Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Nötigung gegenüber Amtsträgern bei rechtswidriger Amtsandlung
Nötigung gegenüber Amtsträgern bei rechtswidriger Amtsandlung
16. April 2025
7 Kommentare
4,6 ★ (6.829 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T möchte, dass Nachbar N seinen Job durch wiederholtes Zu-spät-Kommen verliert. Dazu droht er dem Verkehrspolizisten O mit Gewalt, sollte dieser den N nicht regelmäßig grundlos auf dem Arbeitsweg rauswinken und "zeitintensiv" kontrollieren. Aus Angst um seine Gesundheit befolgt O die Anweisungen des T.
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Einordnung des Falls
Nötigung gegenüber Amtsträgern bei rechtswidriger Amtsandlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T "einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt", verwirklicht er den objektiven Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) ist in Form einer Handlung eingetreten.
Genau, so ist das!
3. T hat gerade mit der eingesetzten Drohung das Handeln des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Ja, in der Tat!
4. Die Tat des T ist als verwerflich anzusehen (§ 240 Abs. 2 StGB).
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
L.Goldstyn
31.7.2024, 13:14:52
Wie im vorherigen Fall fehlt es aus meiner Sicht auch in diesem Fall bereits an einer
Drohung mit einem empfindlichen Übel, denn von einem Polizisten kann gerade erwartet werden, dass er der An
drohungmit besonnener Selbstbehauptung standhält.

Sebastian Schmitt
25.11.2024, 11:21:31
Hallo @[L.Goldstyn](251555), Du hast insofern völlig Recht, als das Kriterium der "besonnenen Selbstbehauptung" von der hM iRd § 240 I StGB herangezogen wird. Man wird das für einen Polizeibeamten durchaus diskutieren und dahingehend argumentieren können, dass er ggf bestimmte Verhaltensweisen als "Berufsrisiko" hinzunehmen hat (MüKoStGB/Sinn, 4. Aufl 2021, § 240 Rn 82). Nun ist unsere Aufgabe hinsichtlich des
Nötigungsmittels sehr allgemein gehalten, weil wir darauf an dieser Stelle gar nicht näher eingehen wollten. Ich halte unsere Darstellung aber unabhängig davon iE für vertretbar. Erstens handelt es sich hier nicht um eine beliebige
Drohung, sondern immerhin um eine gezielte
Drohungmit Gewalt, was uns tendenziell eher zu einer strafrechtlich relevanten
Drohungführt als eine
Drohungmit "
sozialadäquateren" Verhaltensweisen. Zweitens soll es für die Frage der "Besonnenheit" entscheidend auf den Opferhorizont ankommen, auf die Individualität des Bedrohten (MüKoStGB/Sinn, 4. Aufl 2021, § 240 Rn 77 mwN). Über O wissen wir an dieser Stelle allerdings nichts Näheres. Unklar ist auch, mit welcher Gewalt T konkret droht und ob sie durch T selbst erfolgen soll oder durch Dritte, zB eine Gruppe gewalttätiger Bekannter aus dem kriminellen Milieu. Allein auf den Beruf des O abzustellen, halte ich jedenfalls für zu pauschal. Für falsch halte ich unsere Darstellung jedenfalls nicht. Sollte es auf diese Frage in einer Klausur einmal ankommen, würdet Ihr dazu sicher mehr Abwägungsmaterial in der Aufgabe finden. In der Aufgabe davor war das in der Tat weniger eindeutig, weil es "nur" um angedrohte Schläge ging. Wir haben den Sachverhalt jetzt dahingehend angepasst, dass es sich dort zumindest um eine deutlich heftigere
Drohunghandelt. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team