Nötigung gegenüber Amtsträgern
11. April 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (7.099 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T droht bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle des Polizisten O diesem den Tod an für den Fall, dass dieser ihn in Zukunft noch einmal "herauswinke". Aus Angst vor den Konsequenzen ignoriert O den T bei künftigen Kontrollen.
Diesen Fall lösen 98,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Nötigung gegenüber Amtsträgern
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T "einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt", verwirklicht er den objektiven Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat O zu einem Unterlassen genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja!
3. T hat gerade mit der eingesetzten Drohung das Unterlassen des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Genau, so ist das!
4. Die Nötigungshandlung des T ist als verwerflich anzusehen (§ 240 Abs. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
L.Goldstyn
31.7.2024, 13:11:02
Aus meiner Sicht fehlt es in diesem Fall bereits an einer
Drohungmit einem empfindlichen Übel, denn von einem Polizisten kann gerade erwartet werden, dass er der An
drohungvon Schlägen bei zukünftigen Kontrollen mit besonnener Selbstbehauptung standhält.
Patrick4219
1.8.2024, 17:33:23
Habe mir gerade genau die gleiche Frage gestellt. Finde leider die ganze Einheit zur
Nötigungnicht so gut gelungen wie andere Einheiten z.B. zum Betrug. Hier wird das Ergebnis nach meinem Empfinden immer nur kurz festgestellt ohne vernünftig zu subsumieren.

Sebastian Schmitt
25.11.2024, 14:15:28
Hallo @[L.Goldstyn](251555), hallo @[Patrick4219](231635), vielen Dank für Eure Hinweise. Ich verweise zunächst mal auf meine Antwort an L.Goldstyn in einem anderen Thread, in dem es um die weitestgehend identische Frage ging: https://applink.jurafuchs.de/cguhek4hOOb. Im Unterschied dazu ging es hier "nur" um Schläge, das haben wir schon mal zu einer deutlich drastischeren Todes
drohunggeändert. Und Deine Kritik, Patrick4219, nehmen wir durchaus Ernst und ich verstehe denke ich, was Dich hier stört. Wir werden uns diese Einheit noch einmal näher anschauen und überlegen, ob wir gerade die Subsumtion hier noch ergänzen müssen. Edit 12/2024: Die Subsumtionen in der Aufgabe haben wir jetzt zu Lernzwecken noch etwas präzisiert. Es handelt sich allerdings auch um einen so eindeutigen Fall, dass längere Ausführungen in einer Prüfungsaufgabe hier kaum den Schwerpunkt treffen würden. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Vincent
15.1.2025, 12:29:35
Zu welchem Ergebnis seid ihr denn gekommen ? Ich bin da bei meinen Vorrednern. Erstens könnte der Polizist diese
Drohungstrafrechtlich ohne weiteres verfolgen lassen und hat im Unterschied zu einem Leien auch das Wissen dazu. Des Weiteren könnte er den Täter relativ gefahrlos erneut kontrollieren, dies muss er ja nicht alleine tun.