Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Empfindlichkeit des Übels – Zivilrechtliche Klage
Empfindlichkeit des Übels – Zivilrechtliche Klage
4. April 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (4.814 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mieter T weist seinen Vermieter O darauf hin, dass T ein zivilgerichtliches Verfahren anstrengen werde, sollte O sich weiterhin weigern, die defekte Heizung zu reparieren. O, der noch nie vor Gericht stand, fühlt sich durch Androhung dieses Verfahrens von T genötigt.
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Einordnung des Falls
Empfindlichkeit des Übels – Zivilrechtliche Klage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat eine "Drohung" (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB) an den O ausgesprochen .
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat dem O mit einem "empfindlichen Übel" gedroht (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jana-Kristin
7.4.2021, 18:40:50
Ich hatte es anders in Erinnerung und habe es nochmal nachgeschlagen. Die
Drohungmit einem empfindlichen Übel kann auch bei Ankündigung rechtmäßigen Verhaltens vorliegen (vgl. MüKoStGB/ Sander, 253 Rn. 11). Ich würde daher erst in der
Verwerflichkeitsprüfung des Abs. 2 die Strafbarkeit ablehnen.

Lukas_Mengestu
8.4.2021, 08:34:08
Danke Jana-Kristin für diesen guten Hinweis! In der Tat kann auch die Ankündigung von erlaubten Handlungen eine strafbare
Nötigungdarstellen, weswegen mittels
Zweck-Mittel-Relationzu prüfen ist, ob eine verwerfliche Handlung vorliegt (§240 Abs. 2 StGB) . Diese scheidet vorliegend tatsächlich aus, da zwischen Verfahren und Forderung ein konnexer Zusammenhang besteht. Wir haben den Fall entsprechend angepasst :)
Fuchsfrauchen
1.3.2025, 13:42:07
Hat denn O die Heizung dann repariert? Das kann ich aus dem SV nicht rauslesen. Wenn er das nicht hätte, würde ich schon im Ob.Tb. rausfallen und nicht erst bei der
Verwerflichkeit, oder? Dann würde ich den Versuch prüfen und dort an der
Rechtswidrigkei scheitern. (?)