Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Verwaltungsvollstreckung
Unterscheidung der Verwaltungsvollstreckung im gestreckten Verfahren und der Verwaltungsvollstreckung im gekürzten Verfahren (Sofortvollzug und unmittelbare Ausführung)
Unterscheidung der Verwaltungsvollstreckung im gestreckten Verfahren und der Verwaltungsvollstreckung im gekürzten Verfahren (Sofortvollzug und unmittelbare Ausführung)
4. Juli 2025
11 Kommentare
4,7 ★ (12.427 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ignoriert weiterhin die inzwischen bestandskräftige Verfügung, einen illegal errichteten Bauzaun abzubauen. Sachbearbeiter S hat sich entschieden, im Rahmen einer Ersatzvornahme den Bauzaun entfernen zu lassen. S fragt seine Kollegin, wie er die Ersatzvornahme veranlassen kann.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Unterscheidung der Verwaltungsvollstreckung im gestreckten Verfahren und der Verwaltungsvollstreckung im gekürzten Verfahren (Sofortvollzug und unmittelbare Ausführung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist ein Verwaltungsakt in der Welt, kann er grundsätzlich jederzeit zwangsweise durchgesetzt werden.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Die Verwaltungsvollstreckung findet in der Regel im sogenannten „gestreckten Verfahren“ statt.
Ja!
3. S kann die Verwaltungsvollstreckung mithilfe des Zwangsmittels der Ersatzvornahme hier ohne Festsetzung und Androhung vornehmen lassen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
IsiRider
6.4.2023, 14:10:26
Bitte die Vertiefung erläutern anhand von Beispielen.

Wesensgleiches Minus
12.7.2024, 18:23:40
Das fände ich auch sehr hilfreich! :)

Mephisto
17.4.2025, 14:16:54
Der vom Gesetzgeber verwendete Begriff der Vollziehung in § 80 II 1 Nr. 4 VwGO erweckt den Anschein, als würde die
Behördeden VA sofort vollziehen, da dies mit der Terminologie des § 6 II VwVG übereinstimmen würde. Hierbei handelt es sich jedoch um zwei auseinander zu haltende Dinge. Denn die "
sofortige Vollziehung" nach § 80 II 1 Nr. 4 VwGO meint nur, dass die
aufschiebende Wirkungvon Widerspruch und
Anfechtungsklage(vgl. § 80 I 1 VwGO (sog.
Suspensiveffekt)) entfällt. Dies führt dazu, dass der VA vollziehbar wird, also jederzeit vollzogen werden KÖNNTE, aber nicht, dass er sofort vollzogen wird. Ich hoffe das hilft!
Jimmy105
11.5.2025, 12:57:09
Der § 80II 1 Nr. 4 VwGO kann quasi die Voraussetzungen des § 6 II VwVG erfüllen. Ermöglicht ihn also. Ersteres ist eine von mehreren möglichen Bedingungen, das andere ist die Umsetzung an sich.
okalinkk
3.6.2025, 19:46:24
@[Mephisto ](198941) @[Jimmy105](252785) Schön erklärt!

CR7
27.4.2023, 10:30:40
Bitte beachten für Studierende in Sachsen: In Sachsen gibt es keinen
Sofortvollzug, nur die
unmittelbare Ausführungnach § 16 I SächsPBG und § 8 I SächsPVDG Quelle: Gersdorf, VerwR, https://t1p.de/9yan9, S. 16.

Charliefux
4.9.2024, 12:30:46
In NRW richtet sich der
Sofortvollzug(auch "einaktiges" oder "gekürztes" Verfahren) nach dem § 55 II VwVG NRW oder nach § 50 II PolG NRW.
Aleksandra
28.1.2025, 16:28:08
Gibt es zum VwVG auch länderspezifische Aufgaben mit den jeweils einschlägigen Landesgesetzen?

Dodo S.
25.3.2025, 17:55:27
Hallo Aleksandra, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Dodo Shi, für das Jurafuchs-Team