Nötigung gegenüber Amtsträgern
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T droht bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle des Polizisten O diesem heftige Schläge an für den Fall, dass dieser ihn in Zukunft noch einmal "herauswinke". Aus Angst vor den Konsequenzen ignoriert O den T bei künftigen Kontrollen.
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Einordnung des Falls
Nötigung gegenüber Amtsträgern
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T "einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt", verwirklicht er den objektiven Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat O zu einem Unterlassen genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja!
3. T hat gerade mit der eingesetzten Drohung das Unterlassen des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Genau, so ist das!
4. Die Nötigungshandlung des T ist als verwerflich anzusehen (§ 240 Abs. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
L.Goldstyn
31.7.2024, 13:11:02
Aus meiner Sicht fehlt es in diesem Fall bereits an einer
Drohungmit einem empfindlichen Übel, denn von einem Polizisten kann gerade erwartet werden, dass er der An
drohungvon Schlägen bei zukünftigen Kontrollen mit besonnener Selbstbehauptung standhält.
Patrick4219
1.8.2024, 17:33:23
Habe mir gerade genau die gleiche Frage gestellt. Finde leider die ganze Einheit zur Nötigung nicht so gut gelungen wie andere Einheiten z.B. zum Betrug. Hier wird das Ergebnis nach meinem Empfinden immer nur kurz festgestellt ohne vernünftig zu subsumieren.