Aufenthaltsverbot für Hooligan
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K ist Mitglied der Freiburger „Ultra-Szene“ und bei Spielen des SC Freiburg gewalttätig geworden. Strafrechtlich wurde er noch nicht verurteilt. Die Polizeibehörde erlässt ein dreimonatiges Aufenthaltsverbot für das Stadionumfeld an Heimspieltagen. K hält dies für rechtswidrig.
Einordnung des Falls
Aufenthaltsverbot für Hooligan
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Polizeibehörde kann ihr Aufenthaltsverbot auf der Grundlage von Mutmaßungen treffen, dass jemand eine Straftat in einem bestimmten Gebiet begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Die Zugehörigkeit von K zu einer als gewaltbereit bekannten Gruppe ist eine Tatsache, die die Polizei ihrer Gefahrenprognose zum Erlass des Aufenthaltsverbots zugrunde legen kann.
Ja!
3. Für eine vollständige Gefahrenprognose muss die Polizei die strafrechtlichen Entscheidungen über die bisherigen Gewalttaten abwarten und ihren Verfügungen zugrunde legen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Aufenthaltsverbote sind zeitlich stets zu beschränken.
Ja, in der Tat!
5. Aufenthaltsverbote können auf die Generalklauseln der Landespolizeigesetze gestützt werden.
Nein!
6. Nach Ablauf des Verfügungszeitraums kann die Polizei auf Grundlage der bisherigen Gefahrenprognose ein neues Verbot erlassen.
Nein!
Fundstellen
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GingerCharme
8.5.2020, 09:53:50
Die letzte Frage ist gerichtet darauf, ob die Aufenthaltsverbote zeitlich zu befristen sind und nach Ablauf eine erneute Prognose zu stellen ist - die Antwort "stimmt" wird als falsch bewertet, die Lösung liefert jedoch nur Argumente dafür, dass "stimmt" die richtige Auswahl war.
GingerCharme
8.5.2020, 09:56:51
PS: Mea culpa. Die Frage zielt scheinbar alleine darauf ab, ob eine neue Prognose gestellt werden muss oder die bisherige genügt (sprich die "alte"). "Bisherige" gekonnt überlesen - dann erübrigt sich mein Kommentar.
![Christian Leupold-Wendling](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__lshtholsxkjgqbdyxepjf.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Christian Leupold-Wendling
24.6.2020, 15:38:27
Kein Problem! Vielleicht ging es anderen auch so. Danke für die Beiträge und va die Klarstellung.
hagenhubl
10.5.2024, 12:09:31
Das war im Februar 2024 Examenstreffer in Schleswig Holstein.