Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Verwaltungsvollstreckung

Unterscheidung der Verwaltungsvollstreckung im gestreckten Verfahren und der Verwaltungsvollstreckung im gekürzten Verfahren (Sofortvollzug und unmittelbare Ausführung)

Unterscheidung der Verwaltungsvollstreckung im gestreckten Verfahren und der Verwaltungsvollstreckung im gekürzten Verfahren (Sofortvollzug und unmittelbare Ausführung)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A ignoriert weiterhin die inzwischen bestandskräftige Verfügung, einen illegal errichteten Bauzaun abzubauen. Sachbearbeiter S hat sich entschieden, im Rahmen einer Ersatzvornahme den Bauzaun entfernen zu lassen. S fragt seine Kollegin, wie er die Ersatzvornahme veranlassen kann.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Unterscheidung der Verwaltungsvollstreckung im gestreckten Verfahren und der Verwaltungsvollstreckung im gekürzten Verfahren (Sofortvollzug und unmittelbare Ausführung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist ein Verwaltungsakt in der Welt, kann er grundsätzlich jederzeit zwangsweise durchgesetzt werden.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten ist im VwVG geregelt. Die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen (= Verwaltungszwang) ist in §§ 6-18 VwVG geregelt. Gemäß § 6 Abs. 1 VwVG (= gestrecktes Verfahren) setzt die Vollstreckung grundsätzlich voraus, dass der zu vollstreckende Verwaltungsakt (1) unanfechtbar geworden ist oder (2) ein eingelegter oder einlegbarer Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Verfügung, dass A den Bauzaun abbauen muss, ist mittlerweile bestandskräftig, also unanfechtbar, geworden. Sie kann damit grundsätzlich vollstreckt werden. Nicht von Bedeutung ist, ob der zu vollstreckende Verwaltungsakt rechtmäßig ist.
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2. Die Verwaltungsvollstreckung findet in der Regel im sogenannten „gestreckten Verfahren“ statt.

Ja!

Verwaltungszwang erfolgt grundsätzlich im „gestreckten Verfahren“ gemäß § 6 Abs. 1 VwVG. Dies setzt zunächst voraus, dass ein erlassener Verwaltungsakt bestandskräftig oder sofort vollziehbar ist. Ist dies der Fall, wird im zweiten Schritt das konkrete Zwangsmittel unter Setzung einer bestimmten Frist schriftlich angedroht (§ 13 VwVG). Befolgt der Pflichtige den zu vollstreckenden Verwaltungsakt (= Grundverwaltungsakt) daraufhin immer noch nicht, so wird das Zwangsmittel festgesetzt (§ 14 VwVG), dieses kann sodann angewendet werden (§ 15 VwVG). Die Verwaltungsvollstreckung kann mithilfe bestimmter Zwangsmittel durchgesetzt werden. Man unterscheidet Ersatzvornahme, Zwangsgeld, Zwangshaft und unmittelbaren Zwang. Wie die Zwangsmittel unterschieden werden, lernst Du im weiteren Verlauf des Kurses.

3. S kann die Verwaltungsvollstreckung mithilfe des Zwangsmittels der Ersatzvornahme hier ohne Festsetzung und Androhung vornehmen lassen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Durchsetzung von bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren Verwaltungsakten nach § 6 Abs. 1 VwVG erfolgt normalerweise in einem Dreischritt: (1) Androhung (§ 13 VwVG), (2) Festsetzung (§ 14 VwVG), (3) Anwendung (§ 15 VwVG). In Ausnahmefällen kann ein Verhalten des Bürgers auch ohne vorangegangenen Verwaltungsakt erzwungen werden (= Sofortvollzug, § 6 Abs. 2 VwVG). Dies ist der Fall, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist. In diesem Fall unterbleibt die Androhung und die Festsetzung des Zwangsmittels (§ 13 Abs. 1 S. 1 VwVG, § 14 S. 2 VwVG). Der Ausnahmefall des Sofortvollzugs liegt hier nicht vor. Der Sachverhalt enthält keine dahingehenden Anhaltspunkte Der Sofortvollzug gemäß § 6 Abs. 2 VwVG ist streng von der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakt nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu unterscheiden!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IS

IsiRider

6.4.2023, 14:10:26

Bitte die Vertiefung erläutern anhand von Beispielen.

Ala

Ala

12.7.2024, 18:23:40

Das fände ich auch sehr hilfreich! :)

CR7

CR7

27.4.2023, 10:30:40

Bitte beachten für Studierende in Sachsen: In Sachsen gibt es keinen

Sofortvollzug

, nur die unmittelbare Ausführung nach § 16 I SächsPBG und § 8 I SächsPVDG Quelle: Gersdorf, VerwR, https://t1p.de/9yan9, S. 16.

Charliefux

Charliefux

4.9.2024, 12:30:46

In NRW richtet sich der

Sofortvollzug

(auch "einaktiges" oder "gekürztes" Verfahren) nach dem § 55 II VwVG NRW oder nach § 50 II PolG NRW.


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