Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Verwaltungsvollstreckung
Unterscheidung der Verwaltungsvollstreckung im gestreckten Verfahren und der Verwaltungsvollstreckung im gekürzten Verfahren (Sofortvollzug und unmittelbare Ausführung)
Unterscheidung der Verwaltungsvollstreckung im gestreckten Verfahren und der Verwaltungsvollstreckung im gekürzten Verfahren (Sofortvollzug und unmittelbare Ausführung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ignoriert weiterhin die inzwischen bestandskräftige Verfügung, einen illegal errichteten Bauzaun abzubauen. Sachbearbeiter S hat sich entschieden, im Rahmen einer Ersatzvornahme den Bauzaun entfernen zu lassen. S fragt seine Kollegin, wie er die Ersatzvornahme veranlassen kann.
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Einordnung des Falls
Unterscheidung der Verwaltungsvollstreckung im gestreckten Verfahren und der Verwaltungsvollstreckung im gekürzten Verfahren (Sofortvollzug und unmittelbare Ausführung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist ein Verwaltungsakt in der Welt, kann er grundsätzlich jederzeit zwangsweise durchgesetzt werden.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Verwaltungsvollstreckung findet in der Regel im sogenannten „gestreckten Verfahren“ statt.
Ja!
3. S kann die Verwaltungsvollstreckung mithilfe des Zwangsmittels der Ersatzvornahme hier ohne Festsetzung und Androhung vornehmen lassen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
IsiRider
6.4.2023, 14:10:26
Bitte die Vertiefung erläutern anhand von Beispielen.
Ala
12.7.2024, 18:23:40
Das fände ich auch sehr hilfreich! :)
CR7
27.4.2023, 10:30:40
Bitte beachten für Studierende in Sachsen: In Sachsen gibt es keinen
Sofortvollzug, nur die
unmittelbare Ausführungnach § 16 I SächsPBG und § 8 I SächsPVDG Quelle: Gersdorf, VerwR, https://t1p.de/9yan9, S. 16.
Charliefux
4.9.2024, 12:30:46
In NRW richtet sich der
Sofortvollzug(auch "einaktiges" oder "gekürztes" Verfahren) nach dem § 55 II VwVG NRW oder nach § 50 II PolG NRW.