(Kein?) Recht zur dritten Andienung

18. April 2025

22 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

K kauft bei V am 2.2.2020 einen Neuwagen für €30.000. Am 14.5.2020 macht K bei V erhebliche herstellerbedingte Lackschäden geltend und setzt V eine Nachbesserungsfrist bis zum 30.5.2020. Am. 28.5.2020 bietet V dem K an, einen Vertragshändler seiner Wahl aufzusuchen, damit das Auto besichtigt und nachgebessert werden kann. K ist einverstanden und lässt den Lack vom 14.8. bis zum 21.8.2020 in der Vertragswerkstatt des D nachbessern. Kurz nach Abholung beanstandet K zu Recht, dass die Mängel nicht vollständig beseitigt wurden und die Neulackierung nicht fachgerecht ausgeführt wurde. Er erklärt am 24.9.2020 den Rücktritt und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung.

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Einordnung des Falls

(Kein?) Recht zur dritten Andienung

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer 2021
Examenstreffer Bremen 2021
Examenstreffer Berlin/Brandenburg 2021
Examenstreffer Hessen 2021
Examenstreffer Mecklenburg-Vorpommern 2021
Examenstreffer Rheinland-Pfalz 2021

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Neuwagen war bei Gefahrübergang sachmangelhaft, weil er nicht eine Beschaffenheit aufwies, "die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann" (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1+2 BGB muss sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eigenen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist. Welche Beschaffenheit der Käufer erwarten kann, bestimmt sich nach dem Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers. Neuwertige (Luxus-)Fahrzeuge weisen üblicherweise keine Lackmängel auf. Da die Lackmängel herstellungsbedingt waren, hatte der Neuwagen bereits bei der Übergabe und damit bei Gefahrübergang (§ 446 S. 1 BGB) einen Sachmangel.§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB n.F. = § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F. (bis 31.12.2021)
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2. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer unter weiteren Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer nach den §§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB vom Vertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 2 BGB). Dieser Rücktritt setzt grundsätzlich voraus, dass der Käufer (1) eine fruchtlos abgelaufene Frist gesetzt hat oder die Fristsetzung entbehrlich ist, (2) den Rücktritt erklärt (§ 349 BGB) und (3) der Rücktritt nicht ausgeschlossen ist (§ 323 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 BGB). Der Rücktritt ist kein Anspruch, sondern ein Gestaltungsrecht, welches durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt wird. Der Vertrag wandelt sich nach wirksamer Ausübung des Rücktrittsrechts in ein Rückgewährschuldverhältnis um, aus welchem dann Ansprüche folgen.

3. Eine wirksame Fristsetzung zur Nacherfüllung setzt voraus, dass ein konkreter Zeitraum genannt wird.

Nein!

Die Fristsetzung muss mit oder nach Fälligkeit eine eindeutige und bestimmte Aufforderung zur Leistung (Nacherfüllung) enthalten. Das Nacherfüllungsverlangen muss sich dabei stets auf spezifische Mängel beziehen. Außerdem muss der Käufer anbieten, dem Verkäufer am Erfüllungsort eine Untersuchung der erhobenen Mängelrügen zu ermöglichen. Nicht erforderlich ist, dass ein konkreter Zeitraum genannt wird. Es genügt, dass der Käufer durch das Verlangen nach umgehender Leistung deutlich macht, dass dem Verkäufer nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht.

4. Das Angebot des V vom 28.5., das Auto bei einer Vertragswerkstatt untersuchen zu lassen, hat die von K gesetzte Frist gewahrt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine zur Durchführung der Nacherfüllung vom Käufer gesetzte Frist ist nur dann gewahrt, wenn der Verkäufer den gerügten Mangel innerhalb der Frist behebt (Leistungserfolg). „Erfolglos“ ist die Frist also dann, wenn der gerügte Mangel fortbesteht. BGH: Dies folge aus dem Sinn und Zweck der Nacherfüllung. Diese solle (1) dem Verkäufer im Rahmen einer zweiten Andienung eine letzte Chance einräumen, seine Leistungspflicht (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB) zu erfüllen und so eine Rückabwicklung des Vertrags zu verhindern und (2) gewährleisten, dass der Käufer das erhält, was er nach dem Vertrag zu beanspruchen hat. Mit der Nacherfüllung soll also die Erfüllung der Verkäuferpflichten durchgesetzt und ermöglicht werden. Der Verkäufer schuldet aber nicht nur die Vornahme einer Leistungshandlung, sondern den Leistungserfolg (RdNr. 27). Im Übrigen muss eine Fristsetzung immer angemessen sein. BGH: Deshalb sei der Verkäufer auch in der Lage, den Leistungserfolg innerhalb der Frist herbeizuführen (RdNr. 28).

5. K kann seinen Rücktritt auf die am 30.5. erfolglos verstrichene Frist stützen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Gläubiger kann im Einzelfall gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen. Ein Käufer, der dem Verkäufer freiwillig nach Ablauf der gesetzten Frist eine Nachbesserungsmöglichkeit eingeräumt hat, verhält sich widersprüchlich und treuwidrig, wenn er später seinen Rücktritt darauf stützt, dass der Verkäufer den Mangel nicht innerhalb der ursprünglich vorgesehenen Frist beseitigt hat. K hat sich hier freiwillig darauf eingelassen, dass die Nachbesserung vom 14. bis 21.8. vorgenommen wird. BGH: Damit habe er entweder die gesetzte Frist verlängert oder er habe jedenfalls keinen Widerspruch dagegen erhoben, dass die Mängelbeseitigung erst später vorgenommen werde. Damit sei es ihm nach dem Gebot von Treu und Glauben verwehrt, seinen Rücktritt auf den Umstand zu stützen, dass die Nachbesserung nicht bereits bis zum 30.5., sondern erst im August erfolgt ist (RdNr. 33).

6. Die von K gesetzte Frist ist am 21.8. erfolglos verstrichen.

Ja!

Eine zur Durchführung der Nacherfüllung vom Käufer gesetzte Frist ist nur dann gewahrt, wenn der Verkäufer den gerügten Mangel innerhalb der Frist behebt (Leistungserfolg). Nach Abholung des Fahrzeugs am 21.8. waren die Mängel nicht vollständig beseitigt und die Neulackierung wurde auch nicht fachgerecht ausgeführt. Folglich wurde auch innerhalb der bis zum 21.8. verlängerten Frist die Nachbesserung nicht ordnungsgemäß erbracht, denn es ist kein Leistungserfolg (Verschaffung einer mangelfreien Leistung, § 433 Abs. 1 S. 2 BGB) eingetreten. Insoweit könnte K grundsätzlich zurücktreten.

7. K kann aber erst zurücktreten, wenn ein weiterer Versuch zur Nachbesserung erfolglos geblieben ist, denn aus § 440 S. 2 BGB folgt die allgemeine Wertung, dass der Verkäufer zwei Nachbesserungsversuche hat.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der grundsätzlich gebotenen Fristsetzung ist bereits dann genügt, wenn der Käufer einmalig fruchtlos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. BGH: (1) Der Wortlaut setze keine wiederholte Fristsetzung voraus (§ 323 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1 BGB) (RdNr. 43). Für die kaufrechtliche Nacherfüllung stelle das Gesetz auch keine abweichenden Anforderungen auf (RdNr. 44). (2) Das Gesetz unterscheide streng zwischen Fristsetzungserfordernis (Regel) und Entbehrlichkeit der Fristsetzung (Ausnahme) (RdNr. 38). Die Vorschriften zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 440 BGB) seien Ausnahmebestimmungen, die nicht auf die Regelbestimmungen (§ 323 Abs. 1 BGB) übertragen werden könnten (RdNr. 48f.). (3) Sinn und Zweck des § 440 BGB sei es, im Interesse des Käufers diesem einen sofortigen Rücktritt zu ermöglichen, wenn er für die fehlgeschlagenen Nachbesserungen keine Frist gesetzt habe (RdNr. 53f.). § 440 BGB soll dem Verkäufer aber kein Recht zur dritten Andienung verschaffen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ferdinand

Ferdinand

21.8.2021, 17:27:28

Der Fall lief diesen August in RLP im Examen.

ISAU

Isauricus

20.9.2021, 15:02:01

In Hessen auch

GI

Giovanna

4.10.2021, 21:36:04

In Bremen auch 👍🏼

Gero1

Gero1

18.10.2021, 15:09:49

Oh man, der Fall ist wohl beliebt: Heute auch in M-V 😅

Redlicher Besitzer

Redlicher Besitzer

18.10.2021, 17:29:13

Und in Berlin/Brandenburg heute auch

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.11.2021, 10:28:52

Sehr cool, vielen Dank euch für die Hinweise! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JEN

Jennifer

19.11.2021, 19:26:22

Lief auch im August in Sachsen-Anhalt.

schaschl2

schaschl2

5.1.2022, 10:25:35

In NRW lief der Fall auch

PPAA

Philipp Paasch

25.5.2022, 23:19:00

Soweit zu: "Ihr braucht die Protokolle nicht, die Prüfungsämter tauschen sich untereinander nicht aus." 😅

di203

di203

26.8.2024, 09:46:55

Hallo Jurafüchse, wie wäre das

Rücktritt

srecht zu begründen, wenn bei der Nacherfüllung ein bei Gefahrübergang mangelfreier Bestandteil der Kaufsache beschädigt worden wäre? Die geschuldete Nacherfüllungspflicht wäre ja erfolgreich geleistet und der zweite Mangel nicht bei Gefahrübergang vorliegend. Besteht das

Rücktritt

srecht sodann aus § 324 durch Integritätsverletzung? Dazu habe ich einen Streit gelesen in der ZJS 4/2022, 534, Brinkmann Pielsticker, der nach einer Ansicht eine Erfolglosigkeit annimmt, weil der Mangel vom Nacherfüller zu vertreten ist / in seinen Risikobereich fällt und nach anderer Ansicht den Erfolg bejaht und nur Ansprüche aus § 280/ § 823 zugesteht. Die zweite Ansicht wird sodann wegen des abschließenden Interessenausgleichs des

Rücktritt

srechtssystems verneint. Dabei wird mit keinem Wort auf das gerade bestehende

Rücktritt

srecht bei Integritätsverletzung § 324 eingegangen. Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen; oder einen Verweis, in welchem Jurafuchs-Fall dieses Problem eine Rolle spielt.

Joshua

Joshua

5.9.2024, 12:35:43

Hatten genau das Problem mal in einem Moot-Court. Ich denke alles ist vertretbar, auch wenn ich die Lösung über § 324 persönlich überzeugender finde, weil sonst nach Gefahrübergang Mängel entstünden, was definitorisch eigentlich schon ausgeschlossen ist (vgl. § 434 I "bei Gefahrübergang"). Wenn du das Problem in der Klausur siehst und gut herleitest, bist du aber schon sehr gut dabei.

LMA

Lt. Maverick

5.4.2025, 01:49:39

Dem schließe ich mich an. Man müsste sich fragen, welche Pflicht der Verkäufer bei der Nacherfüllung überhaupt hat. Die Nacherfüllung ist auf die Beseitigung des konkreten, bei Gefahrübergang vorliegenden, Mangels gestützt. Wird dieser Mangel beseitigt, dann erfolgte die Nacherfüllung insoweit erfolgreich. Dem könnte man nämlich ebenso hinzufügen, dass der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung nicht dazu verpflichtet ist Mängel, die erst nach Gefahrübergang eingetreten sind, zu beseitigen (z.B. vom Käufer verursachte Kratzer). Entstehen bei der Nacherfüllung also Schäden an der Kaufsache, die bereits im Eigentum des Käufers steht, so könnte man darin eine Verletzung einer nichtleistungsbezogenen Pflicht nach § 241 II BGB sehen. Eine Hürde könnte jedoch das Erfordernis der

Unzumutbarkeit

darstellen. Hier kann vor allem die Schwere des neuen Schadens problematisch werden, wenn z.B. ästhetische Schäden infolge der Reparatur entstanden sind, die z.B. unvermeidbar waren, wegen der Art und erforderlichen Durchführung der Reparatur. Andererseits könnte man auch überlegen über § 323 I BGB zu arbeiten. In § 283 BGB ist ebenso die Rede von „Leistung“ und wird im Kontext mit einem unmöglich gewordenen Nacherfüllungsanspruch geprüft. Der Nacherfüllungsanspruch könnte insoweit die

Leistungspflicht

des Verkäufers modifizieren. Wenn hier auf die „nicht vertragsgemäße Leistungserbringung“ abgestellt werden würde, könnte man argumentieren, dass der Nacherfüllungsanspruch zwar erbracht wurde. Nach dem Sinn und Zweck der Nacherfüllung soll der Käufer aber so gestellt werden, wie wenn der Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre (Indiz: Kostentragung iRd Nacherfüllung liegt beim Verkäufer). Das könnte auch solche mit der Nacherfüllung verbundenen Nachteile am Eigentum betreffen. Problematisch ist aber auch hier die Erheblichkeit der

Pflichtverletzung

, § 323 V S. 2 BGB. Der dogmatisch bessere Ansatz wäre deshalb mMn über § 324 BGB.

JURAFU

Jurafuchs-Abonnentin

10.9.2024, 14:38:45

Hallo zusammen, woher wird die Frist zur Nacherfüllung genommen? Im Gegensatz zum

Rücktritt

und der Minderung steht bei der Nacherfüllung doch gar nichts zur

Fristsetzung

? Vielen Dank im Voraus.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

16.9.2024, 15:35:45

Hey @[Jurafuchs-Abonnentin ](124156), danke für deine Frage. Das

Fristsetzung

serfordernis ergibt sich hier aus § 323 Abs. 1 BGB. Beachte, dass hier ein

Rücktritt

geprüft wird (§ 437 Nr. 2 BGB) und nicht das Recht des Käufer, Nacherfüllung zu verlangen (§ 437 Nr. 1 BGB). Ein erfolgreicher

Rücktritt

setzt aber (sofern keine Ausnahme vorliegt) voraus, dass dem Verkäufer zunächst eine

angemessene Frist zur Nacherfüllung

gesetzt wurde. Das Fristerfordernis aus § 323 Abs. 1 BGB bezieht sich damit auf ein Nacherfüllungsverlangen. Erst, wenn trotz

Fristsetzung

keine erfolgreiche Nacherfüllung erfolgt ist, darf der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

BE

Bioshock Energy

28.9.2024, 13:21:07

Wieso wird hier von Dritter Andienung gesprochen, obwohl der Autohändler erst einmal versucht hat nachzubessern? In § 440 S. 2 BGB steht, dass eine Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten versuch als fehlgeschlagen gilt. Danach müsste K dem Händler doch noch eine zweite Chance gewähren. Ich stehe auf dem Schlauch

NY

nylinho

2.10.2024, 18:54:37

Der Händler soll die Sache ja schon beim ersten Mal frei von Mängeln verschaffen (§ 433 I s.2 BGB). Wenn er dies nicht tut hat er ein Recht zur zweiten Andienung iSv Nacherfüllung (vgl. § 439 I BGB). Also diese erste Nachbesserung ist bereits die zweite Andienung (zweiter Versuch eine Sache mangelfrei zu verschaffen). Eine weiterer Versuch wäre deshalb die dritte Andienung.

LMA

Lt. Maverick

5.4.2025, 00:39:57

Worum es im vorliegenden Fall konkret geht, ist die

Fristsetzung

. Das ist Dreh- und Angelpunkt! § 440 S. 1 BGB beschreibt, dass es einer

Fristsetzung

dann nicht bedarf, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Damit stellt § 440 S. 1 BGB lediglich weitere Tatbestände zur

Entbehrlichkeit

einer

Fristsetzung

neben §§ 281 II, 323 II BGB. Das heißt, dass in den in Abs. 1 genannten Fällen die

Fristsetzung

keine Voraussetzung für einen

Rücktritt

darstellt, der gemäß § 323 I BGB ein

Fristsetzung

serfordernis zur Nacherfüllung enthält. Das „Fehlschlagen“ nach § 440 S. 2 BGB soll sich aufgrund systematischer Stellung lediglich auf die fehlgeschlagene Nacherfüllung nach § 440 S. 1 Alt. 2 BGB beziehen. Das bedeutet für einen

Rücktritt

bedarf es einer

Fristsetzung

bei fehlgeschlagener Nacherfüllung iSv § 440 S. 2 BGB nicht mehr. Setzt der Käufer aber eine erfolglose Frist zur Nacherfüllung, dann hat der Käufer dieses Fristerfordernis gemäß § 323 I BGB bereits eingehalten und kann insoweit vom

Rücktritt

Gebrauch machen

. Legt der Käufer hingegen dem Verkäufer die mangelhafte Sache einfach nur mit der Aufforderung zur Nacherfüllung vor, ohne dabei eine Frist festzulegen, so würde bei

Rücktritt

sverlangen § 440 S. 2 BGB aufleben. Der BGH versteht § 440 S. 2 BGB als gesetzlich festgelegte (dem Käufer noch zumutbare) Grenze, ehe der

Rücktritt

ohne

Fristsetzung

erfolgen kann. Das macht Sinn, denn der juristische Laie wird oftmals gar nicht an das Setzen einer Frist denken, sondern die mangelhafte Sache einfach zur Reparatur abgeben und auf das Beste hoffen. Ganz davon abgesehen, dass eine mündlich gesetzte Frist regelmäßig im Prozess schwer beweisbar ist. Dieses zweifache Fehlschlagen der Nacherfüllung greift folglich nur dann, wenn im Rahmen der Nacherfüllung keine Frist gesetzt wurde.

Jigglin‘ for Justice

Jigglin‘ for Justice

7.4.2025, 15:01:33

@[Lt. Maverick](229751) Lieben Dank für Deine Mühe das nochmal klarzustellen!


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