Zuständigkeit bei Widerklage
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K aus Koblenz verklagt B aus Bonn auf Kaufpreiszahlung in Höhe von €4.000 vor dem Amtsgericht Bonn. Dort erhebt B Widerklage mit der Behauptung, bei der Anlieferung der gekauften Waren sei bei ihm ein Sachschaden von €5.000 entstanden.
Einordnung des Falls
Zuständigkeit bei Widerklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B kann eine Widerklage in der mündlichen Verhandlung erheben.
Ja, in der Tat!
2. Nach den allgemeinen Regeln (§§ 12, 13 ZPO) ist der allgemeine Gerichtsstand der Widerklage am Ort des Widerbeklagten (hier: K, in Koblenz).
Ja!
3. Für konnexe Widerklagen besteht ein besonderer Gerichtsstand am örtlichen Gerichtsstand der Klage (§ 33 Abs. 1 ZPO).
Genau, so ist das!
4. Die Klage des K und die Widerklage des B sind konnex, d.h. sie stehen "in Zusammenhang" (§ 33 Abs. 1 ZPO).
Ja, in der Tat!
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kaan00
12.4.2024, 15:35:36
Ich glaube die Frage zur inkonnexen Widerklage ist nicht ganz richtig s. https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783845299396.pdf?download_full_pdf=1&page=11 "Die nicht-konnexe oder auch inkonnexe Widerklage ist nach § 145 II eine Widerklage, die durch den Beklagten als Widerkläger gegen den ursprüng- lichen Kläger als Widerbeklagten erhoben wird, obwohl der durch die Widerklage geltend gemachte Anspruch nicht mit dem Anspruch der Klage im Zusammenhang steht. Trotzdem wird die Klage, als Widerklage bezeichnet, vom beklagten Widerkläger nach § 33 I am Gerichtsstand der Klage erhoben."
SDee
15.4.2024, 14:20:12
Woraus ergibt sich diese Möglichkeit? Kann man das normativ anknüpfen?
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Steinfan
15.5.2024, 15:08:44
Hey, das ergibt sich meines Wissens aus § 261 II ZPO. LG
Niro95
10.5.2024, 18:13:10
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich daraus aber nicht, dass ist angesichts der hier gewählten Beispielssummen problematisch und führt zu Missverständnissen.
Juratiopharm
3.6.2024, 10:10:29
Die sachliche Zuständigkeit folgt in der Tat nicht aus § 33 ZPO, aber wieso sollte das aufgrund der Beispielsummen hier problematisch sein? Zuständig ist das AG.