Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Geheißperson auf Erwerberseite
Geheißperson auf Erwerberseite
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V und K schließen einen Kaufvertrag über ein Motorrad. K verkauft das Motorrad weiter an O. K fordert V auf, das Motorrad direkt an O zu liefern.
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Einordnung des Falls
Geheißperson auf Erwerberseite
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat Besitz an dem Motorrad erlangt.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. V hat K das Motorrad "übergeben" (§ 929 S. 1 BGB).
Ja!
3. K hat nach § 929 S. 1 BGB von V Eigentum erlangt.
Genau, so ist das!
4. O hat nach § 929 S. 1 BGB von K Eigentum erlangt.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Hamburger Michel
5.10.2020, 19:11:19
Bei der
Geheißpersonauf Erwerberseite wird davon gesprochen, dass V nie im Besitz des Motorrads war - dies ist jedoch beim zweiten Fall nicht so, oder?
dC20
22.11.2020, 07:22:12
@Hamburger Michel: Du meinst sicher die Aussage: "V hat K das Motorrad "übergeben" )§ 929 S. 1 BGB)."?! Da ist mir zumindest auch aufgefallen, dass da steht "V hatte selbst nie Besitz an dem Motorrad.". Ich denke, da müsste es heißen "K hatte nie...".
Hamburger Michel
22.11.2020, 10:32:36
@dC20: Danke für deine Antwort! Da es schon länger her ist, dass ich den Fall gelöst habe, kann ich mich nicht mehr genau an die Stelle in der Antwort erinnern, aber ich glaube, dass das an der von dir genannten Stelle war. 🙂 Vielleicht kann der Ersteller der Aufgabe nochmal an dieser Stelle nachschauen. 🙂 Viele Grüße!
Faby
26.11.2020, 23:16:42
Ja, das ist genau die Stelle. Ist mir auch gerade aufgefallen und wollte es hier auch gerade vermerken :)
Eigentum verpflichtet 🏔️
24.12.2020, 02:12:10
Hallo ihr drei, wir haben die Stelle korrigiert! Frohe Weihnachten! 🎅🤶
TeamRahad 🧞
6.12.2020, 07:54:18
War dann beim Fall davor (V und K schließen Kaufvertrag, Lieferant L soll auf Anweisung des V direkt an K liefern) K auch
Geheißpersonauf Erwerberseite, sodass V Eigentum von L erworben hat? Oder gibt es zwischen den beiden Fällen einen entscheidenden Unterschied diesbezüglich?
Nebenbesitzer einer Fräsmaschine
22.12.2020, 18:43:35
Liebes Team, bitte beachtet die bisherigen Kommentare. Anscheinend gab es es paar Verwechslungen bei den Buchstaben, die leider sehr verwirren.
Eigentum verpflichtet 🏔️
24.12.2020, 02:13:24
Haben wir korrigiert! Frohe Weihnachten! 🎄
Justice
14.1.2022, 00:10:14
Müsste K nicht mindestes für eine juristische Sekunde Besitz erlangt haben ?
Lukas_Mengestu
14.1.2022, 18:53:14
Hallo Justice, in diesen Fällen des
Geheißerwerbes wird zwar fingiert, dass das "Eigentum" für eine juristische Sekunde von K erlangt wurde. Dies dient allerdings allein dazu, die Rückabwicklung innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehung zu ermöglichen. Eine Fiktion, dass der Besitz für eine juritische Sekunde bei Kk liegt, ist dagegen nicht notwendig. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Jone
8.12.2022, 09:22:00
Müsste -um den Eigentumserwerb des O in der letzten Frage bejahen zu können- der Sachverhalt nicht insoweit präzisiert werden, als V dem O die Sache auch tatsächlich übergeben hat?
Nora Mommsen
8.12.2022, 17:57:03
Hallo Jone, die Tatsache, dass V der Bitte des K nachkommt ist tatsächlich vorausgesetzt und ergibt sich auch aus den vorangegangenen Fragen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Vanilla Latte
27.9.2023, 16:39:51
Kann es nicht doch Konstellationen geben, in denen der Dritte eben doch
Besitzmittlerist oder habe ich da einen Denkfehler? Bsp: V und K schließen einen Kaufvertrag. K vermietet die Sache sodann an D. K weist V an, die Sache direkt dem D zu liefern. 1) Im Verhältnis V-K ist D
Geheißpersondes K, also auf Erwerberseite. D ist aber auch
Besitzmittleraufgrund des Mietvertrags mit K. Somit ist er dann doch beides) 2) Im Verhältnis K-D ist V
Geheißpersondes K auf Veräußererseite. Er ist nicht
Besitzmittler. Dort ergeben sich keine Probleme. LG :)
Leo Lee
30.9.2023, 15:01:18
Hallo Vanilla Latte, deine Gedanken ergeben grundsätzlich Sinn. Einziges Problem ist dabei jedoch, dass wenn K die Sache vermietet hat an den D, der K auch davor Besitzer gewesen sein muss. Da mit der
Geheißpersonaber gerade der Besitz begründet wird (indem u.a. auf die Übergabe an den eigentlichen Käufer verzichtet wird), wäre das Prinzip hier nicht einschlägig :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam – Leo
Vanilla Latte
30.9.2023, 15:35:51
Vielen Dank für die Antwort. So ganz verstehe ich das leider dennoch nicht. Wieso muss ich Besitzer einer
Mietsachesein, wenn ich sie vermiete? Kann ich das nicht auch ohne ET oder Besitzer zu sein? Ich muss als Vermieter den Besitz nur irgendwie verschaffen damit ich keinen 280 auslöse. Und was bedeutet das jetzt genau, wie würde ich das lösen? Ich hätte ganz normal V-K 929 und bei Übergabe (Besitzerwerb des Erwerbers) den D als
Geheißpersongenannt. 929 (+) Und wenn ich das richtig verstanden habe, würde der D dann NACH dem ETübergang
Besitzmittlerwerden sodass zwar in D beides vorliegt aber zeitlich nacheinander? Habe glaube ich gerade einen kleinen Denkfehler.
Paul
18.11.2023, 02:18:04
Dein Fall ist kein Fall des
Geheißerwerbs, D mittelt K ja Besitz, sodass Besitzerwerb auf Erwerberseite vorliegt
Juralove12345
22.6.2024, 23:26:27
Ich glaube hier musst du noch die sachenrechtlichen Prinzipien beachten. Vor allem für das Eigentum gilt, dass die Besitzübertragung als äußeres Indiz für den Eigentumsübergang gilt. Im Falle des
Geheißerwerbs erhält die dritte Person ja tatsächlich das Eigentum. In deinem Fall geht es eher darum mit der neuen Besitzposition in das
Besitzmittlungsverhältniseinzutreten. Ergibt das Sinn?