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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K will bei einer eBay-Auktion des V ein Mountainbike für maximal €1.000 ersteigern. Um die Auktion sicher „zu gewinnen“, gibt er dennoch ein Gebot für €2.000 ab. Bei Auktionsende ist er Höchstbietender mit einem Betrag von €2.000.

Einordnung des Falls

Geheimer Vorbehalt (§ 116 BGB) Internetauktion

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei einer eBay-Auktion kommt der Vertrag durch den Zuschlag zustande.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Kaufvertrag im Rahmen einer Internetauktion auf eBay kommt nicht gemäß § 156 BGB dadurch zustande, dass auf ein abgegebenes Gebot ein Zuschlag erklärt wird, sondern gemäß §§ 145 ff. BGB durch inhaltlich korrespondierende Willenserklärungen der Parteien – Angebot und Annahme - bei Auktionsende. Der Erklärungsgehalt der zu beurteilenden Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) bemisst sich auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben (§ 7 Nr. 2ff. eBay-AGB).

2. K hat das Angebot des V angenommen, indem er €2.000 geboten hat, sodass er bei Auktionsende Höchstbietender war.

Ja!

Ein Verkäufer auf eBay gibt bereits bei Auktionseröffnung ein verbindliches Vertragsangebot ab. Der Käufer nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Die Annahme erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), dass der Käufer nach Ablauf der Angebotsdauer Höchstbietender ist. Ein Gebot erlischt, wenn ein anderer Käufer während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Der Vertragsschluss auf eBay und der Unterschied zur „klassischen Auktion“ i.S.d. § 156 BGB ist schon ein Klausurklassiker. Die Lösung der eBay-Auktionen mit den Mitteln des BGB-AT solltest Du beherrschen.

3. Da K das Mountainbike tatsächlich nicht für €2.000 kaufen wollte, ist seine Willenserklärung nichtig (§ 116 S. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Gibt der Erklärende eine Willenserklärung ab und behält sich dabei insgeheim vor, die Rechtsfolgen des Erklärten nicht zu wollen, ist dieser gegenüber dem Empfänger bewusst verheimlichte Vorbehalt (sog. „Mentalreservation“) unbeachtlich (§ 116 S. 1 BGB). Dies folgt auch aus der Auslegung nach objektivem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB). Der Rechtsverkehr vertraut auf die abgegebene Willenserklärung. V wusste nicht, dass K das Mountainbike nur für €1.000 kaufen wollte. Die Willenserklärung ist daher wirksam. Automatisch nichtig ist eine Willenserklärung unter einem geheimen Vorbehalt nur dann, wenn der Empfänger den Vorbehalt kennt (§ 116 S. 2 BGB) und somit nicht schutzwürdig auf die Erklärung vertrauen kann.

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GEL

gelöscht

10.4.2022, 09:14:47

Top App top Aufgaben. Bin im ersten Semester Jura und habe hier schon mehr gelernt als aus den Lehrbüchern.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.4.2022, 13:19:27

Lieber Dennis, vielen Dank für dieses schöne Lob ☺️ das gebe ich gerne an unsere Redaktion weiter. Beste Grüße, Lukas für das Jurafuchs-Team

EB

Elias Von der Brelie

21.6.2023, 22:26:24

Kann ich nur Zustimmen. Ich bin jemand der Generell am liebsten mit Apps und "Statistiken" Lernt. Wenn hier wirklich ein Großteil des Stoffs für das Studium zu finden ist (was für mich bis jetzt so scheint) wäre diese App für mich schon fast ein Geschenk Gottes :)) Ich schätze als jemand der von Starkem ADHS betroffen ist hab ich nicht wirklich die Aufmerksamkeits Spanne für Lehrbücher. Vielen dank an das Team!

SI

silasowicz

6.8.2023, 14:26:49

Wäre ebay-Kleinanzeigen eigentlich eine Auktion iSd § 156?

LELEE

Leo Lee

10.8.2023, 17:02:02

Hallo silasowicz, wie bei eBay kommt auch bei Kleinanzeigen - genauer gesagt hier erst Recht - der Vertrag durch zwei Willenserklärungen zu stande zw. Käufer und Verkäufer. Denn der Zweck von Kleinanzeigen ist es, keine Verträge auf der Webseite zu schließen, sondern lediglich Käufer und Verkäufer zu vermitteln. Mithin kommt der Vertrag nicht mal auf der Webseite zustande (wie bei eBay), sondern außerhalb des Internets im "echten Leben". Mithin läge dann ein ganz normaler Kaufvertrag im klassischen Sinne vor durch Angebot und Annahme :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

QUIG

QuiGonTim

7.9.2023, 15:46:17

Noch eine Rückfrage zu den Ebay-Fällen: Woran liegt es, dass die Ebay-Auktionen keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB ist? Ergibt sich das erst aus den ebay-AGB?

lexspecialia

lexspecialia

7.9.2023, 19:03:20

Weil für eine öffentliche Versteigerung braucht man einen Zuschlag nach §156 BGB. Bei Ebay erfolgt die Annahme des Angebot nicht durch Zuschlag sondern durch Zeitablauf ( der Höchstbietende gewinnt). Daher liegt keine öffentliche Versteigerung mit Zuschlag vor

QUIG

QuiGonTim

7.9.2023, 21:31:03

Danke :)

LELEE

Leo Lee

8.9.2023, 12:38:10

1012 Hallo QuiGonTim und raveordie, wie raveordie richtigerweise angemerkt hat, gibt es keinen Zuschlag im Internet (bildlich gesprochen also keinen „Hammerschlag“), sondern ganz normal Angebot und Annahme und zwar UNMITTELBAR zwischen den Parteien OHNE einen Auktionator! Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 9. Auflage Busche § 156 Rn. 3 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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