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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T droht bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle des Polizisten O diesem heftige Schläge an für den Fall, dass dieser ihn in Zukunft noch einmal "herauswinke". Aus Angst vor den Konsequenzen ignoriert O den T bei künftigen Kontrollen.

Einordnung des Falls

Nötigung gegenüber Amtsträgern

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn T "einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt", verwirklicht er den objektiven Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Geschütztes Rechtsgut ist nach h.M. die persönliche Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung. Der objektive Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) setzt voraus (1) ein Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel), (2) einen Nötigungserfolg (Handlung, Duldung oder Unterlassung) und (3) den nötigungsspezifischen Zusammenhang zwischen (1) und (2). Die Vorschrift differenziert insoweit nicht zwischen verschiedenen Personen, sodass auch ein Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) Adressat einer Nötigung sein kann.

2. T hat O zu einem Unterlassen genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).

Ja!

Die Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ist ein Erfolgsdelikt. Der Täter muss ein Opferverhalten, das in einer Handlung, Duldung oder Unterlassung liegen kann, herbeigeführt haben (Nötigungserfolg). Das Unterlassen ist die Nichtvornahme einer konkreten Handlung. Handlung meint dabei ein positives Tun. T hat durch die Drohung gegenüber O bewirkt, dass O ihn bei künftigen Kontrollen nicht mehr anhalten wird. Der tatbestandliche Erfolg der Nötigung ist folglich eingetreten.

3. T hat gerade mit der eingesetzten Drohung das Unterlassen des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).

Genau, so ist das!

Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg muss eine kausale Verknüpfung bestehen, d.h. das abgenötigte Verhalten muss unmittelbare und spezifische Folge des angewandten Zwangsmittels sein. Es finden die allgemeinen Regeln der objektiven Zurechnung Anwendung. Der Zusammenhang fehlt, wenn das Opfer auf eigenen Entschluss oder fremden Rat dem Verlangen des Täters nachgibt. O handelt gerade aufgrund der Nötigung nicht bei zukünftigen Kontrollen.

4. Die Nötigungshandlung des T ist als verwerflich anzusehen (§ 240 Abs. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Verwerflich ist eine Verhaltensweise, wenn die Gewaltanwendung oder die Drohung zu dem beabsichtigten Zweck in einem auffallenden Missverhältnis stehen. Dabei muss das Missverhältnis derart auffällig sein, dass die Verhaltensweise als sozialethisch missbilligenswert anzusehen ist, d.h. von einem verständigen Dritten als sozial unerträglich, als strafwürdiges Unrecht empfunden wird. Hier sind sowohl der Zweck als auch das Mittel sozialethisch missbilligenswert. In der Gesamtschau liegt ein verwerfliches Handeln des T vor. In Betracht kommt auch der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB), der nach h.M. gegenüber der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) spezieller ist. An diesen Tatbestand musst Du bei Anwesenheit von Beamten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) stets denken.

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