Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Verwaltungsvollstreckung
(Kein) Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen der Primärmaßnahme und der Vollstreckungsmaßnahme
(Kein) Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen der Primärmaßnahme und der Vollstreckungsmaßnahme
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ignoriert weiterhin die inzwischen bestandskräftige Verfügung, einen illegal errichteten Bauzaun abzubauen. S lässt den Bauzaun daher im Rahmen einer rechtmäßigen Ersatzvornahme im gestreckten Verfahren entfernen. Später stellt sich raus, dass die Rückbau-Verfügung rechtswidrig war.
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Einordnung des Falls
(Kein) Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen der Primärmaßnahme und der Vollstreckungsmaßnahme
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Voraussetzung der Vollstreckung im gestreckten Verfahren ist zunächst ein bestandskräftiger Verwaltungsakt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Dass die Rückbau-Verfügung sich später als rechtswidrig herausstellt, führt dazu, dass auch die Ersatzvornahme rückwirkend rechtswidrig wird.
Nein!
3. Auch nichtige Verwaltungsakte können rechtmäßig im Rahmen des gestreckten Verfahrens vollstreckt werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der Grundverwaltungsakt war „nur“ rechtswidrig. Bleibt die von S veranlasste Ersatzvornahme im gestreckten Verfahren rechtmäßig?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nilson2503
5.10.2023, 14:20:40
Aber ich könnte im gestreckten Verfahren die potentielle Nichtigkeit des VA‘s prüfen müssen, oder?
ehemalige:r Nutzer:in
7.12.2023, 12:35:44
Hi @[Nilson2503](175300) das musst du auf jeden Fall. Ein nichtiger VA kann (s. letzte Erklärung) nicht wirksam vollzogen werden
Major Tom(as)
8.11.2024, 08:52:47
Liebes Jurafuchs-Team, ich persönlich habe es so gelernt, dass man jedes Mal problematisiert, ob eine Konnexität zwischen Grund-VA und Vollstreckungsmaßnahme vorliegen muss. Dies wird letzlich bei bestandskräftigen VAen damit begründet, dass der Adressat durch die vorhandenen Rechtsschutzmöglichkeiten vor Eintritt der Bestandskraft ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, gegen die Anordnung vorzugehen. Bei noch anfechtbaren VAen wird darauf verwiesen, dass bei einer vorherig zu erfolgenden
Rechtmäßigkeitsprüfung letzlich die Effektivität des Verwaltungshandelns bei zeitlichem Handlungsdruck gefährdet wäre. Ich weiß nicht, ob dies ein bayernspezifischer Aufbau ist, mir erscheint die Aussage "Prüfe niemals die Rechtswidrigkeit" jedoch dahingehend etwas "gefährlich", da man (jedenfalls bei uns) Punkte verliert, wenn dies nicht angesprochen wird. LG und danke euch für die Darstellungen!