Zuständigkeit bei Widerklage

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K aus Koblenz verklagt B aus Bonn auf Kaufpreiszahlung in Höhe von €4.000 vor dem Amtsgericht Bonn. Dort erhebt B Widerklage mit der Behauptung, bei der Anlieferung der gekauften Waren sei bei ihm ein Sachschaden von €5.000 entstanden.

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Einordnung des Falls

Zuständigkeit bei Widerklage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B kann eine Widerklage in der mündlichen Verhandlung erheben.

Ja, in der Tat!

Die Widerklage kann wie eine gewöhnliche Klage mittels Zustellung einer Klageschrift erhoben werden (§§ 253 Abs. 1, 271 ZPO). Gleichermaßen ist es möglich, direkt in der mündlichen Verhandlung Widerklage zu erheben. Dazu muss der Beklagte nur die entsprechenden Anträge stellen (hier: "Ich beantrage, B zu verurteilen... €5.000 zu zahlen...").
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2. Nach den allgemeinen Regeln (§§ 12, 13 ZPO) ist der allgemeine Gerichtsstand der Widerklage am Ort des Widerbeklagten (hier: K, in Koblenz).

Ja!

Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ergibt sich auch für die Widerklage aus den §§ 12ff. ZPO. Grundsätzlich ist die Klage am (Wohn-)Sitz des Widerbeklagten zu erheben (§§ 12, 13 ZPO). Widerbeklagter ist hier K. Sein Wohnsitz liegt in Koblenz.

3. Für konnexe Widerklagen besteht ein besonderer Gerichtsstand am örtlichen Gerichtsstand der Klage (§ 33 Abs. 1 ZPO).

Genau, so ist das!

Wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch in Zusammenhang steht (§ 33 Abs. 1 ZPO), besteht ein besonderer Gerichtsstand für die Widerklage am örtlichen Gerichtsstand der Klage. Der Zweck des § 33 Abs. 1 ZPO besteht darin, dass das Gericht Klagen, die in Zusammenhang stehen, auch zusammen verhandeln und entscheiden soll. Das ist prozessökonomischer und verhindert widersprechende Entscheidungen.

4. Die Klage des K und die Widerklage des B sind konnex, d.h. sie stehen "in Zusammenhang" (§ 33 Abs. 1 ZPO).

Ja, in der Tat!

Konnexität (§ 33 Abs. 1 ZPO) ist gegeben, wenn zwischen Klage und Widerklage ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis besteht, das es als gegen Treu und Glauben verstoßen erscheinen ließe, wenn der Klageanspruch ohne Rücksicht auf den Widerklageanspruch geltend gemacht werden könnte. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang genügt. Der Zusammenhang besteht jedenfalls dann, wenn Klage und Widerklage auf ein gemeinsames Rechtsverhältnis zurückzuführen sind. In der Praxis wird kein allzu strenger Maßstab angelegt. Vorliegend besteht ein Streit über Rechte aus demselben Kaufvertrag. Das genügt den Anforderungen an die Konnexität.
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