Nötigung gegenüber Amtsträgern bei rechtswidriger Amtsandlung


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T möchte, dass Nachbar N seinen Job durch wiederholtes Zu-spät-Kommen verliert. Dazu droht er dem Verkehrspolizisten O mit Gewalt, sollte dieser den N nicht regelmäßig grundlos auf dem Arbeitsweg rauswinken und "zeitintensiv" kontrollieren. Aus Angst um seine Gesundheit befolgt O die Anweisungen des T.

Einordnung des Falls

Nötigung gegenüber Amtsträgern bei rechtswidriger Amtsandlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn T "einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt", verwirklicht er den objektiven Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).

Ja!

Geschütztes Rechtsgut ist nach h.M. die persönliche Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung. Der objektive Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) setzt voraus (1) ein Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel), (2) einen Nötigungserfolg (Handlung, Duldung oder Unterlassung) und (3) den nötigungsspezifischen Zusammenhang zwischen (1) und (2). Die Vorschrift differenziert insoweit nicht zwischen verschiedenen Personen, sodass auch ein Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) Adressat einer Nötigung sein kann.

2. Der Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) ist in Form einer Handlung eingetreten.

Genau, so ist das!

Die Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ist ein Erfolgsdelikt. Der Täter muss ein Opferverhalten, das in einer Handlung, Duldung oder Unterlassung liegen kann, herbeigeführt haben (Nötigungserfolg). Die Handlung meint ein positives Tun. O kontrolliert den N wiederholt ohne Anlass. Ein Nötigungserfolg besteht somit.

3. T hat gerade mit der eingesetzten Drohung das Handeln des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).

Ja, in der Tat!

Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg muss eine kausale Verknüpfung bestehen, d.h. das abgenötigte Verhalten muss unmittelbare und spezifische Folge des angewandten Zwangsmittels sein. Es finden die allgemeinen Regeln der objektiven Zurechnung Anwendung. Der Zusammenhang fehlt, wenn das Opfer auf eigenen Entschluss oder fremden Rat dem Verlangen des Täters nachgibt. O handelt gerade aufgrund der Nötigung vonseiten des T.

4. Die Nötigungshandlung des T ist als verwerflich anzusehen (§ 240 Abs. 2 StGB).

Ja!

Verwerflich ist eine Verhaltensweise, wenn die Gewaltanwendung oder die Drohung zu dem beabsichtigten Zweck in einem auffallenden Missverhältnis stehen. Dabei muss das Missverhältnis derart auffällig sein, dass die Verhaltensweise als sozialethisch missbilligenswert anzusehen ist, d.h. von einem verständigen Dritten als sozial unerträglich, als strafwürdiges Unrecht empfunden wird. Hier stehen die Gewalt und der verfolgte Zweck, dass N seinen Job verliert, in auffälligem Missverhältnis zueinander.

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TO

TomTom1

6.2.2023, 12:04:36

Zweck und Mittel (Gleichbehandlungsgrundsatz; bei Opportunität k. zweckwidrigen Ernessenserwägungen) selbst sind doch auch schon verwerflich

Dogu

Dogu

26.5.2024, 13:32:35

Sehe ich auch so.


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