Zuständigkeit bei Widerklage

4. April 2025

6 Kommentare

4,8(31.320 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K aus Koblenz verklagt B aus Bonn auf Kaufpreiszahlung in Höhe von €4.000 vor dem Amtsgericht Bonn. Dort erhebt B Widerklage mit der Behauptung, bei der Anlieferung der gekauften Waren sei bei ihm ein Sachschaden von €5.000 entstanden.

Diesen Fall lösen 91,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Zuständigkeit bei Widerklage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B kann eine Widerklage in der mündlichen Verhandlung erheben.

Ja, in der Tat!

Die Widerklage kann wie eine gewöhnliche Klage mittels Zustellung einer Klageschrift erhoben werden (§§ 253 Abs. 1, 271 ZPO). Gleichermaßen ist es möglich, direkt in der mündlichen Verhandlung Widerklage zu erheben. Dazu muss der Beklagte nur die entsprechenden Anträge stellen (hier: "Ich beantrage, B zu verurteilen... €5.000 zu zahlen...").
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Nach den allgemeinen Regeln (§§ 12, 13 ZPO) ist der allgemeine Gerichtsstand der Widerklage am Ort des Widerbeklagten (hier: K, in Koblenz).

Ja!

Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ergibt sich auch für die Widerklage aus den §§ 12ff. ZPO. Grundsätzlich ist die Klage am (Wohn-)Sitz des Widerbeklagten zu erheben (§§ 12, 13 ZPO). Widerbeklagter ist hier K. Sein Wohnsitz liegt in Koblenz.

3. Für konnexe Widerklagen besteht ein besonderer Gerichtsstand am örtlichen Gerichtsstand der Klage (§ 33 Abs. 1 ZPO).

Genau, so ist das!

Wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch in Zusammenhang steht (§ 33 Abs. 1 ZPO), besteht ein besonderer Gerichtsstand für die Widerklage am örtlichen Gerichtsstand der Klage. Der Zweck des § 33 Abs. 1 ZPO besteht darin, dass das Gericht Klagen, die in Zusammenhang stehen, auch zusammen verhandeln und entscheiden soll. Das ist prozessökonomischer und verhindert widersprechende Entscheidungen.

4. Die Klage des K und die Widerklage des B sind konnex, d.h. sie stehen "in Zusammenhang" (§ 33 Abs. 1 ZPO).

Ja, in der Tat!

Konnexität (§ 33 Abs. 1 ZPO) ist gegeben, wenn zwischen Klage und Widerklage ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis besteht, das es als gegen Treu und Glauben verstoßen erscheinen ließe, wenn der Klageanspruch ohne Rücksicht auf den Widerklageanspruch geltend gemacht werden könnte. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang genügt. Der Zusammenhang besteht jedenfalls dann, wenn Klage und Widerklage auf ein gemeinsames Rechtsverhältnis zurückzuführen sind. In der Praxis wird kein allzu strenger Maßstab angelegt. Vorliegend besteht ein Streit über Rechte aus demselben Kaufvertrag. Das genügt den Anforderungen an die Konnexität.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

kaan00

kaan00

12.4.2024, 15:35:36

Ich glaube die Frage zur inkonnexen

Widerklage

ist nicht ganz richtig s. https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783845299396.pdf?download_full_pdf=1&page=11 "Die nicht-konnexe oder auch inkonnexe

Widerklage

ist nach § 145 II eine

Widerklage

, die durch den Beklagten als Widerkläger gegen den ursprüng- lichen Kläger als Widerbeklagten erhoben wird, obwohl der durch die

Widerklage

geltend gemachte Anspruch nicht mit dem Anspruch der Klage im Zusammenhang steht. Trotzdem wird die Klage, als

Widerklage

bezeichnet, vom beklagten Widerkläger nach § 33 I am Gerichtsstand der Klage erhoben."

SDEE

SDee

15.4.2024, 14:20:12

Woraus ergibt sich diese Möglichkeit? Kann man das normativ anknüpfen?

Steinfan

Steinfan

15.5.2024, 15:08:44

Hey, das ergibt sich meines Wissens aus § 261 II ZPO. LG

NI

Niro95

10.5.2024, 18:13:10

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich daraus aber nicht, dass ist ang

esi

chts der hier gewählten Beispielssummen problematisch und führt zu Missverständnissen.

Juratiopharm

Juratiopharm

3.6.2024, 10:10:29

Die sachliche Zuständigkeit folgt in der Tat nicht aus § 33 ZPO, aber wieso sollte das aufgrund der Beispielsummen hier problematisch sein? Zuständig ist das AG.

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

17.12.2024, 16:20:10

Liebes Jurafuchs-Team, ich finde die Frage zum besonderen Gerichtsstand der

Widerklage

etwas irritierend. Die Literatur vertritt zwar die Ansicht, dass ein solcher bestünde, die Rechtsprechung sieht die

Konnexität

aber als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung. Müsste man das nicht besser kenntlich machen?


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen