffen damit ich keinen 280 auslöse. Und was bedeutet das jetzt genau, wie würde ich das lösen? Ich hätte ganz normal V-K 929 und bei Übergabe (Besitzerwerb des Erwerbers) den D als

Geheißperson

genannt. 929 (+) Und wenn ich das richtig verstanden habe, würde der D dann NACH dem ETübergang Besitzmittler werden sodass zwar in D beides vorliegt aber zeitlich nacheinander? Habe glaube ich gerade einen kleinen Denkfehler.

PAUL

Paul

18.11.2023, 02:18:04

Dein Fall ist kein Fall des

Geheißerwerb

s, D mittelt K ja Besitz, sodass Besitzerwerb auf Erwerberseite vorliegt

JURA

Juralove12345

22.6.2024, 23:26:27

Ich glaube hier musst du noch die sachenrechtlichen Prinzipien beachten. Vor allem für das Eigentum gilt, dass die Besitzübertragung als äußeres Indiz für den Eigentumsübergang gilt. Im Falle des

Geheißerwerb

s erhält die dritte Person ja tatsächlich das Eigentum. In deinem Fall geht es eher darum mit der neuen Besitzposition in das Besitzmittlungsverhältnis einzutreten. Ergibt das Sinn?


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