+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Lernplan ZR Kleiner Schein (100%)

K will bei einer eBay-Auktion des V ein Mountainbike für maximal €1.000 ersteigern. Um die Auktion sicher „zu gewinnen“, gibt er dennoch ein Gebot für €2.000 ab. Bei Auktionsende ist er Höchstbietender mit einem Betrag von €2.000.

Einordnung des Falls

Geheimer Vorbehalt (§ 116 BGB) Internetauktion

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei einer eBay-Auktion kommt der Vertrag durch den Zuschlag zustande.

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Nein, das trifft nicht zu!

Ein Kaufvertrag im Rahmen einer Internetauktion auf eBay kommt nicht gemäß § 156 BGB dadurch zustande, dass auf ein abgegebenes Gebot ein Zuschlag erklärt wird, sondern gemäß §§ 145 ff. BGB durch inhaltlich korrespondierende Willenserklärungen der Parteien – Angebot und Annahme - bei Auktionsende. Der Erklärungsgehalt der zu beurteilenden Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) bemisst sich auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben (§ 7 Nr. 2ff. eBay-AGB).

2. K hat das Angebot des V angenommen, indem er €2.000 geboten hat, sodass er bei Auktionsende Höchstbietender war.

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Ja!

Ein Verkäufer auf eBay gibt bereits bei Auktionseröffnung ein verbindliches Vertragsangebot ab. Der Käufer nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Die Annahme erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), dass der Käufer nach Ablauf der Angebotsdauer Höchstbietender ist. Ein Gebot erlischt, wenn ein anderer Käufer während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Der Vertragsschluss auf eBay und der Unterschied zur „klassischen Auktion“ i.S.d. § 156 BGB ist schon ein Klausurklassiker. Die Lösung der eBay-Auktionen mit den Mitteln des BGB-AT solltest Du beherrschen.

3. Da K das Mountainbike tatsächlich nicht für €2.000 kaufen wollte, ist seine Willenserklärung nichtig (§ 116 S. 2 BGB).

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Nein, das ist nicht der Fall!

Gibt der Erklärende eine Willenserklärung ab und behält sich dabei insgeheim vor, die Rechtsfolgen des Erklärten nicht zu wollen, ist dieser gegenüber dem Empfänger bewusst verheimlichte Vorbehalt (sog. „Mentalreservation“) unbeachtlich (§ 116 S. 1 BGB). Dies folgt auch aus der Auslegung nach objektivem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB). Der Rechtsverkehr vertraut auf die abgegebene Willenserklärung. V wusste nicht, dass K das Mountainbike nur für €1.000 kaufen wollte. Die Willenserklärung ist daher wirksam. Automatisch nichtig ist eine Willenserklärung unter einem geheimen Vorbehalt nur dann, wenn der Empfänger den Vorbehalt kennt (§ 116 S. 2 BGB) und somit nicht schutzwürdig auf die Erklärung vertrauen kann.

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