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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V und K schließen einen Kaufvertrag über eine Couch. V hat die Couch nicht vorrätig. Um Zeit zu sparen, lässt er seinen Lieferanten L direkt an K liefern.

Einordnung des Falls

Geheißperson auf Veräußererseite

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat durch die Bestellung bei L und die direkte Lieferung an K Besitz an der Couch erlangt.

Nein, das trifft nicht zu!

V selbst hatte die Couch nie in Besitz. L ist auch nicht Besitzdiener (§ 855 BGB) des V, da es an dem für die Besitzdienerschaft typischen Weisungs- und Unterordnungsverhältnis fehlt. Zwischen L und V besteht auch kein Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB), aufgrund dessen K mittelbaren Besitz innehätte. Der Lieferant hat keinen Fremdbesitzwillen.

2. V hat K die Sache „übergeben“ (§ 929 S. 1 BGB).

Ja!

Die Übergabe nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers und (2) Besitzerwerb auf Erwerbererseite (3) auf Veranlassung des Veräußerers.V hatte selbst nie Besitz an der Couch. Die Übergabe kann jedoch auch durch Einschaltung einer Person erfolgen, die weder Besitzdiener, noch Besitzmittler ist. Diese nennt man Geheißperson. Indem V den L anweist, an K zu liefern, dokumentiert sich die tatsächliche Besitzverschaffungsmacht des V. Das Innehaben der Besitzverschaffungsmacht ist dem Innehaben einer Besitzposition gleichgestellt. L hat K auf Weisung des V Besitz an der Couch verschafft. L ist dabei Geheißperson auf Veräußererseite.

3. K hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangt.

Genau, so ist das!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein, (4) Berechtigung des Veräußerers. V und K haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. Auch die Übergabe ist erfolgt. K und V waren auch im Zeitpunkt der Übergabe über den Eigentumsübergang einig. V war auch verfügungsbefugt.

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