Pflichtengebundener Geschäftsführer II - Abschleppunternehmer
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Als E von der Arbeit nach Hause kommt, stellt er verärgert fest, dass ein fremdes Auto in seiner Einfahrt steht. E lässt es von Abschleppdienst A abschleppen. Wie besprochen verlangt A hierfür € 300. Später stellt sich heraus, dass das Auto dem P gehört und er es dort geparkt hatte.
Einordnung des Falls
Pflichtengebundener Geschäftsführer II - Abschleppunternehmer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat einen Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von €300 gegen E aus § 631 Abs. 1 BGB.
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Ja!
2. Das Abschleppen stellt für A ein auch-fremdes Geschäft dar.
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Genau, so ist das!
3. Der Fremdgeschäftsführungswille wird nach Auffassung des BGH widerlegbar vermutet.
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Ja, in der Tat!
4. Die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB sind erfüllt.
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Ja!
5. Das Abschleppen des Autos stellt eine berechtigte GoA im Sinne des § 683 S. 1 BGB dar.
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Genau, so ist das!
6. Es besteht ein Aufwendungsersatzanspruch des A gegen P aus GoA nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB.
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Nein, das trifft nicht zu!
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Antonia
10.9.2022, 17:28:38
Klasse Kapitel! 🤗

Nora Mommsen
12.9.2022, 12:37:22
Hallo Antonia, danke für das tolle Lob! Das motiviert uns mit Hochdruck neue Inhalte zu erstellen. :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Jurapro
25.10.2022, 18:38:16
Ich bin auch begeistert :-) Dankeschön! Ich hab die Thematik durch die sicher widerholenden Übungen und den guten Aufbau jetzt viel besser verstanden als vorher.
patriciak25
3.2.2023, 17:18:16
Erstmal vielen Dank für das tolle Kapitel! :) ich hab eine kleine Aufbau Frage - wo würdet ihr denn diese Ansicht einbauen? Also dass der Aufwendungsersatzanspruch verdrängt wird in solchen Konstellationen. Die lit. Verneint ja bereits den Fremdgeschäftsführungswillen

Nora Mommsen
4.2.2023, 09:54:18
Hallo patricik25, wenn man der Literatur folgt und bereits den Fremdgeschäftsführungswillen verneint kommt man zu der Frage natürlich mangels Aufwendungsersatzanspruch gar nicht mehr. Richtigerweise würde man Konkurrenzfragen wie man sie von der cic kennt, zu Beginn einer Anspruchsprüfung anbringen. Vorliegend handelt es sich aber um eine klassische BGH Lösung - der BGH diskutiert die Frage am Ende des Anspruchs, mehr wie eine tatbestandliche Korrektur. Dem kann man sich gut anschließen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

CR7
31.7.2023, 17:16:11
Und E muss dann gegen P vorgehen. Was wäre hier dann die AGL? Vertraglich ist nichts zu erkennen, kommt dann auch wieder eine GoA E → P in Betracht?
Leo Lee
2.8.2023, 16:16:36
Hallo rlxxss, E hat tatsächlich keine vertraglichen Ansprüche gegen den P. Jedoch stehen ihm folgende AGLen zur Seite: I. 683 1, 670 (da der E "für" den P seine Wegfahrpflicht aus 1004, 862 durchsetzt als ein "auch-fremdes" Geschäft) II. 823 I (da der P den berechtigten Besitz des E an der Nutzung der Fläche beeinträchtigt) III. 823 II i.V.m. 858 I BGB (wobei streitig ist, ob 858 I überhaupt ein Schutzgesetz i.S.d. 823 II darstellt). hierzu kann ich dir den sehr instruktiven Fall des BGHs vom 05.06. 2009 - V ZR 144/08 empfehlen :) Liebe Grüße Leo @Lukas Mengestu
Leo Lee
2.8.2023, 16:38:20
@[Lukas_Mengestu](136780)