Nötigung gegenüber Amtsträgern bei rechtswidriger Amtsandlung
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte, dass Nachbar N seinen Job durch wiederholtes Zu-spät-Kommen verliert. Dazu droht er dem Verkehrspolizisten O mit Gewalt, sollte dieser den N nicht regelmäßig grundlos auf dem Arbeitsweg rauswinken und "zeitintensiv" kontrollieren. Aus Angst um seine Gesundheit befolgt O die Anweisungen des T.
Einordnung des Falls
Nötigung gegenüber Amtsträgern bei rechtswidriger Amtsandlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T "einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt", verwirklicht er den objektiven Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja!
2. Der Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) ist in Form einer Handlung eingetreten.
Genau, so ist das!
3. T hat gerade mit der eingesetzten Drohung das Handeln des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Ja, in der Tat!
4. Die Nötigungshandlung des T ist als verwerflich anzusehen (§ 240 Abs. 2 StGB).
Ja!
Fundstellen
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TomTom1
6.2.2023, 12:04:36
Zweck und Mittel (Gleichbehandlungsgrundsatz; bei Opportunität k. zweckwidrigen Ernessenserwägungen) selbst sind doch auch schon verwerflich
Dogu
26.5.2024, 13:32:35
Sehe ich auch so.