Zuständigkeit bei Widerklage
4. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K aus Koblenz verklagt B aus Bonn auf Kaufpreiszahlung in Höhe von €4.000 vor dem Amtsgericht Bonn. Dort erhebt B Widerklage mit der Behauptung, bei der Anlieferung der gekauften Waren sei bei ihm ein Sachschaden von €5.000 entstanden.
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Einordnung des Falls
Zuständigkeit bei Widerklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B kann eine Widerklage in der mündlichen Verhandlung erheben.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach den allgemeinen Regeln (§§ 12, 13 ZPO) ist der allgemeine Gerichtsstand der Widerklage am Ort des Widerbeklagten (hier: K, in Koblenz).
Ja!
3. Für konnexe Widerklagen besteht ein besonderer Gerichtsstand am örtlichen Gerichtsstand der Klage (§ 33 Abs. 1 ZPO).
Genau, so ist das!
4. Die Klage des K und die Widerklage des B sind konnex, d.h. sie stehen "in Zusammenhang" (§ 33 Abs. 1 ZPO).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

kaan00
12.4.2024, 15:35:36
Ich glaube die Frage zur inkonnexen
Widerklageist nicht ganz richtig s. https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783845299396.pdf?download_full_pdf=1&page=11 "Die nicht-konnexe oder auch inkonnexe
Widerklageist nach § 145 II eine
Widerklage, die durch den Beklagten als Widerkläger gegen den ursprüng- lichen Kläger als Widerbeklagten erhoben wird, obwohl der durch die
Widerklagegeltend gemachte Anspruch nicht mit dem Anspruch der Klage im Zusammenhang steht. Trotzdem wird die Klage, als
Widerklagebezeichnet, vom beklagten Widerkläger nach § 33 I am Gerichtsstand der Klage erhoben."
SDee
15.4.2024, 14:20:12
Woraus ergibt sich diese Möglichkeit? Kann man das normativ anknüpfen?

Steinfan
15.5.2024, 15:08:44
Hey, das ergibt sich meines Wissens aus § 261 II ZPO. LG
Niro95
10.5.2024, 18:13:10
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich daraus aber nicht, dass ist ang
esichts der hier gewählten Beispielssummen problematisch und führt zu Missverständnissen.
Juratiopharm
3.6.2024, 10:10:29
Die sachliche Zuständigkeit folgt in der Tat nicht aus § 33 ZPO, aber wieso sollte das aufgrund der Beispielsummen hier problematisch sein? Zuständig ist das AG.
ehemalige:r Nutzer:in
17.12.2024, 16:20:10
Liebes Jurafuchs-Team, ich finde die Frage zum besonderen Gerichtsstand der
Widerklageetwas irritierend. Die Literatur vertritt zwar die Ansicht, dass ein solcher bestünde, die Rechtsprechung sieht die
Konnexitätaber als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung. Müsste man das nicht besser kenntlich machen?