Eintritt in bestehendes Unternehmen eines Kaufmanns / Nachhaftung des früheren Inhabers, § 28 Abs. 3 HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Modedesignerin A betreibt eine im Handelsregister eingetragene Boutique. B und C erkennen A’s Potential und gründen mit A die ABC-KG, in die A ihr Unternehmen als Einlage einbringt. A möchte sich aus „Geschäftskram“ heraushalten und steigt als Kommanditistin ein. Stofflieferant L hat noch eine Kaufpreisforderung gegen A.
Einordnung des Falls
Eintritt in bestehendes Unternehmen eines Kaufmanns / Nachhaftung des früheren Inhabers, § 28 Abs. 3 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die ABC-KG haftet für die Altverbindlichkeiten aus A‘s früherem Handelsgeschäft (§ 28 Abs. 1 S. 1 HGB).
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Ja!
2. A haftet persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der ABC-KG (§ 171 Abs. 1 HGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
3. L kann von A Zahlung des Kaufpreises verlangen (§ 433 Abs. 2 BGB).
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Ja, in der Tat!
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Jurapro
6.7.2023, 16:56:17
Haftet der Kommanditist mit in Höhe der Einlage, wenn Forderungen gegen ihn bestehen?
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Charliefux
21.3.2024, 15:58:02
Nach § 171 I HGB haftet der Kommanditist gegenüber Gläubigern der Gesellschaft in Höhe seiner Haftungssumme unmittelbar (S.1). Die Haftung des Kommanditisten ist aber ausgeschlossen, soweit er seine Einlage geleistet hat. (S.2) Das bedeutet, dass er nur in der Höhe haftet, in der er die Einlage noch zu erbringen hat.
Matschegenga
10.4.2024, 08:51:30
Der Wortlaut des § 28 I 1 HGB sieht die Fortführung der früheren Firma ausdrücklich nicht als Voraussetzung für den gesetzlichen Schuldbeitritt vor. Warum wird das in der Lösung als Voraussetzung gesehen?