Strafrecht

Examensrelevante Rechtsprechung SR

Klassiker im Strafrecht

Compliance Officer trifft Pflicht zum Einschreiten

Compliance Officer trifft Pflicht zum Einschreiten

8. August 2023

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs Illustration: L sieht, wie die Müllabfuhr unberechtigt zu viel Gebühren von den Bürgen verlangt und unternimmt nichts.

L ist Leiter der Innenrevision der öffentlich-rechtlich organisierten Stadtreinigung B. L erkennt, dass Kollege G für die Straßenreinigung absichtlich höhere Gebühren als gesetzlich vorgesehen in Rechnung stellt. B erzielt so unberechtigte Mehreinnahmen. L unternimmt dagegen nichts.

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Einordnung des Falls

Ein Compliance Officer überprüft die Rechtskonformität aller Prozesse und Abläufe innerhalb eines Unternehmens. Der BGH hat in dieser Entscheidung von 2009 entschieden, dass hierdurch eine Garantenpflicht übernommen wird. Erkennt der Betroffene rechtswidrige Abläufe, ist er verpflichtet einzuschreiten und darf nicht nichts tun. Dies ist natürlich nur der Fall, wenn auch der konkrete Pflichtenkreis eines Compliance Officers übernommen wird und geht nicht schon mit der bloßen Jobbezeichnung einher.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann L das Handeln des G im Rahmen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) zugerechnet werden?

Nein, das trifft nicht zu!

Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB setzt (1) eine gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen sowie (2) einen Entschluss zur gemeinsamen, arbeitsteilig auf vergleichbarer Augenhöhe begangenen Tat voraus.Zwar hat G sich des Betruges strafbar gemacht, indem er die Bürger getäuscht hat und diese daraufhin irrtümlich eine höhere Reinigungsgebühr entrichteten(=Vermögensschaden). Vorliegend fehlt es aber sowohl an einem gemeinsamen Tatplan zwischen G und L, als auch an einer gemeinsamen Ausführung. Gs Handeln ist L nicht zurechenbar.B als juristische Person kann sich (noch) nicht selbst strafbar machen. Im Originalfall lag zudem ein Betrug in mittelbarer Täterschaft vor, da G nicht direkt die Bürger getäuscht hat, sondern ein internes Gremium der B.
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2. Setzt eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen (§§ 263 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB) voraus, dass L eine Garantenstellung innehatte?

Ja!

§ 13 StGB stellt teilweise die Verwirklichung eines Begehungsdelikts (hier: § 263 StGB) durch Unterlassen dem aktiven Tun gleich (unechtes Unterlassungsdelikt). Voraussetzung ist stets eine Garantenstellung. Unterschieden werden dabei Beschützer- und Überwachergaranten. Beschützergaranten sind Personen, denen Obhutspflichten für ein bestimmtes Rechtsgut obliegen (z.B. Schutzpflichten unter Ehegatten). Überwachergaranten sind für eine bestimmte Gefahrenquelle verantwortlich, woraus ihnen Sicherungspflichten erwachsen (z.B. Verkehrssicherungspflichten).

3. Wird durch ein herkömmliches Arbeitsverhältnis stets eine Garantenpflicht gemäß § 13 Abs. 1 StGB begründet?

Nein, das ist nicht der Fall!

Allein aus einem herkömmlichen Arbeitsverhältnis oder der Übertragung von Pflichten ergibt sich noch keine Garantenpflicht nach § 13 Abs. 1 StGB. Eine Garantenstellung kann jedoch daraus erwachsen, dass einem Angestellten auf Grundlage eines besonderen Vertrauensverhältnisses Überwachungs- und Schutzpflichten vom Arbeitgeber übertragen werden. Inhalt und Umfang dieser Garantenpflicht ergeben sich aus dem konkreten Pflichtenkreis, den der Angestellte übernommen hat. Dabei ist auf die besonderen Verhältnisse des Unternehmens und den Zweck der Beauftragung abzustellen (RdNr. 25f.).

4. Ist die Berufsbezeichnung, die der Beauftragte trägt, maßgeblich für die Bestimmung der Garantenstellung?

Nein, das trifft nicht zu!

Allein eine Berufsbezeichnung begründet noch keine Garantenstellung. Entscheidend kommt es auf die Zielrichtung der Beauftragung an: Erschöpft sich die Pflichtenstellung des Beauftragten allein darin, die unternehmensinternen Prozesse zu optimieren und gegen das Unternehmen gerichtete Pflichtverstöße aufzudecken und zukünftig zu verhindern, so dürfte eine Garantenstellung ausscheiden. Anders liegt es, wenn der Beauftragte weitergehende Pflichten dergestalt hat, dass er auch vom Unternehmen ausgehende Rechtsverstöße zu beanstanden und zu unterbinden hat (RdNr. 26).

5. Hat ein sogenannter "Compliance Officer", der mit der Verhinderung von aus dem Unternehmen heraus begangenen Straftaten betraut ist, eine aus seiner Stellung resultierende Garantenpflicht?

Ja!

Die Bezeichnung als "Compliance Officer" begründet noch keine Garantenstellung. Ist der Compliance Officers aber mit der Verhinderung von Rechtsverstößen beauftragt, insbesondere auch Straftaten, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden und diesem erhebliche Nachteile (Haftungsrisiken, Ansehensverlust) bringen können, trifft ihn eine Garantenpflicht gemäß § 13 Abs. 1 StGB, solche im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehende Straftaten von Angehörigen des Unternehmens zu verhindern.

6. Hat L als Leiter der Innenrevision einen konkreten Pflichtenkreis übertragen bekommen, der vorliegend eine Garantenstellung begründet?

Genau, so ist das!

BGH: Als Leiter der Innenrevision sei L zwar nicht - wie etwa typischerweise ein Compliance Officer - damit beauftragt gewesen, Straftaten aus dem Unternehmen zu Lasten Dritter zu unterbinden. Gleichwohl sei bei öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmen besonders zu beachten, dass die gesetzmäßige Erfüllung ihrer Aufgaben zentraler Bestandteil ihres Handels sei. Deshalb sei L damit betraut gewesen, die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen bei der Berechnung der Gebühren für die Straßenreinigung zu überwachen. Dies begründe eine Pflicht, die Gebührenschuldner vor betrügerisch überhöhten Gebühren zu schützen (RdNr. 28f.).

7. Kommt eine Strafbarkeit des L wegen Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen (§§ 263 Abs. 1, 13 Abs. 1, 27 StGB)?

Ja, in der Tat!

Nach § 13 Abs. 1 StGB kann dem aktiv Handelnden nur derjenige gleichgestellt werden, der (1) den Eintritt eines von ihm nicht durch aktives Tun herbeigeführten Erfolgs nicht verhindert, (2) wenn er rechtlich verpflichtet ist, die Rechtsgutsbeeinträchtigung zu verhindern (Garantenstellung), und ihm die Verhinderung des Erfolgseintritts durch pflichtgemäßes Handeln möglich sowie zumutbar wäre und (3) wenn sein Unterlassen einem aktiven Tun entspricht (Entsprechungsklausel, § 13 Abs. 1 letzter Hs. StGB).

8. Hat L sich wegen Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen (§§ 263 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht?

Ja!

Der Gehilfe muss zur vorsätzlich-rechtswidrigen Haupttat Hilfe geleistet haben. Hilfeleisten meint jeden Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder verstärkt. Zudem muss er sowohl bezüglich der Haupttat, als auch seiner eigenen Handlung vorsätzlich handeln.Da A verpflichtet war, von ihm erkannte Fehler zu beanstanden, führt sein pflichtwidriges Unterlassen dazu, dass ihm der Erfolg, den er hätte verhindern sollen, strafrechtlich als Beihilfe zugerechnet wird. Da L alle Umstände kannte und zumindest billigte, handelte er auch vorsätzlich.
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Prüfungsschema

Wie prüfst Du die Beihilfe (§ 27 StGB)?

  1. Strafbarkeit des Haupttäters
  2. Strafbarkeit des Gehilfen
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat
      2. Beihilfehandlung: Hilfeleisten (§ 27 StGB)
    2. Subjektiver Tatbestand („doppelter Teilnehmervorsatz“)
      1. Vorsatz bezüglich der vors. rw. Haupttat
      2. Vorsatz bezüglich der Beihilfehandlung
    3. Ggf. Tatbestandsverschiebung nach § 28 Abs. 2 StGB
  3. Rechtswidrigkeit
  4. Schuld

Wie kannst Du die Prüfung eines vollendeten vorsätzlichen unechten Unterlassungsdelikts aufbauen (§ 13 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale eines Erfolgsdelikts
      2. Unterlassung einer geeigneten und erforderlichen Verhinderungshandlung
      3. physisch-reale Handlungsmöglichkeit
      4. (hypothetische) Kausalität
      5. objektive Zurechnung
      6. Garantenstellung
      7. Entsprechungsklausel (§ 13 Abs. 1 2. Hs StGB)
    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Vorsatz bzgl. objektivem Tatbestand
      2. Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld

Wie prüfst Du den objektiven Tatbestand des Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB)?

  1. Täuschung über Tatsachen
  2. Irrtum (kausal durch Täuschung)
  3. Vermögensverfügung (kausal durch Irrtum)
  4. Vermögensschaden oder Vermögensgefährdung (kausal durch Vermögensverfügung)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

26.8.2020, 03:16:07

Mir ist ehrlich gesagt nicht klar, worauf der Fall hinausläuft. Zum einen fehlt das Ergebnis, zum anderen sehe ich noch andere Probleme als nur die Garantenstellung. Es sollte auch nicht mit Beihilfe angefangen werden, da auch Täterschaft in Betracht kommt, da es unterschiedliche Ansätze zur Lösung von

Unterlassungs

delikten gibt, welche nicht alle auf die Tatherrschaft abstellen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.12.2021, 11:04:34

Vielen Dank, Quorbox. Es tut uns leid, dass wir bei diesem Fall nicht ganz Deine Erwartungen getroffen haben. Grundsätzlich fokussieren wir uns bei den Examensfällen sehr stark auf den entscheidungserheblichen Teil der Entscheidung, um deutlich zu machen, was das besondere an der Entscheidung ist. Hier liegt der Fokus auf der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Compliance-Officer strafrechtliche Konsequenzen befürchten muss. Zur besseren Verständlichkeit haben wir den Fall nun aber noch etwas überarbeitet und klargestellt, dass hier letztlich die Beihilfestrafbarkeit bejaht wird. Schau Dir den Fall gerne noch einmal an. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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