Geheißperson auf Veräußererseite
Diesen Fall lösen 78,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V und K schließen einen Kaufvertrag über eine Couch. V hat die Couch nicht vorrätig. Um Zeit zu sparen, lässt er seinen Lieferanten L direkt an K liefern.
Einordnung des Falls
Geheißperson auf Veräußererseite
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat durch die Bestellung bei L und die direkte Lieferung an K Besitz an der Couch erlangt.
Nein, das trifft nicht zu!
2. V hat K die Sache „übergeben“ (§ 929 S. 1 BGB).
Ja!
3. K hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangt.
Genau, so ist das!